Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.05.1990, Az.: XII ZB 62/88
Beschwerdebefugnis; Versorgungsausgleich; Sozialversicherungsträger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.05.1990
- Aktenzeichen
- XII ZB 62/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14253
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 20 Abs. 4 FGG
- § 3c AHRG
Fundstellen
- FamRZ 1990, 1099-1100 (Volltext mit amtl. LS)
- FuR 1990, 300 (red. Leitsatz)
- LM H. 13 / 1991 VAHRG Nr. 39
- MDR 1991, 51 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 1156-1157 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Beschwerdebefugnis des am Versorgungsausgleich beteiligten Sozialversicherungsträgers.
Gründe
I. Während ihrer Ehezeit (1. Dezember 1981 bis 31. Oktober 1986, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar die Ehefrau (Antragsgegnerin) in Höhe von 180,80 DM bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) und der Ehemann (Antragsteller) in Höhe von 85,30 DM bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA, weitere Beteiligte zu 1). Die Ehefrau hat darüber hinaus Versorgungsanrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 3) erlangt, deren dynamisierter Monatsbetrag sich auf 12,85 DM beläuft.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß Rentenanwartschaften der Ehefrau in Höhe von monatlich 54,17 DM auf das Rentenkonto des Ehemannes bei der LVA übertragen werden.
Mit ihrer Beschwerde hat die LVA geltend gemacht, daß die Versorgungsanrechte der Ehefrau bei der VBL nicht durch Splitting, sondern nur durch Quasisplitting ausgeglichen werden könnten. Außerdem sei der Ausgleichsbetrag mit monatlich 6,43 DM so gering, daß ein Ausschluß nach § 3c VAHRG angeregt werde.
Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der LVA, mit der sie beantragt, unter Anwendung des § 3c VAHRG lediglich Rentenanwartschaften von monatlich 47,75 DM auf das bei ihr bestehende Rentenkonto des Ehemannes zu übertragen.
II. Das Rechtsmittel, das nach § 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO ohne Zulassung stattfindet, ist begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, eine Beschwer der LVA liege zwar möglicherweise darin, daß die angefochtene Entscheidung in ihre Rechtsstellung eingreife, indem ein mit dem Ehemann bestehendes Versicherungsverhältnis durch Erhöhung der Anwartschaften inhaltlich verändert werde. Jedenfalls ziele die Beschwerde aber nicht auf die Beseitigung dieser Beschwer ab. Denn mit ihrer Rüge, die Versorgungsanrechte der Ehefrau bei der VBL hätten statt durch erweitertes Splitting (§ 3b VAHRG) durch Quasisplitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) ausgeglichen werden müssen, erstrebe sie keine Abänderung des Betrages, um den das Amtsgericht das bei ihr geführte Versicherungskonto des Ehemannes erhöht habe. Die Zulässigkeit der Beschwerde lasse sich auch nicht daraus herleiten, daß die Anwendung des § 3c VAHRG angeregt worden sei. Insoweit fehle es jedenfalls an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Es sei nicht ersichtlich, daß der der LVA entstehende Verwaltungsaufwand geringer sei, wenn anstelle von Anwartschaften in Höhe von 54,17 DM solche in Höhe von 47,75 DM auf dem Versicherungskonto des Ehemannes verbucht würden. Die Bagatellgrenze des § 3c VAHRG sei im übrigen nicht auf den errechneten Ausgleichsbetrag zu beziehen, sondern auf das in Ausgleichsbilanz einzustellende Anrecht.
