Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1990, Az.: VII ZR 218/89
Vertretungsmacht; Ständiger Vertreter; Englische Partnerschip; Niederlassung; Prozeßvollmacht; Geltendes Recht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1990
- Aktenzeichen
- VII ZR 218/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14306
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BauR 1990, 769-771 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1990, 2217 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRax 1991, 247-248 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRax 1991, 220-223 (Urteilsbesprechung von Dr. Hans-Peter Ackmann, LL.M.)
- IPRspr 1990, 25
- LM H. 7 / 1991 Art. 11 EGBGB 1986 Nr. 1
- MDR 1991, 236 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 3088 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 1847-1848 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Vertretungsmacht eines ständigen Vertreters einer englischen partnership, von seiner Niederlassung in England aus Prozeßvollmacht für einen Rechtsstreit vor deutschen Gerichten zu erteilen, ist nach englischem Recht zu beurteilen.
Tatbestand:
Die Beklagte war als Generalsubunternehmerin an der Errichtung von Gebäuden in Berlin beteiligt. Die Klägerin wurde von ihr mit einem schriftlichen Formularvertrag vom 27. Juni/2. Juli 1985 mit der Erstellung der Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärarbeiten zu einem Pauschalpreis von 1.368.000 DM beauftragt. In der Folgezeit hat die Beklagte dann noch am 16. Juli 1985 über 98.500 DM und am 28. August 1985 über 27.846,30 DM Nachtragsaufträge erteilt. Darüber hinaus hat die Klägerin Stundenlohnarbeiten ausgeführt, deren Bezahlung zwischen den Parteien streitig ist. Die gesamte Anlage wurde Mitte Dezember 1985 in Betrieb genommen.
Aus den ihr erteilten Aufträgen errechnet die Klägerin eine restliche Werklohnforderung in Höhe von 482.746,27 DM, deren Zahlung zuzüglich Zinsen sie im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht hat.
Die Beklagte ist eine in der Rechtsform der Partnership verfaßte Personengesellschaft englischen Rechts. Sie wurde bei Abschluß des Bauvertrages und bei den Nachtragsaufträgen von H. vertreten, der unter gleicher Anschrift wie die Beklagte eine Niederlassung hat und von dort aus tätig wurde. H. verfügt über eine Vollmachtsurkunde vom 5. Oktober 1984, in der die beiden Gesellschafter der Beklagten ihm unter Bezug auf Regelungen unter Punkt 10 des Gesellschaftsvertrags für den Geschäftskreis des Bauvorhabens umfassend Vollmacht als attorney erteilen. Auf deren Grundlage hat H. im vorliegenden Rechtsstreit auch Prozeßvollmacht erteilt, dies ebenfalls von seiner Niederlassung aus.
H., der weiterhin unter der bisherigen Niederlassung tätig ist, kann derzeit offenbar nachhaltig keinen Kontakt zu den Gesellschaftern der Partnership herstellen.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung im übrigen zur Zahlung von 453.824,11 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Die hiergegen von H. als Bevollmächtigtem der Beklagten an sich frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen, nachdem die Klägerin die fehlende Vollmacht des H. beanstandet hatte und H. trotz mehrerer Fristverlängerungen einen neueren Nachweis seiner Bevollmächtigung nicht hatte beibringen können.
Hiergegen wendet sich die - ebenfalls von H. als Bevollmächtigtem der Beklagten vertretene - Revision der Beklagten. Die Klägerin rügt auch für die Revisionsinstanz die Wirksamkeit der Prozeßvollmacht.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält die von H. für die Beklagte geführte Berufung mangels Nachweises einer Prozeßvollmacht der Beklagten für unzulässig. Die vorgelegten Unterlagen, nämlich die Gründungsurkunde der Partnership, die Vollmachtsurkunde der Partnership auf H. vom 5. Oktober 1984 sowie die Prozeßvollmacht von H. auf die Berliner Prozeßbevollmächtigten reichten nicht aus, um zweifelsfrei eine Prozeßvollmacht zur Einlegung der Berufung vom 23. Oktober 1987 anzunehmen. Unerheblich sei, daß H. auch den Bauvertrag für die Beklagte unterschrieben habe, der den Ausgangspunkt und Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilde. Die Vollmacht zur Vornahme von Rechtsgeschäften umfasse regelmäßig nicht auch die Prozeßführung. Darüber hinaus bestehe auch eine tatsächliche Vermutung für das Erlöschen der materiellen Vollmacht, nachdem die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern und dem angeblichen Generalbevollmächtigten offenbar definitiv gelöst seien. Der Bevollmächtigte habe nämlich offenbar keine Nachricht von den je verschiedenen Aufenthaltsorten der beiden Gesellschafter. Es könne nicht festgestellt werden, daß die Gesellschafter etwas von dem vorliegenden Rechtsstreit wissen, geschweige denn, daß die Berufungseinlegung von ihnen autorisiert sei.
