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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.05.1990, Az.: I ZR 211/88
„Importeurwerbung“

Unverbindliche Preisempfehlung; Kraftfahrzeuge; Gemeinschaftsanzeige; Werbende Händler; Vertreibender Händler; Letztverbraucher

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.05.1990
Aktenzeichen
I ZR 211/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14250
Entscheidungsname
Importeurwerbung
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1990, 1654-1655 (Volltext mit amtl. LS)
  • DAR 1990, 427-428 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1990, 1022-1024 (Volltext mit amtl. LS) "Importeurwerbung"
  • LM H. 7 / 1991 § 1 PreisangabenVO 1985 Nr. 10
  • MDR 1990, 985-986 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 1374-1376 (Volltext mit amtl. LS) ""Importeurwerbung""

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Frage, wann der Hinweis auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers oder Importeurs von Kraftfahrzeugen in einer Gemeinschaftsanzeige von Kraftfahrzeughändlern von den angesprochenen Letztverbrauchern als Angabe des eigenen Preises der werbenden Händler aufgefaßt wird.

2. Den Vorschrift des § 1 I 1, 2. Alt. der PAngV unterliegt auch eine Werbeanzeige, die zwar von einem nicht direkt vertreibenden Hersteller oder Großhändler stammt, aber aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs als eine Werbung erscheint, mit der sich ein unmittelbar an Letztverbraucher vertreibender Händler an diese wendet.

Tatbestand:

1

Die beklagte Vertriebsgesellschaft warb am 20. September 1986 in der "S. Z." und der "R. P. " für den von ihr vertriebenen Fahrzeugtyp "Alfa 75 Turbo" mit den nachfolgend in Ablichtung wiedergegebenen Anzeigen:

2

"Folgt Grafik"

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Der klagende Verband, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, Zuwiderhandlungen gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs zu verfolgen, sieht diese Werbeanzeigen als wettbewerbswidrig an, weil sie gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstießen. Er hat vorgetragen, der Verkehr verstehe die Anzeigen als Gemeinschaftswerbung der darin genannten Händler. Die Angabe der unverbindlichen Preisempfehlung werde als eine Werbung mit Preisen angesehen, weshalb die Beklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verpflichtet gewesen wäre, den jeweiligen Endpreis der einzelnen Händler zu nennen.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Kraftfahrzeuge unter Nennung von Kraftfahrzeughändlern mit deren Anschrift unter Angabe der unverbindlichen Preisempfehlung des beworbenen Kraftfahrzeuges ab Auslieferungslager zu werben, ohne den eigenen Endpreis des Händlers einschließlich der Kosten der Fracht zum Ort des Verkaufs anzugeben, insbesondere zu werben:

6

"Alfa 75 Turbo... DM 34.900,-- unverbindliche Preisempfehlung der A..R. Vertriebs GmbH ab Auslieferungslager".

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Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Die Preisangabenverordnung sei nicht anzuwenden, weil die Anzeigen als Herstellerwerbung keine Angebote an Letztverbraucher enthielten und die unverbindliche Preisempfehlung der A. R. Vertriebsgesellschaft nach dem Verständnis der Verbraucher nicht als Preis, sondern nur als Angabe zur Orientierung über die mögliche Größenordnung eines im einzelnen noch auszuhandelnden Preises verstanden werde. Eine Endpreisangabe sei nicht möglich gewesen, weil in den Anzeigen nicht alle preisbildenden Faktoren genannt seien.

8

Das Landgericht hat dem Klageantrag stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet, weil die Beklagte mit ihrer Werbung gegen § 1 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Altern. PAngV verstoßen habe. Es ist dabei zutreffend davon ausgegangen, daß ein bewußter und planmäßiger Verstoß gegen die Preisangabenverordnung zugleich - unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch - wettbewerbswidrig ist und dem Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG unterliegt. (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.1988 - I ZR 209/86, GRUR 1988, 699, 700 = WRP 1988, 652, 654 - qm-Preisangaben II). Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliegt, werden von der Revision jedoch mit Erfolg angegriffen.

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1. Der Verpflichtung aus § 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Altern. PAngV, Endpreise anzugeben, unterliegt nur, wer "als Anbieter" von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Damit wird klargestellt, daß die Verpflichtung zur Angabe der Endpreise nur denjenigen - treffen kann, der diese letztendlich gegenüber dem Letztverbraucher festsetzt bzw. von ihm fordert (Amtl. Begründung zu § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Preisangaben vom 14. März 1985, BAnz. Nr. 70, 3730 (unter Nr. 2), abgedruckt bei Gimbel/Boest, Die neue Preisangabenverordnung S. 76).

