Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1990, Az.: I ZR 237/88
„Duft-Flacon“
Warenzeichen ; Verwendung einer Geschäftsbezeichnung; Kennzeichenverletzung; Verpflichtung zur Unterlassung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1990
- Aktenzeichen
- I ZR 237/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13983
- Entscheidungsname
- Duft-Flacon
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 31 WZG
Fundstellen
- GRUR 1991, 139-141 (Volltext mit amtl. LS) "Dufti-Flacon"
- MDR 1991, 318-319 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 112-113 (Volltext mit amtl. LS) "Duft-Flacon"
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob in der Verwendung der Geschäftsbezeichnung "Duft-Flacon" eine Verletzung des Kennzeichens "Lancome" und eine Zuwiderhandlung gegen die zu dessen Sicherung strafbewehrte Verpflichtung zur Unterlassung der Bezeichnung "Flacon" zu sehen ist.
Tatbestand:
Die Klägerin ist die deutsche Vertriebsfirma der Parfümherstellerin "Lancome S.A., Paris". Sie führt in ihrer Firma die Bezeichnung "Lancome" und ist ermächtigt, die Rechte der IR-Marke Nr. 157 412 "Lancome" der französischen Zeicheninhaberin geltend zu machen.
Die Klägerin hat die Beklagte zu l, welche einen Handel mit Parfümerie-Waren und Kosmetikartikeln betreibt und den Abschluß von Franchiseverträgen anbietet, in einem am selben Tag vor dem Senat anstehenden Rechtsstreit wegen der "markenmäßigen" Verwendung der Bezeichnung "Flacon" in Anspruch genommen (I ZR 236/88). In diesem Verfahren haben die Vorinstanzen die Beklagte zu 1 zur Unterlassung verurteilt. Auf deren Revision ist mit Urteil des Senats vom selben Tage der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Verwendung der Bezeichnungen "Duftflacon", "Duft-Flacon" und "Der Duftflacon" auf Preislisten und Rundschreiben, welches beispielsweise gemäß Anlage K 7 wie folgt gestaltet ist:
"Folgt Grafik"
Der Beklagte zu 2 betreibt als Franchisenehmer einen "Parfüm-Discount" in einem Bekleidungskaufhaus. Die Eröffnungswerbung
"Neu - neu - der Parfüm-Discount Flacon im... "
beanstandete die Klägerin als eine Verletzung des Kennzeichnungsrechts an "Lancome". Die Beklagten verpflichteten sich vertragsstrafebewehrt es zu unterlassen, "im geschäftlichen Verkehr... ein Geschäftslokal unter der Bezeichnung "Flacon" für kosmetische Produkte bzw. Düfte zu betreiben und für dieses Geschäftslokal die Bezeichnung "Flacon" warenzeichenmäßig zu verwenden" (Anlage K 3, 4). Die Unterlassungsverpflichtung sollte entfallen, wenn die zuvor erwähnte Klage gegen die Beklagte zu 1 wegen der Verwendung von "Flacon" abgewiesen werde.
Die Klägerin sieht in der Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen "Duftflacon", "Duft-Flacon" und "Der Duftflacon" auf Preisauszeichnungsschildern im Geschäftslokal des Beklagten zu 2 und auf Preislisten und Rundschreiben eine Verletzung der Unterlassungsversprechen der Beklagten und ihrer Kennzeichnungsrechte an "Lancome".
Sie hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie DM 10.000,-- nebst 4 % Zinsen ab 30. Januar 1986 zu bezahlen;
2. den Beklagten unter Androhung der näher bezeichneten Ordnungsmittel zu verbieten, sich warenzeichenmäßig beim Vertrieb kosmetischer Erzeugnisse der Bezeichnungen "Duftflacon", "Duft-Flacon" oder "Der Duftflacon" zu bedienen;
3. die Beklagten zu verurteilen, ihr darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange sie Handlungen gemäß Ziff. 2 vorgenommen haben, und zwar unter Angabe der erzielten Umsatzerlöse sowie der betriebenen Werbung unter Angabe der Werbungsträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhe und Werbungskosten;
4. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Ziff. 2 entstanden ist oder noch entstehen wird.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Entgegen der Rüge der Revision erweist sich der Antrag der Klägerin, den Beklagten "die warenzeichenmäßige Verwendung" der beanstandeten Bezeichnungen zu verbieten, als hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aus den vorgelegten Anlagen zur Klageschrift und unter Berücksichtigung des von dem Vertragsversprechen der Parteien erfaßten Sachverhalts, welchen die Parteien als die."warenzeichenmäßige Verwendung" der Bezeichnung "Flacon" ansahen, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß den Beklagten die Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen auf Preisauszeichnungsschildern und - die Beklagte zu 1 allein betreffend - auf Preislisten und Rundschreiben, auch soweit damit das Geschäftslokal bezeichnet wird, als eine das Kennzeichnungsrecht aus Firma und IR-Marke verletzende "warenzeichenmäßige Verwendung" verboten sein soll.
