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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.11.1986, Az.: 2 StR 533/86

Verneinung einer verminderten Schuldfähigkeit auf Grund festgestellter Trinkgewohnheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.11.1986
Aktenzeichen
2 StR 533/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 16474
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wiesbaden - 11.06.1986

Verfahrensgegenstand

Versuchte Vergewaltigung

Prozessführer

Kraftfahrzeugmechaniker Albert Klaus Peter W. aus Wi., geboren am ... 1959 in N., R.-H.-Kreis, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. November 1986
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 11. Juni 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, ist zum Schuldspruch im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.

2

Das Landgericht ist von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen, obwohl dieser zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,3 %o hatte. Die Voraussetzungen des § 21 StGB hat die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem von ihr zugezogenen Sachverständigen Prof. Dr. B. im wesentlichen mit der Begründung verneint, der Angeklagte, der als Alkoholiker besonders viel Alkohol vertrage, habe keine Ausfallserscheinungen gezeigt und situationsangepaßt, reaktionsschnell und zielstrebig gehandelt; auch der ärztliche Untersuchungsbericht anläßlich der Blutentnahme spreche gegen eine Trunkenheit (UA S. 28 unten/29 oben). In diesem Bericht hatte der blutentnehmende Arzt unter anderem eingetragen: "Gang: sicher; plötzliche Kehrtwendung nach vorherigem Gehen: sicher; Finger- und Nasenprobe: sicher; Sprache: deutlich; Bewußtsein: klar; Denkablauf: geordnet; Verhalten: beherrscht; Stimmung: unauffällig; der Untersuchte scheint leicht unter Alkoholeinfluß zu stehen" (UA S. 19).

3

Diese Erwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Sie schließen nicht die Möglichkeit aus, daß die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten infolge seines beträchtlichen Alkoholgenusses erheblich vermindert war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht entgegenzustehen; gerade alkoholgewöhnte Täter verhalten sich häufig auch im Rausch noch äußerlich kontrolliert, folgerichtig und planvoll, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon fortgefallen oder erheblich beeinträchtigt ist (BGH NStZ 1984, 506 Nr. 2 = Strafverteidiger 1984, 463 f; BGH, Beschluß vom 22. Januar 1986 - 2 StR 718/85 -). Dies hat das Landgericht verkannt.

4

Hier kommt hinzu, daß schon das von der Strafkammer festgestellte Vorgehen des Angeklagten bei der Tat zu Zweifeln an seiner uneingeschränkten Steuerungsfähigkeit Anlaß gab: Der Angeklagte folgte dem Tatopfer, der Zeugin Kirsten Sch., aus dem Gastraum der Gaststätte "I." zur Damentoilette, um sie in einer Toilettenkabine zu mißbrauchen, obwohl das Lokal noch voll besetzt war und daher für ihn die Gefahr bestand, von anderen Benutzern der Toiletten bei der Tat gestellt zu werden (DA S. 14). Mit dieser ungewöhnlichen Verhaltensweise hätte sich die Strafkammer im Rahmen ihrer Ausführungen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten auseinandersetzen müssen.

5

Die Strafe muß deshalb neu zugemessen werden.

6

Die neu entscheidende Strafkammer wird auf folgendes hingewiesen:

7

Der Umstand, daß der Angeklagte Alkohol zu sich nahm, obwohl ihm bekannt war, daß er unter Alkoholeinfluß zu Straftaten neigt, darf ihm nur angelastet werden, wenn ihm der Alkoholgenuß vorgeworfen werden kann. Das bedarf bei einem Suchttrinker der Erörterung.

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