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Eine allgemeine Werbung des Herstellers oder eines Importeurs, der die Ware über andere Händler weitervertreibt, wird deshalb durch die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV grundsätzlich auch dann nicht erfaßt, wenn dabei ein empfohlener Richtpreis angegeben wird.

12

Die Beklagte verkauft als Importeur nicht selbst an Letztverbraucher. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß sie mit den beanstandeten Anzeigen in dem dargelegten Sinn als Anbieter für den unmittelbaren Verkauf von Kraftfahrzeugen an Letztverbraucher geworben hat, ist dennoch im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach dem Regelungsgehalt der Preisangabenverordnung soll dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft und verhindert werden, daß er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muß (BGHZ 108, 39, 40 f.[BGH 15.06.1989 - I ZR 183/87] - Stundungsangebote m.w.N.). Im Hinblick auf diesen Zweck der Verordnung erfaßt § 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Altern. PAngV auch eine Werbeanzeige, die zwar von einem Hersteller oder Großhändler stammt, die aber aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher als eine Werbung erscheint, mit der sich ein "Anbieter" von Waren oder Leistungen an sie wendet. Dies ist hier der Fall, weil die beiden Anzeigen der Beklagten in der "S. Z." und der "R. P." nicht als Werbung des Herstellers oder eines Importeurs mit Bezugsquellennachweis, sondern als Gemeinschaftsanzeigen der darin genannten Kraftfahrzeughändler und damit als Anbieterwerbung erscheinen. Wie das Berufungsgericht in tatrichterlicher Beurteilung rechtsfehlerfrei festgestellt hat, werden die Anzeigen jeweils als einheitliche Werbung verstanden, die durch die herausgehobene Wiedergabe des beworbenen Fahrzeugs und die Nennung der Händler, bei denen es erworben werden könne, gekennzeichnet sind. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, ähnlich gestaltete Gemeinschaftsanzeigen von Kraftfahrzeughändlern seien dem Verkehr geläufig. Zwar seien auch unübersehbar das Signet des Herstellers und der seine Firmenkurzbezeichnung enthaltende Schriftzug abgebildet. Dies lege den angesprochenen Interessenten jedoch nicht nahe, daß es sich um die Werbung des Herstellers oder Importeurs handele, weil sich zumindest auch die dem Hersteller oder Importeur vertraglich verbundenen Einzelhändler regelmäßig und befugt zu Werbezwecken dieser Darstellungen bedienten. Sie würden daher ausschließlich als produktbezogener Hinweis und nicht als Hinweis auf den Werbenden gewertet. Soweit die Beklagte im Anschluß an die unverbindliche Preisempfehlung mit ihrer vollen Firma genannt werde, sei dies für den Verkehr kein Anhalt dafür, daß es sich um die Werbung eines Importeurs handele. Darin werde nur die Mitteilung gesehen, wer die unverbindliche Preisempfehlung ausgesprochen habe. Da auch die übrigen Angaben der Inserate ausschließlich produktbezogen seien, habe für die angesprochenen Interessenten kein Anlaß bestanden, in den Anzeigen entgegen dem durch ihre Gestaltung hervorgerufenen Eindruck einer gemeinschaftlichen Werbung mehrerer Händler eine Werbemaßnahme der Beklagten als Importeur zu sehen.

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2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts wurde in den beanstandeten Anzeigen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise dadurch unter Angabe von Preisen geworben, daß die unverbindliche Preisempfehlung des Importeurs genannt wurde. Diese Angabe werde nicht lediglich als eine neutrale Information, sondern als Angabe des eigenen Preises oder des ca. -Preises der Händler aufgefaßt. Dem kann nicht gefolgt werden.

14

Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß ein Hinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung nicht ohne weiteres eine Werbung unter Angabe von Preisen im Sinne der Preisangabenverordnung ist, sondern nur dann, wenn er vom Verkehr als Hinweis auf den eigenen Preis des Anbieters verstanden wird. Eine Werbung unter Angabe von eigenen Preisen kann zwar auch dann anzunehmen sein, wenn der Verkehr den Hinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung dahingehend auffaßt, der Anbieter mache sich diese - jedenfalls als eine ca.-Preisangabe, d.h. als einen eigenen - "Grundpreis", zu eigen; seine Ansicht, dies sei hier der Fall, hat das Berufungsgericht aber aufgrund von Annahmen gebildet, für die eine den Anforderungen des § 286 ZPO genügende Grundlage fehlt.

