Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.04.1990, Az.: III ZR 182/89
Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit; Umdeutung eines Unterlassungsgebot in ein Handlungsgebot
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1990
- Aktenzeichen
- III ZR 182/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 15083
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 24.05.1989 - AZ: 1 U 198/88
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Rechtsanwalt Dr. Eberhard K., U. straße 59, S.
Prozessgegner
Land Baden-Württemberg,
vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft S., U. straße 10, S.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
am 26. April 1990 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Mai 1989 - 1 U 198/88 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 130.000 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht läßt unentschieden, ob es sich bei den beanstandeten Beschlüssen nach § 890 ZPO um "Urteile in einer Rechtssache" i.S. des § 839 Abs. 2 BGB handelt. Es verneint einen Amtshaftungsanspruch mit der Begründung, daß der Erlaß der Beschlüsse jedenfalls vertretbar gewesen sei und es damit an einem Verschulden der beteiligten Richter fehle. Das greift die Revision erfolglos an.
1.
Soweit im Amtshaftungsprozeß darüber zu befinden ist, ob ein Richter - außerhalb des sog. "Richterprivilegs" (§ 839 Abs. 2 BGB) - bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hat, ist der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten. Ein Schuldvorwurf kann dem Richter in diesem Bereich nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden (Kreft in BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 294; Staudinger/Schäfer BGB 12. Aufl. § 839 Rn. 313, 314). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
2.
a)
Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ansatz der Revision, wonach Ordnungsmittel nach § 890 ZPO nicht verhängt werden dürfen, wenn der Schuldner die Handlung, deren Unterlassung erzwungen werden soll, bereits vor Erwirkung des Unterlassungstitels begangen hat (Stein/Jonas/Münzberg ZPO 20. Aufl. § 890 Rn. 19). Die Revision sieht einen derartigen Fall hier als gegeben an, weil das Ladengeschäft im Hause Unterländerstraße 61 der Apothekerin P. schon vor Erlaß der einstweiligen Verfügungen vom 22. August und 13. September 1984 zur Nutzung überlassen worden sei. Dabei läßt sie jedoch unberücksichtigt, daß die BVG und Frau P. den Mietvertrag über die Apothekenräume erst am 15. Februar 1985 geschlossen haben. Erst im Abschluß dieses Vertrages hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts im Beschluß vom 9. Mai 1985 den maßgeblichen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot gesehen. Dagegen hat er ausdrücklich offengelassen, ob "der Antragsgegner im Wege der Nießbrauchsbestellung (vom 13. April 1984) ebenfalls gegen die Verfügungen des Landgerichts verstoßen hat." Wenn das Oberlandesgericht nicht schon in der - unwirksamen - Nießbrauchsbestellung eine der mietweisen Überlassung des Geschäfts gleichzuerachtende wirksame Einräumung einer schuldrechtlichen Nutzungsbefugnis erblickt hat, so läßt dies einen schuldhaften Verstoß gegen richterliche Amtspflichten nicht erkennen.
b)
Mit dem Einwand, die das Unterlassungsverbot aussprechenden einstweiligen Verfügungen nähmen hier unzulässigerweise die Entscheidung in der Hauptsache vorweg, konnte der Kläger im Vollstreckungsverfahren nicht gehört werden. Dieser Einwand richtet sich gegen den Titel selbst. Das Berufungsgericht verweist deshalb den Kläger insoweit zutreffend auf die §§ 926 Abs. 2, 927 ZPO.
c)
Der Revision kann auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts habe in seinen Ordnungsgeldbeschlüssen vom 14. Mai 1986 und 19. Juli 1987 schuldhaft amtspflichtwidrig ein Unterlassungsgebot in ein Handlungsgebot umgedeutet; beide Beschlüsse seien nämlich nicht wegen Zuwiderhandlung gegen die einstweiligen Verfügungen ergangen, sondern um den Kläger zur Kündigung des Mietverhältnisses zu zwingen.
Richtig ist, daß bei Erlaß des zweiten und des dritten Ordnungsgeldbeschlusses die in der Vermietung als solcher liegende Verletzungshandlung bereits abgeschlossen war. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ist jedoch davon ausgegangen, daß damit ein den Unterlassungstiteln widersprechender, andauernder rechtswidriger Verletzungszustand eingetreten war (zum Titelverstoß durch Dauerhandlung s. Pastor, Die Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO, 3. Aufl. S. 211 f) und daß nunmehr die Untätigkeit des Klägers, der die Vermieterin zur Kündigung des Mietverhältnisses hätte veranlassen können, eine Fortsetzung der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot darstellte. Ob in solchen Fällen das gebotene Handeln im Rahmen der Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO erzwingbar ist oder ob der Gläubiger den Weg der Handlungsvollstreckung nach §§ 887, 888 ZPO beschreiten muß, ist umstritten (vgl. Lindacher GRUR 1985, 423, 425 f m.w.Nachw.). Wenn das Oberlandesgericht eine Fortsetzung der Unterlassungsvollstreckung aus den erwirkten Titeln für zulässig gehalten hat, so kann darin ein schuldhafter Verstoß gegen richterliche Amtspflichten nicht gesehen werden.
3.
Auch sonst weist das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers auf.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 130.000 DM
Engelhardt
Werp
Rinne
Wurm