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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.03.1990, Az.: III ZR 27/89

Obliegende Streupflicht einer Stadt infolge winterlicher Glätte; Sturz eines Fußgängers an einer glatten Stelle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.03.1990
Aktenzeichen
III ZR 27/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 15259
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 24.11.1988 - AZ: 1 U 261/87

Prozessführer

Herr Alfred S., L.straße ..., B.,

Prozessgegner

Stadt B.,
vertreten durch den Magistrat, F.straße ..., B.,

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne
am 8. März 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 1988 - 1 U 261/87 - wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 101.140,00 DM

Gründe

1

1.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).

2

Für die der beklagten Stadt obliegende Streupflicht gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Der Pflichtige hat durch Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren zu beseitigen, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen. Für Fußgänger müssen dabei innerhalb der geschlossenen Ortschaft die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege bestreut werden. Allerdings ist es unmöglich, alle Straßen bei Glätte durch Bestreuen ständig völlig gefahrlos zu gestalten und zu erhalten. Fußgängerwege sind für den normalen Tagesverkehr zu sichern. Dabei hat der Pflichtige stets eine gewisse Wartezeit für den Einsatz des Streudienstes, so daß das Streuen erst eine angemessene Zeit nach Eintritt der Glätte zu beginnen braucht. Morgens müssen die Streuarbeiten aber so rechtzeitig einsetzen, daß der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Hauptberufsverkehr geschützt wird. Bei Auftreten von Glätte im Laufe des Tages ist dem Streupflichtigen wiederum eine gewisse Zeit zur Durchführung zuzubilligen. Das Streuen ist in angemessener Zeit zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat. Bei nachhaltigem Dauerschneefall oder fortdauerndem eisbildenden Regen darf das Streuen unterbleiben, falls es wirkungslos wäre; der Pflichtige braucht keine zwecklosen Maßnahmen zu ergreifen.

3

Wenn aber leichter Schneefall nur eine dünne Schneedecke schafft, die durch den Verkehr schnell zertreten oder zerfahren wird, so daß grobe Streumittel noch ausreichende Wirkung zeigen, dann muß trotz des Schneefalls gestreut werden (Senatsurteil vom 13. März 1969 - III ZR 101/68 = VersR 1969, 667 m.w.Nachw.; Beschluß vom 27. April 1987 - III ZR 123/86 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 - Streupflicht 1). Diese Grundsätze bedürfen aus Anlaß des Streitfalles keiner Fortentwicklung. Die von der Revision aufgeworfenen Fragen lassen sich nur einzelfallbezogen beantworten.

4

2.

Die Revision bietet im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

5

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger am Spätnachmittag des 4. Januar 1986 beim Überschreiten der A.-V.-Straße im Bereich der Kreuzung A.-V.-Straße/E.-I.-Weg/Straße Am S.weg gestürzt und hat sich dabei schwer verletzt. Zum Unfallhergang hat der Kläger vorgetragen, als er auf der mit Neuschnee bedeckten A.-V.-Straße etwa sechs bis sieben Schritte vorsichtig zurückgelegt habe, sei er auf einer Glatteisstelle ausgerutscht und zu Fall gekommen.

6

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht - von der dargelegten Rechtsprechung des Senats ausgehend - eine Streupflicht der beklagten Stadt für die Unfallstelle verneint. Die Unfallstelle liegt zwar innerhalb der geschlossenen Ortslage, es handelte sich jedoch nicht um einen belebten und für den Fußgängerverkehr unentbehrlichen Überweg.

7

Die Tatsache, daß sich in B. zahlreiche Kurgäste aufhalten und die genannte Kreuzung häufig von Spaziergängern benutzt wird, vermag die Annahme eines verkehrswesentlichen Fußgängerüberweges im Bereich der Unfallstelle nicht zu begründen. Schließlich begegnet es auch keinen durchgreifenden Bedenken, daß das Berufungsgericht dem Kläger nicht gefolgt ist, soweit er sich darauf berufen hat, die beklagte Stadt habe - da sie an manchen Stellen auf fehlenden Winterdienst hinweise - ein Vertrauen dahin erweckt, daß dort, wo diese Schilder nicht aufgestellt seien, immer gestreut werde.

8

Da auch im übrigen das angefochtene Urteil keinen durchgreifenden Verfahrensfehler erkennen läßt (§ 565 a ZPO) noch auf einem Rechtsfehler beruht, erweist sich die Revision als unbegründet.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 101.140,00 DM

Krohn,
Kröner,
Engelhardt,
Werp,
Rinne