Deshalb seien unter Zurückweisung der Berufung als unzulässig die Kosten dem Vollmachtsprätendenten H. aufzuerlegen.
Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten mit Erfolg.
I. Die Revision ist zulässig. Die von der Klägerin geltend gemachten Bedenken gegen die wirksame Erteilung der Prozeßvollmacht für die Revisionsinstanz sind unbegründet. Dabei geht der Senat im Wege des Freibeweises davon aus, daß die im Termin vorgelegte Prozeßvollmacht von dem Bevollmächtigten H. unterschrieben worden ist. Daß H. materiellrechtlich hierzu befugt war, ist im Revisionsverfahren zu unterstellen, weil gerade dies Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung ist.
II.1. Die vom Berufungsgericht ohne Begründung für richtig gehaltene Anwendung deutschen Rechts auf die Frage, ob der Bevollmächtigte H. für die Beklagte englische Partnership Prozeßvollmacht erteilen konnte, begegnet durchgreifenden Bedenken.
a) Zwar sind die Erteilung einer Prozeßvollmacht und ihr Umfang nach der lex fori und damit nach deutschem Recht zu beurteilen (BGH Urteil vom 5. Februar 1958 - IV ZR 204/57 = DB 1958, 1010; Staudinger/Firsching, Rdn. 256 vor Artikel 12 EGBGB; MünchKomm/Spellenberg, 2. Aufl., Rdn. 253 vor Artikel 11 EGBGB). Darum geht es hier aber nicht. Fraglich ist vielmehr allein die rechtsgeschäftliche oder auch gesellschaftsrechtliche Vertretungsmacht des Bevollmächtigten H., für die beklagte Personengesellschaft eine Prozeßvollmacht zu erteilen.
b) Die Anwendung deutschen Rechts auf die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten H. ergibt sich hier auch nicht schon daraus, daß Statut für das hier streitige Vertragsverhältnis kraft Rechtswahl deutsches Recht sein dürfte. Die Frage der Erteilung und des Umfangs einer Vertretungsmacht ist nämlich nach deutschem Internationalen Privatrecht vom Vertragsstatut unabhängig anzuknüpfen (BGH aaO.; BGH NJW 1982, 2733, BGHZ 64, 183).
c) Danach ist die Vollmacht grundsätzlich nach dem Wirkungsstatut, d.h. nach dem Recht des Orts, wo von ihr Gebrauch gemacht wird, zu beurteilen. Das bedeutet hier, daß englisches Recht anzuwenden ist.
Bei H. handelt es sich um einen sogenannten nicht ständigen kaufmännischen Bevollmächtigten mit Niederlassung im Ausland. Auf solche Vertreter wendet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn sie, wie hier, von der Niederlassung aus handeln, bezüglich ihrer Vertretungsmacht das Recht der Niederlassung an (vgl. BGH NJW 1954, 1561, BGH Urt. vom 29. November 1961 - VIII ZR 146/60 - JZ 1963, 167, 168 [BGH 29.11.1961 - VIII ZR 146/60]; ebenso Kropholler, Internationales Privatrecht, 1990, § 41 I 2 b; Reithmann-Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, 4. Aufl., Rdn. 933 ff vor allem 935, 936 m.w.N.).
Für den möglichen Ausnahmefall, daß der Vertreter nicht erkennbar von seiner Niederlassung aus gehandelt hat, sind Anhaltspunkte im Vortrag der Parteien nicht erkennbar. Der Vertreter H. hat sowohl seine Vertrags- wie seine Prozeßbeziehungen erkennbar stets von seiner Niederlassung aus abgewickelt.
2. Danach kommt es nicht mehr darauf an, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Vollmacht so nicht haltbar sind.
III. Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben. Es ist aufzuheben.
Da Feststellungen zum Inhalt der Vollmacht nach englischem Recht erforderlich sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird.
Zur Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits, der Partnership, besteht Anlaß, noch auf folgendes hinzuweisen:
Wenn die Klägerin im vorliegenden Prozeß, wie auch das Berufungsgericht annimmt, eine parteifähige Personengesellschaft als solche verklagt hat, dann ist Partei die Personengesellschaft und nicht sind es die Gesellschafter persönlich, wie die Fassung des Rubrums durch das Berufungsgericht das nahelegt. Freilich kann durch eine fehlerhafte Fassung des Rubrums die Parteistellung nicht verändert werden. Denn wer Beklagter eines Zivilprozesses ist, bestimmt allein der Kläger. Das ist hier in dem Sinne geschehen, daß dies die Personengesellschaft sein soll. Dem hat die Fassung des Rubrums Rechnung zu tragen.