2. Dem vermag der Senat nicht beizutreten.
a) Ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter Sozialversicherungsträger wird durch die gerichtliche Entscheidung bereits dann im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne daß es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt (vgl. Senatsbeschluß vom 25. November 1981 - IVb ZB 616/80 - FamRZ 1982, 155, 156 m.w.N.). Daß dies hier der Fall sein kann, weil die bei der LVA bestehenden Anwartschaften des Ehemannes inhaltlich verändert werden, hat das Oberlandesgericht richtig gesehen. Zu Unrecht hat es aber ein weiteres Zulässigkeitserfordernis nicht als erfüllt angesehen, das darin besteht, daß mit dem Rechtsmittel die Beschwer geltend gemacht und bekämpft werden muß (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 866/81 - FamRZ 1982, 1196, 1197 f). Es scheint davon auszugehen, daß diese Voraussetzung nur gegeben ist, wenn mit der Beschwerde eine Abänderung des Ausgleichsbetrages erstrebt wird. Eine solche Verengung des zulässigen Rechtsmittelziels im Verfahren über den Versorgungsausgleich ist aber nicht gerechtfertigt. Handelt es sich um das Rechtsmittel einer Partei, so leuchtet ohne weiteres ein, daß auch an der Herbeiführung einer günstigeren Ausgleichsform ein schutzwürdiges Rechtsmittelinteresse bestehen kann, z.B. wenn zu Unrecht nicht von der Ausgleichsform des § 3b VAHRG (erweitertes Splitting) Gebrauch gemacht worden ist. So bezieht sich das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers auch auf die Ausgleichsform (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 85, 180, 193). Entsprechendes gilt für das Rechtsmittel eines Versorgungsträgers. Die LVA hat mit der Begründung ihrer Beschwerde primär das Ziel zum Ausdruck gebracht, daß die Versorgungsanrechte der Ehefrau bei der VBL in einer anderen Form ausgeglichen werden, nämlich durch Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG anstelle des vom Amtsgericht angewandten erweiterten Splittings nach § 3b VAHRG. Die erstrebte Ausgleichsform ist für sie günstiger, weil beim Quasisplitting ihre Aufwendungen vom Träger der Versorgungslast zu erstatten sind (§§ 83b Abs. 2 Satz 2 AVG, 1304b Abs. 2 Satz 2 RVO) oder - bei kleinen Beträgen - eine Beitragspflicht nach § 10b VAHRG in Frage kommt, während zwischen den an einem Splitting beteiligten Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung kein finanzieller Ausgleich stattfindet (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 628/80 - FamRZ 1980, 990, 991). Da demnach sogar ein finanzielles Interesse der LVA besteht, kann dahinstehen, ob nicht schon das rechtliche Interesse des Versorgungsträgers an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichs genügt (vgl. etwa OLG Karlsruhe FamRZ 1989, 984 m.w.N.).
b) Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Frage des Ausschlusses des Ausgleichs nach § 3c VAHRG sind durch die inzwischen entwickelte Rechtsprechung des Senats überholt. Durch Beschluß vom 12. Oktober 1988 (IVb ZB 185/87 - FamRZ 1989, 41) hat er entschieden, daß ein Versorgungsträger mit der Beschwerde gegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich geltend machen kann, der Ausgleich eines bei ihm bestehenden Anrechts sei zu Unrecht nicht gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen worden. Vorliegend geht es zwar nicht um den Ausgleich eines Anrechts bei der LVA; diese ist vielmehr insofern beteiligt, als ohne einen Ausschluß nach § 3c VAHRG Anrechte bei ihr gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG zu begründen sind. Der entscheidende Grund, aus dem in der angeführten Senatsentscheidung eine Beschwerdebefugnis bejaht worden ist, nämlich das Interesse an der Vermeidung des mit dem Quasisplitting verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwands, trifft aber für beide am Quasisplitting beteiligten Versorgungsträger zu. Die LVA ist daher auch insoweit beschwerdebefugt.
3. Die angefochtene Entscheidung kann nach allem keinen Bestand haben. Im Rahmen der erforderlichen Prüfung des § 3c VAHRG sind weitere Feststellungen erforderlich, die dem Tatrichter obliegen, insbesondere dazu, ob ein Ausschluß den Ehemann bei der Erfüllung von Wartezeiten benachteiligen kann (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 - FamRZ 1989, 39). Die Sache ist daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dabei wird für die weitere Behandlung der Sache darauf hingewiesen, daß sich die sog. Bagatellgrenze des § 3c VAHRG nicht auf den Gesamtwert des auszugleichenden Anrechts bezieht, sondern auf den Ausgleichsbetrag (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 - FamRZ 1989, 37).