II. Die materiell-rechtliche Rüge der Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf seine Feststellungen in dem Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1 wegen der Verwendung der Bezeichnung "Flacon" ausgeführt, "Flacon" und "Lancome" seien miteinander verwechslungsfähig (BU 10-16). Die nunmehr beanstandeten Bezeichnungen hielten keinen genügenden Abstand von dem Kennzeichnungsrecht de Klägerin. "Duft" sei in der Gesamtbezeichnung "Duftflacon" ein ohne weiteres verständlicher deutscher Begriff, während "Flacon" ein Fremdwort sei, dessen Sinngehalt nur teilweise bekannt sei. Bestimmend sei der Zeichenbestandteil "Flacon"; dieser präge sich bei den angesprochenen Verkehrskreisen ein, welche den Begriff "Duft" vergäßen. Unzutreffend sei die Meinung der Beklagten, "Duftflacon" werde von dem ganz überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise als Parfümflasche verstanden. Im Hinblick auf die Beklagte zu 1 sei auch zu berücksichtigen, daß die mit Erfolg beanstandete Bezeichnung "Flacon" fortwirke und deshalb ein größerer Abstand eingehalten werden müsse.
Mit der warenzeichenmäßig benutzten Bezeichnung "Duft-Flacon" sei die Vertragsstrafe verwirkt. Der Kern der Unterlassungsversprechen der Beklagten sei berührt, wie sich aus den Ausführungen zur Verwechslungsgefahr von "Duft-Flacon" mit "Lancome" ergebe.
2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten handelten mit der Verwendung der beanstandeten Bezeichnung "Duft-Flacon" ihrer vertragsstrafebewehrten Verpflichtung zuwider, die zeichenmäßige Verwendung von "Flacon" zu unterlassen, weshalb die versprochene Vertragsstrafe verwirkt sei, erweist sich als rechtsfehlerhaft, ebenso wie seine Beurteilung, die beanstandeten Bezeichnungen "Duftflacon", "Duft-Flacon", "Der Duftflacon" seien mit dem. Klagekennzeichen "Lancome" verwechslungsfähig.
a) Der Klägerin steht entgegen der Beurteilung durch das Berufungsgericht die geltend gemachte Vertragsstrafe nicht zu. Ein Verstoß gegen das vertragsstrafebewehrte Unterlassungsversprechen ist zu verneinen. Der Kern der darin enthaltenen Unterlassungsverpflichtung, "Flacon" nicht warenzeichenmäßig zu verwenden, wird durch die im Streit befindliche neue Wortschöpfung nicht berührt. Die von der Klägerin nunmehr - hinsichtlich der Verwirkung der Vertragsstrafe allein - beanstandete Bezeichnung "Duft-Flacon" ist nicht identisch mit der von der Unterlassungsverpflichtung erfaßten Bezeichnung "Flacon". Die von der Beklagten gemäß § 339 Satz 2 BGB geschuldete Leistung besteht in dem Unterlassen der warenzeichenmäßigen Verwendung des Begriffs "Flacon" ohne abwandelnde Zusätze. Der für die Feststellung einer Zuwiderhandlung maßgebliche Gegenstand der Unterlassungsverpflichtung ergibt sich aus dem objektiv erkennbaren Erklärungsinhalt des Unterlassungsversprechens (§§ 133, 157 BGB). Nach dem objektiv erkennbaren Erklärungswillen unterwarfen sich die Beklagten in ihren Vertragsstrafeversprechen nur im Umfang der von der Klägerin gerügten Verletzungshandlung. Diese hatte - unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Landgerichts im Parallelverfahren - I ZR 236/88 - (vgl. Anlage K 2) - die Verwechslungsfähigkeit von "Lancome" und "Flacon" wegen deren weitgehender klanglicher Übereinstimmung beanstandet. Die Unterlassung der Bezeichnung "Flacon" auch als Teil einer das Klangbild verändernden Gesamtbezeichnung war nicht Gegenstand des Begehrens der Klägerin und konnte somit auch nicht Inhalt der Unterlassungsverpflichtung der Beklagten werden. Der Klägerin steht sonach der gegen die Beklagten geltend gemachte Zahlungsanspruch mangels einer Zuwiderhandlung gegen die vertragsstrafebewehrten Unterlassungsverpflichtungen nicht zu.
b) Aber auch der daneben in zulässiger Weise wegen Verletzung des Kennzeichnungsrechts "Lancome" geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht begründet.
