Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.01.1986, Az.: 2 StR 718/85
Verminderung der Hemmungsfähigkeit infolge beträchtlichen Alkoholgenusses trotz planmäßigen, zielstrebigen und folgerichtigen Verhaltens; Eingeschränkte Schuldfähigkeit wegen beträchltichen Alkoholgenusses bei trinkgewohntem Täter; Minder schwerer Fall des schweren Raubes aufgrund beträchtlichen Alkoholgenusses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1986
- Aktenzeichen
- 2 StR 718/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 16385
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 15.08.1985
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Prozessgegner
Ahmed Reza Roshn Z. aus A., geboren am ... 1959 in S. (Iran),
zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. Januar 1986
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. August 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Das Landgericht ist von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen, wiewohl dieser zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,31 %o hatte. Die Voraussetzungen des § 21 StGB hat die Strafkammer mit der Begründung verneint, der trinkgewohnte Angeklagte habe sich zielstrebig verhalten; er sei voll orientiert gewesen, habe sich durchaus situationsgerecht verhalten und keine Ausfallerscheinungen gezeigt; auch bei seiner Festnahme sei sein Verhalten koordiniert und folgerichtig gewesen; er habe sich auch später an alle Einzelheiten erinnern können.
Diese Erwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Sie schließen nicht die Möglichkeit aus, daß die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten infolge seines beträchtlichen Alkoholgenusses erheblich vermindert war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten ebensowenig wie ungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens entgegenzustehen; gerade alkoholgewöhnte Täter verhalten sich häufig auch im Rausch noch äußerlich kontrolliert, folgerichtig und planvoll, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon fortgefallen oder erheblich beeinträchtigtist (BGH NStZ 1984, 506 Nr. 2 = Strafverteidiger 1984, 463 f). Dies hat das Landgericht verkannt. Die Strafe muß deshalb neu zugemessen werden.
Die neu entscheidende Strafkammer wird bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB zu beachten haben, daß eine Blutalkoholkonzentration von Über 2 %o die Annahme verminderter Schuldfähigkeit zumindest nahelegt. Unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Einschränkung der Hemmungsfähigkeit wird hier insbesondere zu berücksichtigen sein, daß sich der Angeklagte durch den Versuch des Zeugen L.-R., ihn unter Hinweis auf die laufende Bewährungsfrist zur Rückkehr in die Gaststätte und zur Rückgabe des Geldes zu bewegen, nicht beeinflussen ließ.
Sollten nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen oder nicht ausschließbar sein, so kann dieser Umstand, sei es für sich genommen, sei es in Verbindung mit den übrigen strafmildernden Gesichtspunkten, die Annahme eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB) begründen. In diesem Zusammenhang ist schließlich noch der Hinweis veranlaßt, daß es auch bei Verneinung des § 21 StGB durchgreifenden Bedenken begegnet, wenn - wie im angefochtenen Urteil - darauf abgestellt wird, die Alkoholisierung des Angeklagten reiche "für sich alleine" nicht aus, die Annahme eines minder schweren Falles zu rechtfertigen (UA S. 14). Zur Ablehnung des minder schweren Falles genügt eine isolierte Würdigung einzelner Strafmilderungsgründe nicht; es bedarf vielmehr einer Gesamtwürdigung. Demgemäß wäre hier auch zu prüfen gewesen, ob die Alkoholisierung des Angeklagten nicht in der Zusammenschau mit den übrigen strafmildernden Umständen - trotz Berücksichtigung der strafschärfenden Gesichtspunkte - die Straftat als minder schweren Fall erscheinen lassen konnte.
Meyer
Maier
Niemöller
Gollwitzer