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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.06.1990, Az.: 2 ARs 201/90

Voraussetzungen für die Verbindung von zwei Verfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.06.1990
Aktenzeichen
2 ARs 201/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 17346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
StA LG Dortmund - AZ: 46 Js 1012/89
LG Dortmund - 01.01.1000 - AZ: KLs 46 Js 1012/89
LG Dortmund -01.01.1000 - 14 (XI) M 3/90
StA LG Duisburg - AZ: 12 Js 45/89
AG Duisburg - 01.01.1000 - AZ: 44 IV Ls 12 Js 45/89 (208/89)
StA LG Osnabrück - AZ: 12 Js 31419/88
AG Osnabrück - 01.01.1000 - AZ: 3 Ls 12 Js 31419/88 (III 178/89)

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Prozessgegner

1. Martin M. aus H., dort geboren am ... 1964

2. Thomas M. aus H., dort geboren am ... 1959

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 20. Juni 1990
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Verfahren des Amtsgerichts Duisburg 44 IV Ls 12 Js 45/89 (208/89) wird zum Verfahren des Landgerichts Dortmund KLs 46 Js 1072/89 - 14 (XI) M 3/90 - verbunden;

  2. 2.

    das Begehren, auch das Verfahren des Amtsgerichts Osnabrück 3 Ls 12 Js 31419/88 (III 178/89) zu dem genannten Verfahren des Landgerichts Dortmund zu verbinden, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 15. Juni 1990 zutreffend ausgeführt:

"1.
Soweit die Verbindung des Verfahrens des Amtsgerichts Duisburg zum Verfahren des Landgerichts Dortmund begehrt wird, sind die formellen Voraussetzungen des § 4 StPO für die Verbindung durch den Bundesgerichtshof als dem gemeinschaftlich oberen Gericht gegeben. Die Verbindung entspricht auch der Prozeßökonomie.

2.
Das Verfahren des Amtsgerichts Osnabrück kann im gegenwärtigen Zeitpunkt dagegen noch nicht gemäß § 4 StPO zum Verfahren des Landgerichts Dortmund verbunden werden, weil das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist. § 4 StPO regelt - im Gegensatz zu § 2 StPO - allein die Verbindung nach Eröffnung des Hauptverfahrens (vgl. Pfeiffer in KK, StPO, 2. Aufl., Anm. 1 zu § 4; BGH, Beschluß vom 21.9.1954, 2 ARs 37/54). Denn solange das Verfahren nicht eröffnet ist, ist für eine Verbindung durch das gemeinschaftliche obere Gericht kein Raum, weil es noch der Disposition durch die Staatsanwaltschaft unterliegt, die die Anklage jederzeit wieder zurücknehmen könnte."

Herdegen
Maier
Niemöller
Gollwitzer
Detter