Die Revision beanstandet mit Erfolg die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Klagekennzeichen "Lancome" und die von den Beklagten verwendete Bezeichnung "Duftflacon" in jeder beanstandeten Form seien miteinander verwechslungsfähig, als rechtsfehlerhaft.
Das Berufungsgericht nimmt eine unzulässige zergliedernde Betrachtungsweise vor und berücksichtigt nicht im hinreichenden Umfange, daß bei der Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit gegenüberstehender Bezeichnungen auf den Gesamteindruck des Zeichens als Ganzes abzustellen ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 25.1.1990 - I ZR 83/88, GRUR 1990, 453, 454 - L-Thyroxin).
Die fehlerhafte Betrachtungsweise des Berufungsgerichts beruht zunächst darauf, daß es aus den einheitlich erscheinenden Begriffen "Duftflacon", "Der Duftflacon", "Duft-Flacon" eine Wortsilbe als einen Zeichenbestandteil herausnimmt. Aber auch unter Zugrundelegung der Ansicht des Berufungsgerichts, der Verkehr erkenne den Wortbestandteil "Duft" als einen beschreibenden Bestandteil, erweisen sich seine Folgerungen als rechtsfehlerhaft. Auch schutzunfähige Bestandteile können in Verbindung mit anderen Teilen den Gesamteindruck eines Zeichens als Ganzes beeinflussen (BGHZ 66, 676, 678 - Shortening; BGH, Beschl. v. 3.12.1986 - I ZB 4/75, GRUR 1977, 218, 219 - Mercol). Der Gesamteindruck eines Zeichens darf deshalb nicht schematisch unter Abzug eines schutzunfähigen Teils festgestellt werden. Denn auch dieser ist im Rahmen des Gesamteindrucks mit zu berücksichtigen. Wird der Gesamteindruck durch gleichwertige Elemente bestimmt, wovon im Hinblick auf die Stellung des Begriffs "Duft" am Anfang der Gesamtbezeichnung und des nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei 56 % der Käufer hochwertiger Parfüms und bei annähernd der Hälfte der Gesamtbevölkerung bekannten Sinngehalts von "Flacon" auszugehen ist, kann grundsätzlich nicht angenommen werden, daß ein Element alleine geeignet ist, den Gesamteindruck zu prägen oder wesentlich mitzubestimmen. Zudem kann erfahrungsgemäß grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, daß der inländische Verkehr bei den als jeweils ein Begriff erscheinenden Bezeichnungen "Duftflacon", "Duft-Flacon", "Der Duftflacon" den ihm verständlichen leicht eingängigen Bestandteil "Duft" vernachlässigt und sich nur an dem fremdsprachigen Begriff "Flacon" als herkunftsweisendem Merkmal orientiert.
Tritt die Bezeichnung sonach dem Verkehr als ganzes gegenüber, erweist es sich als rechtsfehlerhaft, die Verwechslungsgefahr mit der vom Berufungsgericht allein - und nur bei unkorrekter Aussprache - festgestellten klanglichen Ähnlichkeit des Klagezeichens mit nur einem Bestandteil der angegriffenen Gesamtbezeichnung zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1983 - I ZR 96/81, GRUR 1983, 768, 769 - Capri-Sonne). Die Entscheidung des Senats vom 2.7.1969 - I ZR 124/67, auf welche sich das Berufungsgericht stützt, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Dort war Grundlage der Zeichenverletzungsklage das Zeichen "NIMNASI", beanstandet wurde die Bezeichnung "NASHI". Die Bezeichnungen wurden für Schokoladenartikel verwendet. In diesem Zusammenhang kommt dem Zeichenbestandteil "nim" innerhalb des Gesamtzeichens eine vernachlässigenswerte Bedeutung zu, da - wie dort vom Berufungsgericht festgestellt (Senatsentscheidung S. 8) - der Verkehr diesen Bestandteil als Verwendungshinweis, nämlich als "nimm" "Nasi" versteht. Den beanstandeten Bezeichnungen "Duftflacon", "Duft-Flacon", "Der Duftflacon", welche auf Preislisten und Preisauszeichnungsschildern zur Bezeichnung des Unternehmens und im Geschäftslokal eingesetzt werden, kann demgegenüber eine den Geschäftsgegenstand wie auch die gehandelten Waren beschreibende Aussage nicht ohne weiteres entnommen werden.
III. Nach alledem ist auf die Revision das Urteil des Berufungsgericht aufzuheben und das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren gemäß § 97 Abs. 1, § 91 ZPO.