15

Für die Frage, ob in der Werbeaussage eines Händlers, die auf eine unverbindliche Preisempfehlung Bezug nimmt, eine zur Endpreisangabe verpflichtende Einzelpreisangabe des Händlers selbst zu sehen ist oder lediglich eine neutrale Information über den Inhalt einer Preisempfehlung, ist die Auffassung des Verkehrs maßgeblich, wie sie sich anhand des Gesamteindrucks der Anzeige bildet (vgl. BGH GRUR 1983, 658, 660 f. - Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann dabei im vorliegenden Fall nicht von einer Übung der Verbraucher ausgegangen werden, in unverbindlichen Preisempfehlungen, die in der Werbung genannt werden, dann den Endpreis des Werbenden zu sehen, wenn nicht ausdrücklich ein davon abweichender Preis angegeben ist. Es kann offenbleiben, ob für andere Branchen ein solcher Erfahrungssatz gilt. Jedenfalls im Bereich des Kraftfahrzeughandels ist ein solcher Erfahrungssatz nicht anzuerkennen, weil den Kunden bekannt ist, daß die Händler an die Preisempfehlung des Herstellers oder Importeurs nicht gebunden sind und ihren Preis vielfach selbst bilden.

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Seine Ansicht, der Hinweis in den beanstandeten Anzeigen auf die unverbindliche Preisempfehlung werde als eine eigene Preisangabe der genannten Händler aufgefaßt, hat das Berufungsgericht weiter damit begründet, die Anzeigen erweckten den Eindruck, das beworbene Fahrzeug sei, gemessen an den Fahrleistungen und der Ausstattung, ein besonders günstiges Angebot. Dem Verkehr sei aber geläufig, daß bei einer begehrten Ware kaum damit zu rechnen sei, daß die Preisempfehlung des Herstellers unterschritten werde. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Es ist bereits nicht erkennbar, worauf das Berufungsgericht seine Ansicht gestützt hat, daß der Verkehr den Anzeigen ein besonders günstiges Angebot entnehme. Von den Parteien wurde dies, wie die Revision zutreffend rügt, nicht vorgetragen. Gleiches gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr entnehme dem Umstand, daß in beiden Anzeigen nur Händler eines umgrenzten regionalen Gebiets genannt seien, daß die Frachtkosten zum Verkaufsort ungefähr gleich hoch seien und daher der Bildung eines einheitliches Preises für alle Werbenden nicht im Wege gestanden hätten. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß nennenswerte Teile der angesprochenen Verkehrskreise derartige, eine genauere Prüfung der Anzeigen voraussetzende, Überlegungen anstellen, dies um so mehr, als in den Anzeigen das Auslieferungslager der Beklagten nicht genannt ist, so daß für solche Überlegungen die erforderliche tatsächliche Grundlage fehlt.

17

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Verkehr verstehe den Hinweis auf die unverbindliche Preisempfehlung in den beanstandeten Anzeigen jeweils als eigene Preisangabe der genannten Händler, beruht nicht nur, wie dargelegt, auf verfahrensfehlerhaften Annahmen, sie widerspricht auch der Lebenserfahrung. Die am Kauf eines Kraftfahrzeugs interessierten Kunden wissen von der Unverbindlichkeit der Preisempfehlungen des Herstellers oder eines Importeurs. Sie nehmen deshalb, wenn eine Werbeanzeige für Kraftfahrzeuge auf eine solche unverbindliche Preisempfehlung hinweist, nicht ohne weiteres an, daß der Händler einen entsprechenden eigenen Preis fordert. Für die Feststellung, daß ein Hinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung als eigene Preisangabe des werbenden Händlers, nicht nur als Hinweis auf die Preisklasse des beworbenen Kraftfahrzeugs, verstanden wird, bedarf es daher - über die Verwendung der unverbindlichen Preisempfehlung in der Werbung hinaus - der Feststellung weiterer Umstände. Daran fehlt es hier. Die jeweils in den Anzeigenfließtext aufgenommene Formulierung "DM 34.900,-- unverbindliche Preisempfehlung der A. R. Vertriebs GmbH ab Auslieferungslager" und die große Zahl der in den Anzeigen aufgeführten Händler sprechen vielmehr dagegen, daß die Preisempfehlung zugleich als Preisangabe der Händler verstanden wird.

18

Bei dieser Sachlage fehlt es an einem Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.

19

II. Demgemäß war das Berufungsurteil aufzuheben und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.