Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1990, Az.: 4 StR 208/90
Fehlende Beweiswürdigung und Feststellungen zum Tatgeschehen als sachlichrechtlicher Mangel des Urteils; Begründungspflicht der Strafkammer bei freizusprechenden Strafurteilen; Unzureichende Begründung durch alleinige Wiedergabe gegensätzlicher Bekundungen; Würdigung der Einlassung des Angeklagten unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise als Aufgabe des Tatgerichts; Überprüfungspflicht der Einlassung des Angeklagten mit sachverständiger Hilfe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.05.1990
- Aktenzeichen
- 4 StR 208/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11930
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 23.06.1989
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1990, 448-449 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Redaktioneller Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Urteilsbegründung, wenn der Angeklagte freigesprochen wird (hier: Vorwurf der Vergewaltigung).
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 17. Mai 1990,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Goydke als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf Dr. Blauth Maatz als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts sowie der Nebenklägerin mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt vertreten.
Die Revisionen haben mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerde der Staatsanwaltschaft nicht bedarf.
Ein grundlegender sachlichrechtlicher Mangel des Urteils liegt darin, daß es keine Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen und keine Beweiswürdigung enthält. Es bietet deshalb keine geeignete Grundlage für die Nachprüfung durch das Revisionsgericht (BGH NJW 1980, 2423; BGH, Beschluß vom 27. September 1983 - 4 StR 550/83, mitgeteilt StV 1984, 64). Nach einleitenden Feststellungen zum Randgeschehen geht das Urteil auf das eigentliche Tatgeschehen mit der Formulierung ein (UA 5): "Den folgenden Verlauf des Abends schildert die Zeugin Corinna D. folgendermaßen:". Deren Aussage gibt das Urteil anschließend in indirekter Rede wieder. Die Strafkammer wertet daraufhin diese Aussage dahingehend, daß gegen ihren Wahrheitsgehalt nichts einzuwenden sei; sie werde auch durch - im einzelnen aufgeführte - Zeugenaussagen und objektive Umstände (z.B. festgestellte Verletzungen) bestätigt. Das Gericht schließt seine Erwägungen mit den Worten: "Obwohl insgesamt die geschilderten Überlegungen - Detailliertheit und Konstanz der Aussage, Mangel eines Falschbelastungsmotivs, objektiv festgestellte Verletzungen und ärztliche Diagnose eines Zustandes nach Gehirnerschütterung - für die Richtigkeit der Aussage der Zeugin Corinna D. sprechen, ist das Gericht gleichwohl zu der Ansicht gekommen, daß die Aussage nicht Grundlage einer Verurteilung sein kann". Zur Begründung führt das Urteil an (UA 10): "Das Gericht hält die Darstellung des bisher unbestraften Angeklagten ... für nicht widerlegbar, da auch diese Darstellung einen möglichen Handlungsverlauf wiedergibt." Im Anschluß hieran folgt die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten, wiederum in indirekter Rede. Der Schlußsatz der Urteilsbegründung lautet: "Da das Gericht diese Darstellung des Angeklagten für glaubhaft hielt, war er freizusprechen."
Damit wird die Strafkammer den Anforderungen an die Begründungspflicht bei freisprechenden Strafurteilen nicht gerecht. Auch hierbei muß das Gericht zunächst darlegen, welchen Sachverhalt es als festgestellt erachtet (BGH NJW 1980, 2423). Derartige Feststellungen zum Tatgeschehen selbst läßt das Urteil indessen vermissen. Es beschränkt sich insoweit vielmehr darauf, zwei verschiedene Tatschilderungen hierüber, die der Zeugin und die des Angeklagten, ohne jede Erörterung nebeneinander zu stellen. Eine solche bloße Wiedergabe gegensätzlicher Bekundungen genügt aber der Begründungspflicht nicht (BGH NStZ 1985, 184). Das Gericht hat vielmehr anzugeben, welche Tatsachen es als festgestellt ansieht. Es hat weiter - für das Revisionsgericht nachprüfbar - den Weg, der es zu diesen Feststellungen geführt hat, im Rahmen einer Beweiswürdigung darzulegen. Eine solche fehlt hier. Die Strafkammer hätte von der Einlassung des Angeklagten ausgehen und diese anschließend unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eingehend würdigen müssen (BGH NJW 1980, 2423; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; BGH, Urteil vom 20. Februar 1974 - 3 StR 9/74, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1974, 548). Sie hätte im einzelnen ausführen müssen, warum sie - trotz glaubhafter Zeugenaussage - der gegensätzlichen Einlassung des Angeklagten gefolgt ist. Dabei hätte auch - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - geklärt werden müssen, ob die festgestellten Verletzungen der Nebenklägerin sich überhaupt mit der Einlassung des Angeklagten vereinbaren lassen. Ausgehend von dem Grundsatz, daß entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine ausreichenden Beweise gibt, vom Richter nicht ohne weiteres als unwiderlegbar der Entscheidung zugrunde zu legen sind (BGH NStZ 1983, 133, 134; Urteil vom 7. Februar 1980 - 4 StR 680/79; Hürxthal in KK StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 28), hätte sie auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses wertend darüber befinden müssen, ob die Angaben des Angeklagten geeignet sind, die Überzeugungsbildung zu beeinflussen (BGH NStZ 1983, 133; VRS 27, 105, 106). Die Zurückweisung einer Einlassung erfordert hierbei nicht, daß sich ihr Gegenteil positiv feststellen läßt (BGH, Urteil vom 10. September 1985 - 1 StR 292/85, mitgeteilt bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1986, 208 m. w. Nachw.).
Meyer-Goßner
Steindorf
Blauth
Maatz