Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.05.1990, Az.: 4 StR 196/90
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1990
- Aktenzeichen
- 4 StR 196/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12080
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Paderborn - 29.11.1989
Fundstelle
- wistra 1990, 301-302 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Untreue u.a.
Prozessführer
1. Klaus-Dieter H. aus B., geboren am ... 1941 in P.,
2. Werner A. aus H., geboren am ... 1940 in G.,
3. Konrad M. aus P., dort geboren am ... 1929,
4. Renate R. geborene D. aus D., geboren am ... in H.,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
am 29. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 29. November 1989 mit den Feststellungen - ausgenommen diejenigen zum äußeren Tathergang - aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Der Angeklagte H. war leitender Angestellter und zuletzt Geschäftsführer einer Gesellschaft, die sich mit der Herstellung von Fertigbeton befaßt. Das Unternehmen verwandte bei der Produktion als Füllmaterial Steinkohlenflugasche, die in Kohlekraftwerken anfällt. Dafür, daß es die Flugasche von zwei bestimmten Vertriebsfirmen bezog, ließ der Angeklagte sich "Provisionen" zahlen, die letztlich das von ihm geleitete Unternehmen zu tragen hatte. Geschäftsführer einer der Vertriebsfirmen war der Angeklagte A.; die Zahlungen leitete er über die Firma des Angeklagten Mertens, wo die Angeklagte R. als Buchhalterin tätig war. Weitere "Provisionen" für von A. fingierte Lieferungen leitete H., nachdem sie auf dem dargelegten Zahlungsweg an ihn gelangt waren, nach Abzug eines Anteils an A. als "Rückprovision" weiter.
Ferner ließ sich der Angeklagte H. von einem LKW-Händler "Provision" dafür zahlen, daß sein Unternehmen Fahrzeuge von diesem Händler bezog, ließ unrichtige Kilometergeld- und Spesenabrechnungen zu Lasten der Firma buchen und schloß ohne Kenntnis der zuständigen Geschäftsführer verschiedene Lebensversicherungen ab, deren Prämien die Gesellschaft beglich.
Das Landgericht hat das gesamte, in unterschiedlichem Ausmaß von 1970 bis 1986 andauernde Verhalten der Angeklagten als je eine fortgesetzt begangene Handlung betrachtet und den Angeklagten H. wegen Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue und mit passiver Angestelltenbestechung (§ 12 UWG), den Angeklagten A. wegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue, den Angeklagten M. wegen Beihilfe zur Untreue zu Freiheitsstrafen, die Angeklagte R. wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie haben mit der Sachrüge im wesentlichen Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rechtsfehlerhaft ist die Annahme einer einzigen strafbaren Handlung der Angeklagten. Eine fortgesetzte Handlung, welche mehrere sonst selbständige Akte zu einer Einheit verbindet, setzt einen Gesamtvorsatz voraus. Ein Gesamtvorsatz liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn sich ein Täter zur wiederholten Begehung gleichartiger Taten entschließt, selbst wenn sie sich gegen den gleichen Rechtsgutträger richten und eine Einnahmequelle erschließen sollen. Der Tatentschluß muß vielmehr neben einem hinreichend genauen Bild von Ort, Zeit sowie Art der Begehung auch konkrete Vorstellungen über den Gesamtumfang (Gesamterfolg) der zu verübenden Straftaten umfassen (BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 9, 10, 13; BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 1990 - 4 StR 13/90 -, vom 28. Februar 1990 - 3 StR 378/89 - und vom 20. März 1990 - 4 StR 94/90; Urteile vom 10. Mai 1990 - 4 StR 679/89, 680/89). Derartige Vorstellungen der Angeklagten hat das Landgericht nicht festgestellt. Es beschränkt sich im Rahmen der rechtlichen Würdigung auf die Bemerkung, der Angeklagte H. habe auf Grund eines einmal gefaßten Entschlusses gehandelt (UA 77). Das genügt nicht. Insbesondere bei einer über viele Jahre sich erstreckenden Handlungskette liegt es auch nicht nahe, daß sich der Täter zu ihrem Beginn konkrete Vorstellungen über Ablauf, Dauer und Umfang der zu verübenden Einzelakte zu bilden vermag und daß dies feststellbar ist. Anderes mag für den Abschluß von Lebensversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall gelten, wenn ein Vertragsende festgelegt ist und die Prämienzahlungen den erstrebten Gesamterfolg abschnittsweise herbeiführen sollen. Doch bedarf es auch hierzu ausreichender Feststellungen.
Durch die Annahme einer einzigen Handlung können die Angeklagten beschwert sein. Sofern ihr Verhalten als eine Reihe selbständiger Handlungen zu beurteilen ist, wäre ein erheblicher Teil von ihnen verjährt und könnte nicht mehr geahndet werden. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei fehlerfreier Würdigung des Geschehens - trotz der Möglichkeit einer Berücksichtigung verjährter Taten im Strafmaß - noch mildere Rechtsfolgen verhängt hätte; er kann sich nicht an die Stelle des Tatrichters setzen. Das Urteil unterliegt daher der Aufhebung.
Von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die daher bestehen bleiben. Der neue Richter wird in ihrem Rahmen ergänzende Feststellungen zu treffen und sich dabei auch der Frage zuzuwenden haben, inwieweit sich die einzelnen Tathandlungen überschneiden. Die im Urteil nicht näher begründete Annahme tateinheitlicher Begehungsweise begegnet ebenfalls Bedenken.
Goydke
Jähnke
Blauth
Maatz