Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.05.1990, Az.: 1 StR 160/90
Maßregel; Strafe; Vorwegvollzug; Unzulässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1990
- Aktenzeichen
- 1 StR 160/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11780
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1991, 65
Amtlicher Leitsatz
Unzulässigkeit eines teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel.
Gründe
Ursprünglich hatte das Landgericht den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hatte zum Schuldspruch keinen Erfolg, führte aber zur Aufhebung des Strafausspruchs. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß drei Viertel der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die erneute Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch, soweit es sich um die Reihenfolge der Vollstreckung handelt; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Zum Strafausspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält ebenfalls der Nachprüfung stand. Die sachverständig beratene Strafkammer ist rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte sei, wie in der abgeurteilten Tat zum Ausdruck komme, in einem solchen Maße von Alkohol und Drogen abhängig, daß die Gefahr besteht, er werde infolge dieses Hanges auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Das Tatgericht schließt sich auch der Auffassung des psychiatrischen Sachverständigen an, beim Angeklagten sei eine Langzeittherapie in einer geschlossenen Spezialeinrichtung für Suchtkranke erfolgversprechend.
2. Jedoch kann die auf § 67 Abs. 2 StGB gestützte Anordnung, drei Viertel der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer folgt der Ansicht des Sachverständigen, beim Angeklagten bedürfe es durch weiteren Strafvollzug zunächst der Hervorrufung eines "Leidensdruckes", damit eine Motivation für eine erfolgreiche Durchführung der Entziehungskur in einer geschlossenen Anstalt gegeben ist. Richtig ist, daß der Gesichtspunkt, die Erzeugung eines Motivationsdruckes sei notwendig, um die Therapiebereitschaft des Verurteilten zu fördern und damit das Gelingen der Entziehungskur sicherzustellen, die Anordnung des Vorwegvollzugs von Strafe rechtfertigen kann (BGHSt 33, 285 (286 f.) [BGH 25.07.1985 - 1 StR 241/85]; BGH NStZ 1987, 574; vgl. ferner Maul/Lauven NStZ 1986, 397 (398)). Den Urteilsgründen ist jedoch nicht zu entnehmen, daß es sich hier so verhält: In der erneuten Hauptverhandlung hat der Angeklagte erklärt, "daß die Ursachen seiner Straffälligkeit im übermäßigen Alkohol- und Drogenkonsum liegen und er alles daran setzen wolle, um davon loszukommen". Das spricht, wie auch der Generalbundesanwalt meint, dafür, daß der Angeklagte therapiewillig ist. Die Strafkammer legt nicht hinreichend dar, daß trotzdem der angeordnete Vorwegvollzug von Strafe erforderlich ist, um die Therapiebereitschaft des Angeklagten nachhaltig zu fördern, und daß dieses Ziel im Maßregelvollzug nicht mit gleicher Aussicht auf Erfolg erreicht werden kann. Zwar verkennt Sie nicht, daß der Angeklagte Nach Begehung der abgeurteilten Tat bereits Untersuchungshaft erlitten hat; unter Berücksichtigung der in anderer Sache verbüßten Strafhaft befindet er sich seit dem 2. Dezember 1987 in Haft. Auf den Umstand, daß er also schon geraume Zeit unter dem Eindruck von Freiheitsentziehung in einer Vollzugsanstalt stand, geht die Strafkammer aber nicht in der gebotenen Weise ein (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 - Zweckerreichung, leichtere 6). Ohne nähere Begründung nimmt Sie an, durch den - sogar zwei Drittel der verhängten Strafe überschreitenden - Vorwegvollzug sei "ein Anreiz" gegeben, daß der Angeklagte an der Entziehungsbehandlung mitwirkt.
Darauf, daß der Entlassung in die Freiheit die Behandlung gemäß S 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (vgl. BGH NStZ 1987, 574 sowie Maul/Lauven a.a.O. S. 399), stützt sich die angefochtene Entscheidung nicht.
Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß sich in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen für den Vorwegvollzug von Strafe noch ergeben könnten. Er berücksichtigt dabei, daß der Angeklagte in vorliegender Sache bereits etwa zwei Jahre Untersuchungshaft erlitten hat und daß, worauf die Revision hinweist, seine Behandlung in einer Entziehungsanstalt etwa ein Jahr und sechs Monate in Anspruch nehmen wird. Angesichts der dann etwa ein Jahr und sechs Monate betragenden Reststrafe besteht im Hinblick auf § 67 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 StGB die Möglichkeit, den Angeklagten aus der Therapie in die Freiheit zu entlassen.
Daher hat der Senat das Urteil des Landgerichts entsprechend geändert.