Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1990, Az.: I ZR 60/85
Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht; Wettbewerbswidrigkeit von Formularen einer Krankenkasse sowie die Abwerbung von Mitgliedern; Zulässigkeit von Maßnahmen auf dem Gebiet der Mitgliederwerbung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.03.1990
- Aktenzeichen
- I ZR 60/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 15261
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 21.02.1985
- LG Koblenz - 02.08.1983
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
B. E.,
vertreten durch ihre Geschäftsführer, U. L. Straße ..., W.,
Prozessgegner
A. O. C.-Z.,
vertreten durch ihren Geschäftsführer, R. straße ..., C.,
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1990
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Februar 1985 - mit Ausnahme der Verurteilung der Klägerin in die Kosten der Berufung - aufgehoben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2. August 1983 im Kostenpunkt aufgehoben und insoweit geändert, als die Klage abgewiesen worden ist.
Der ordentliche Rechtsweg wird für unzulässig erklärt.
Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Düsseldorf verwiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin, eine E. kasse mit Sitz in W., und die Beklagte, eine A. O. (A., konkurrieren um solche Versicherungspflichtigen als Mitglieder, denen es freisteht, sich einer Ersatzkasse anzuschließen und sich damit von der Mitgliedschaft bei einer A. oder einer anderen gesetzlichen Krankenkasse im Sinne des § 225 RVO zu befreien (§ 517 RVO). Diese Konkurrenzsituation zwischen A. O. und Ersatzkassen besteht auch im Blick auf Schüler, die nach bevorstehendem Schulabschluß eine Versicherungspflichtige Tätigkeit aufzunehmen beabsichtigen.
Im Rahmen ihrer Mitgliederwerbung unter diesen Schülern verwendet die Beklagte von den Schülern zu unterschreibende Formulare, die unter der Überschrift "Mitteilung über die Krankenkassenwahl" den vorgedruckten Text enthalten:
"Ich erkläre hiermit, daß ich aufgrund meines Ausbildungsverhältnisses Mitglied der A. O. ... werden möchte. Über das Wahlrecht bin ich unterrichtet worden."
Die Verwendung dieser Formulare hat die Klägerin als wettbewerbswidrig beanstandet: Mit ihnen werde vorgetäuscht, daß der Unterschreibende an die Beklagte gebunden sei und einer E. kasse nicht mehr beitreten könne. Tatsächlich bestehe aber eine solche Bindung nicht.
Ferner hat die Klägerin beanstandet, daß es die Beklagte unternommen habe, Schüler zur Rücknahme von Aufnahmeanträgen zu veranlassen, die diese bereits bei der Klägerin gestellt hätten. Auch das, so hat die Klägerin geltend gemacht, verstoße gegen § 1 UWG.
Mit der auf dieses Vorbringen gestützten Klage hat die Klägerin die Beklagte u.a. auf Unterlassung der Verwendung der von ihr beanstandeten Formulare und der Abwerbung von Mitgliedern in Anspruch genommen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hält die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht für gegeben und ihr Verhalten wettbewerbsrechtlich für unbedenklich.
Das Landgericht hat den Rechtsstreit teilweise an das Sozialgericht verwiesen. Im übrigen hat es die Klage unter Bejahung des ordentlichen Rechtswegs hinsichtlich des Anspruchs auf Unterlassung von Abwerbemaßnahmen mangels hinreichender Bestimmtheit des Klageantrags als unzulässig, im übrigen als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage in vollem Umfang als unzulässig abgewiesen wird. Es hat den ordentlichen Rechtsweg nicht für gegeben erachtet (OLG Koblenz WRP 1985, 358).
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt.
Der Senat, der den ordentlichen Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen E. kassen und A. O. über die Zulässigkeit von Maßnahmen auf dem Gebiet der Mitgliederwerbung für gegeben erachtet hat, hat im Hinblick auf die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 36, 238; 56, 140; BSG, Urt. v. 22. Januar 1986 - 8 RK 59/84, SGb 1986, 570 = SozR 1500 § 55 Nr. 31 = USK 8650; Urt. v. 22. Januar 1986 - 8 RK 60/84, USK 8645) mit Beschluß vom 25. Februar 1988 die Rechtswegfrage dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorgelegt. Auf diese Vorlage hat der Gemeinsame Senat durch Beschluß vom 10. Juli 1989 (GmS-OGB 1/88, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) entschieden, daß für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer E. kasse und einer A. O. über die Zulässigkeit von Maßnahmen auf dem Gebiet der Mitgliederwerbung der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben sei.
Die Klägerin verfolgt in erster Linie ihr vorinstanzliches Begehren weiter.
Hilfsweise beantragt sie
die Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Düsseldorf.
Die Beklagte beantragt - zum Hauptantrag der Klägerin -
Zurückweisung der Revision.
Gründe
Die Revision der Klägerin führt auf den auch in der Revisionsinstanz zulässigen Hilfsantrag der Klägerin - unter Aufhebung des Berufungsurteils in dem erkannten Umfang und entsprechender Änderung des Urteils des Landgerichts - zur Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Düsseldorf (§ 17 Abs. 3 GVG).
Der ordentliche Rechtsweg ist nicht gegeben, so daß der Senat über das Begehren der Klägerin sachlich nicht entscheiden kann. Wie sich aus der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ergibt, sind die Sozialgerichte zur Entscheidung in der Sache zuständig.
Die Zuständigkeit des Sozialgerichts Düsseldorf folgt aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG, der für Fälle wie hier die örtliche Zuständigkeit abschließend regelt (Rohwer-Kahlmann, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 4. Aufl., § 57 Rdn. 51; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 3. Aufl., § 57 Rdn. 1).
Über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat das Sozialgericht zu befinden. Die Kosten der Berufung und der Revision hat die Klägerin zu tragen (BGHZ 22, 65, 71 m.w.N.).
Piper,
Erdmann,
Teplitzky,
Mees