Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.03.1990, Az.: 4 StR 84/90
Aufklärungspflicht des Gerichts bezüglich der Prüfung der Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit; Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit bei Alkoholmissbrauch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.03.1990
- Aktenzeichen
- 4 StR 84/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12078
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Paderborn - 27.11.1989
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1990, 384 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1990, 402-403
Verfahrensgegenstand
Raub
Prozessführer
Peter Franz Josef K. aus P., geboren am ... 1954 in B., zur Zeit in Haft,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 29. März 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 27. November 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1.
Soweit sich die Revision mit einer Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Februar 1990 wird Bezug genommen.
2.
Dagegen beanstandet die Revision in zulässiger Weise, daß das Landgericht seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB verletzt habe. Die Rüge ist begründet.
Das Landgericht hat die Bejahung der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nur darauf gestützt, daß die etwa eineinhalb Stunden nach der Tat entnommene Blutprobe von 1,41 %o, auf den Tatzeitpunkt zurückgerechnet, einen Maximalwert von lediglich 1,92 %o ergebe und daß allein daraus bei dem körperlich normal konstituierten Angeklagten nicht auf eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zu schließen sei; aus dem Tatgeschehen ergebe sich, daß der Angeklagte zeitlich und räumlich orientiert gewesen sei und sich zielstrebig verhalten habe, Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte Beeinflussung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit lägen nicht vor (UA 13).
Bei dieser Würdigung hat das Landgericht jedoch nicht berücksichtigt, daß der die Blutprobe entnehmende Arzt in seinem Bericht unter anderem vermerkt hat, daß die Sprache des Angeklagten "verwaschen", sein Denkablauf "sprunghaft" und die plötzliche Kehrtwendung nach vorherigem Gehen "unsicher" war, und daß der Arzt seinen Gesamteindruck von dem Angeklagten dahin zusammengefaßt hat, daß dieser "deutlich" unter Alkoholeinfluß zu stehen scheine (Bl. 7 R d.A.).
Die Nichtberücksichtigung dieser bei der Blutentnahme von dem untersuchenden Arzt festgestellten Befunde verstieß gegen die Aufklärungspflicht des Tatrichters. Die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung reicht so weit, wie die bekannten oder nach Akten- und Verfahrenslage erkennbaren Umstände zum Gebrauch eines bestimmten weiteren Beweismittels drängen oder ihn zumindest nahelegen. Wenn auch nur die entfernte Möglichkeit einer Änderung der durch die vollzogene Beweisaufnahme begründeten Vorstellung von dem zu beurteilenden Sachverhalt in Betracht kommt, muß der Richter die Beweismittel erschöpfen (BGHR StPO § 244 II Sachverständiger 3 und StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 15). So war es hier. Der der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende allgemein anerkannte medizinische Erfahrungssatz, daß eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei Blutalkoholkonzentrationen von 2,00 %o an aufwärts nahe liegt (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 16), schließt nicht aus, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht auch bereits bei Blutalkoholkonzentrationen unterhalb dieses Wertes vorliegen können. Bei BAK-Werten unter 2,00 %o darf der Tatrichter zwar bei einem erwachsenen gesunden Menschen in der Regel von voller Schuldfähigkeit ausgehen, wenn Besonderheiten in Tat oder Täterpersönlichkeit fehlen (vgl. BGH StV 1986, 285). Sind aber Anhaltspunkte für Besonderheiten, insbesondere alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gegeben, so bedarf es auch bei BAK-Werten unter 2,00 %o einer eingehenden Erörterung der Voraussetzungen des § 21 StGB. In diesem Zusammenhang kommt gerade dem Inhalt eines Blutentnahmeprotokolls besondere Bedeutung zu. Der Entnahmebericht stellt eine wertvolle Ergänzung des Tatzeit-BAK-Wertes dar (vgl. BGH, Beschluß vom 7. November 1986 - 2 StR 533/86) und kann in Grenzfällen den entscheidenden Ausschlag für oder gegen die Annahme voller Schuldfähigkeit geben, wenn der Bericht sich - wie im vorliegenden Fall - auf eine Untersuchung bezieht, die noch in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat stattfand, der Rückschlüsse zuläßt (Salger in Festschrift für Pfeiffer, 1988 S. 379, 392).
Das Landgericht hätte danach die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht ohne Berücksichtigung der im ärztlichen Entnahmebericht festgehaltenen Befunde, gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen, erörtern dürfen.
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