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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1990, Az.: 4 StR 148/90

Verminderte Schuldfähigkeit; Beschaffungsdelikt; Heroinabhängigkeit; Angst vor Entzugserscheinungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.04.1990
Aktenzeichen
4 StR 148/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11845
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1990, 384-385 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1990, 303

Redaktioneller Leitsatz

1. Auch ohne akute körperliche Entzugserscheinungen des Heroinabhängigen kann bei Beschaffungsdelikten die Verminderung oder der Ausschluß der Schuldfähigkeit gegeben sein, wenn schon die Angst vor, bereits als äußerst unangenehm erfahrenen und als kurz bevorstehend eingeschätzten, Entzugserscheinungen die Hemmschwelle zur Tatbegehung erheblich herabsetzt oder beseitigt.

2. Die Fähigkeit zu vernünftigen Überlegungen schließt eine verminderte Schuldfähigkeit nicht aus.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr nicht geringer Mengen Heroin und Haschisch in Tateinheit mit Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

2

Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet.

3

1. Die Rüge, formelles Recht sei verletzt, ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

4

2. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

5

3. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

6

Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte ab November 1986 Drogen konsumiert, und zwar zunächst Haschisch, später auch Speed und Kokain und schließlich Heroin. Zuletzt betrug ihr Bedarf an Heroin über 1 g täglich. Das Landgericht geht deshalb zu Recht davon aus, daß die Angeklagte zur Tatzeit drogenabhängig war. Die Erwägungen jedoch, mit denen die - sachverständig beratene - Kammer eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) der Angeklagten verneint, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

7

Das Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagte, als sie den Entschluß faßte, aus Amsterdam auf Vorrat Rauschgift zu holen, welches sie zum Eigenkonsum und auch zum Weiterverkauf verwenden wollte, nicht unter schweren Entzugserscheinungen litt und auch ein akuter Rausch nicht vorlag. Das Landgericht ist jedoch davon ausgegangen, daß die Angeklagte zu diesem Zeitpunkt "kurz vor einem schweren Entzugsstadium stand und es ihr nicht gut gegangen sei, daß sie es aber habe noch ertragen können".

8

Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, berührte die geschilderte körperliche Verfassung der Angeklagten nicht ihre Fähigkeit, das Unrecht einzusehen. Dagegen lassen die weiteren Ausführungen besorgen, daß die Strafkammer bei der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein zwar noch keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (BGHR StGB § 21 - BtM-Auswirkungen 2, 4, 6). Jedoch ist die Anwendung des § 21 StGB bei Beschaffungsdelikten Heroinabhängiger nicht in jedem Fall davon abhängig, daß der Täter zur Tatzeit unter akuten körperlichen Entzugserscheinungen gelitten hat. Es ist vielmehr nicht ausgeschlossen, daß bereits die Angst des Heroinabhängigen vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm erlebt und als nahe bevorstehend einschätzt, seine Hemmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt (BGHR StGB § 21 - BtM-Auswirkungen 5). Dies hat die Strafkammer verkannt. Der Hinweis, die Angeklagte habe aufgrund der rationalen Überlegung gehandelt, "einen gewissen Vorrat für sich selbst, als auch einen gewissen Teil zum Verkauf zur Verfügung zu haben", um "damit den von ihr als bedrückend empfundenen Zustand, ständig hinter dem benötigten Rauschgift herjagen zu müssen, für zumindest eine gewisse Zeit (zu) beenden", reicht nicht aus, um eine uneingeschränkte Steuerungsfähigkeit der Angeklagten zu bejahen. Denn "vernünftige" Überlegungen dieser Art schließen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht aus, ebenso wie nach ständiger Rechtsprechung aus dem situationsangepaßten, folgerichtigen und planvollen Handeln des Täters nicht generell auf sein uneingeschränktes Hemmungsvermögen geschlossen werden kann (BGHR StGB § 21 - Blutalkoholkonzentration 6, Alkoholauswirkungen 2).

9

Das neue zur Entscheidung berufene Tatgericht wird daher ergänzende Feststellungen darüber zu treffen haben, ob die Angeklagte unter einem ihre Steuerungsfähigkeit erheblich vermindernden Zwang gehandelt hat. Dabei wird unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen auch zu prüfen sein, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Feststellung zukommt, daß die Angeklagte nach der Übergabe des Rauschgifts, aber noch vor Erreichen der Grenze (zum Versuchsbeginn der Einfuhr vgl. Körner BtMG § 29 Rdn. 272) sich zweimal einen "Druck" gesetzt hat.

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4. Vorsorglich weist der Senat für die neue Verhandlung noch auf folgendes hin:

11

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die erheblich verminderte Schuldfähigkeit bereits für sich allein dazu führen, einen minder schweren Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG zu bejahen (vgl. BGH NStZ 1987, 72; BGHR BtMG § 30 Abs. 2 - Gesamtwürdigung 2; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 21 Rdn. 7, § 50 Rdn. 2). Darüber hinaus wird die Strafkammer bei der Strafrahmenwahl zu bedenken haben, daß auch unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB ein minder schwerer Fall der Einfuhr vorliegen kann, wenn ein hochgradig opiatabhängiger Täter nicht geringe Mengen von Betäubungsmitteln einführt, die überwiegend zum Eigenverbrauch bestimmt sind (BGHR BtMG § 30 Abs. 2 - Eigenverbrauch 1; Körner a.a.O. § 30 Rdn. 67). Davon ist das Landgericht ausgegangen.

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Auch die Menge des von der Angeklagten eingeführten Rauschgifts steht nicht von vornherein der Annahme eines minder schweren Falles entgegen. Zwar überschreitet die mit 17,5 g Heroinhydrochlorid festgestellte Wirkstoffmenge den Grenzwert der nicht geringen Menge (1,5 g; BGHSt 32, 162 [BGH 07.11.1983 - 1 StR 721/83]) um mehr als das Elffache. Im Rahmen der bei der Prüfung der Voraussetzungen des minder schweren Falles gebotenen Gesamtwürdigung kommt diesem Umstand zwar erhebliche, nicht jedoch allein ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn andere Umstände wie langjährige Rauschgiftabhängigkeit und Bestimmung des Stoffes zum Eigenverbrauch einen minder schweren Fall nahelegen. Dabei kann auch Bedeutung erlangen, daß hier die Einfuhr letztlich nicht zum Erfolg geführt hat und durch Sicherstellung der Betäubungsmittel bei der Grenzkontrolle eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung ausgeschlossen wurde.