Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.07.1990, Az.: 1 StR 320/90
Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen; Nichtwürdigung der Gesamtheit der Straftaten ; Rechtsfehler führte zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.07.1990
- Aktenzeichen
- 1 StR 320/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 16990
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heilbronn - 16.02.1990
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessführer
Daniela P. aus T. geboren am ... 1969 in L.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 5. Juli 1990
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 16. Februar 1990, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Jugendkammer hat gegen die Angeklagte gemäß § 31 Abs. 2 JGG unter Einbeziehung des auf eine 10monatige Jugendstrafe lautenden Urteils des Amtsgerichts Heilbronn vom 12. Oktober 1988 (UA S. 8) auf eine Jugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten erkannt (UA S. 26). Dabei hat das Gericht jedoch - sieht man von der Erwähnung dieser Entscheidung im Rahmen der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten ab - weder den früheren Urteilsspruch mitgeteilt, noch Angaben zu den dieser Vorverurteilung zugrundeliegenden Taten gemacht. Die Kammer hat sich vielmehr allein mit dem Hinweis begnügt, daß die früher erkannte Strafe einbezogen worden ist (UA S. 26). Das läßt darauf schließen, daß der Tatrichter nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, die Gesamtheit der Straftaten einheitlich bewertet, sondern lediglich die früher erkannte Einheitsstrafe numerisch berücksichtigt hat. Demgemäß ist nicht das frühere Urteil, sondern fälschlich nur die damals ergangene Strafe einbezogen worden (vgl. BGHSt 16, 335, 337; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 1-3, Strafzumessung 1; BGH bei Böhm NStZ 1983, 448, 449). Dieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches, über den unter Beachtung vorstehender Grundsätze neu befunden werden muß."
Diesen Darlegungen schließt sich der Senat an. § 31 Abs. 2 JGG unterscheidet sich grundlegend von § 53 StGB. Erforderlich ist eine völlig neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und die jetzt abgeurteilten Taten (vgl. BGHSt 25, 355, 356; BGH, Urt. vom 2. Mai 1990 - 2 StR 64/90, zum Abdruck in BGHSt 37 bestimmt).
Kuhn
Ulsamer
Foth
Granderath