Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1990, Az.: IV ZR 328/88
Neuwertentschädigung; Modernisierungsmaßnahmen; Getrennte Gebäude; Abgebranntes Gebäude
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.02.1990
- Aktenzeichen
- IV ZR 328/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14190
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 55 VVG
- § 7 VGB
Fundstellen
- IBR 1990, 642 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- MDR 1990, 804-805 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 921-922 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1990, 486-487 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Anspruch auf die Neuwertentschädigung entfällt nicht deshalb, weil bei der Wiederherstellung des abgebrannten Gebäudes Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Für Wohn- und Wirtschaftsteil können zwei getrennte Gebäude auch anstatt zweistöckig auf nur einer Ebene errichtet werden.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Auszahlung des Neuwertanteils der Feuerversicherung.
Am 16. Juli 1984 brannte das kombinierte landwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Klägers vollständig ab. Es war bei der Beklagten gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Feuerversicherung nebst Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung landwirtschaftlicher Gebäude versichert. In § 3 Abs. 1 der Sonderbedingungen heißt es unter anderem: "Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf den Teil der... errechneten Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur, wenn und soweit er gleichartige Gebäude an der bisherigen Stelle wiederhergestellt... hat". Anstelle des abgebrannten kombinierten Wohn- und Wirtschaftsgebäudes errichtete der Kläger eine landwirtschaftliche Mehrzweckhalle und im Abstand von 15 m ein freistehendes Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und einem Anbau. Der Wohnteil des abgebrannten Gebäudes hatte eine Grundfläche von etwa 202 m2. Das neu errichtete Wohnhaus hat eine Grundfläche von 142 m2 und der Anbau von 73 m2.
Der zweigeschossige Wirtschaftsteil des abgebrannten Gebäudes war auf einer Grundfläche von 960 m2 errichtet. Die Gesamtnutzfläche einschließlich eines Heubodens betrug 1.608 m2. Die neu gebaute landwirtschaftliche Mehrzweckhalle hat eine Grundfläche von 1.500 m2. Sie ist nur auf einer Ebene und nicht mehr mit zwei Stockwerken errichtet.
Die Beklagte verweigert die Auszahlung des Neuwertanteils mit der Begründung, der Kläger habe kein gleichartiges Gebäude wiederhergestellt. Der für Viehhaltung errichtete und ausgestattete Wirtschaftsteil des abgebrannten Gebäudes habe den betrieblichen Anforderungen des Klägers, der seinen Betrieb bereits seit Jahren auf Kohl- und Getreidebau umgestellt habe, nicht mehr entsprochen.
Das Landgericht hat mit Teilurteil dem Kläger zwei Drittel des Neuwertanteils zugesprochen. Wegen des restlichen Drittels hat es die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen, weil der beabsichtigte Bau eines Laufstalls noch nicht ausgeführt war. Mit einem weiteren Teilurteil hat es auf den Hilfsantrag des Klägers festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, die restliche Entschädigung aus der Gebäudeversicherung nach Errichtung des Laufstalls zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der landgerichtlichen Teilurteile.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Anspruch des Klägers scheitere daran, daß er kein gleichartiges Gebäude i.S. von § 3 der Sonderbedingungen wiederhergestellt habe. Dem kann nicht gefolgt werden.
II. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings ausgeführt, bei der Beurteilung der Frage, ob der Kläger ein i.S. des § 3 Abs. 1 der Sonderbedingungen gleichartiges Gebäude wiederhergestellt habe, komme es nicht darauf an, daß er die landwirtschaftliche Mehrzweckhalle zur Zeit nicht in gleichem Umfange nutze, wie er den Wirtschaftsteil des abgebrannten Gebäudes genutzt habe. Auch könne dahinstehen, ob der Kläger eine schwerpunktmäßige Verlagerung seines Betriebes von Viehzucht auf Kohl- und Getreideanbau vorgenommen habe. Es sei nicht erforderlich, daß das neue Gebäude identischen Zwecken diene wie das alte; es reiche aus, wenn es zu einem gleichartigen Zweck errichtet werde.
2. Dem Berufungsgericht ist jedoch in seinen Erwägungen nicht zuzustimmen, das Merkmal der Wiederherstellung eines gleichartigen Gebäudes liege deshalb nicht vor, weil der Kläger nicht ein, sondern zwei 15 m voneinander getrennt liegende Gebäude, nämlich ein reines Wohnhaus und eine landwirtschaftliche Mehrzweckhalle errichtet habe und weil sich die Wirtschaftsflächen nicht mehr auf zwei, sondern auf einer Ebene befänden.
a) Ausgangspunkt für die Auslegung des § 3 Abs. 1 der Sonderbedingungen ist das in § 55 VVG zum Ausdruck gekommene Bereicherungsverbot. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat aber die dem Bereicherungsverbot nicht entgegenstehenden zulässigen Modernisierungsmaßnahmen beim Wiederaufbau des Gebäudes zu eng gesehen. Es ist nicht Sinn des Bereicherungsverbots, bei der Wiederherstellung des abgebrannten landwirtschaftlichen Gebäudes die Anpassung an geänderte Bedürfnisse moderner Wirtschaftsführung zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom gleichen Tage - IV ZR 298/88 unter II 2). Dem Gedanken des Bereicherungsverbots wird dadurch Rechnung getragen, daß auf demselben Grundstück in etwa gleicher Größe und zu gleichartigen Zwecken wieder aufgebaut werden muß (BGH, Urteil vom 6. Juni 1984 - IVa ZR 149/82 - VersR 1984, 843).
b) Daß der Kläger den Wohn- und Wirtschaftsteil in zwei voneinander getrennten Gebäuden errichtet hat, entspricht allgemein geänderten Wohnvorstellungen und moderner bäuerlicher Lebensform. Es ist heute nicht mehr üblich, Wohn- und Wirtschaftsräume Wand an Wand und unter einem Dach anzuordnen. Es handelt sich um Modernisierungsmaßnahmen, die auch den Verwendungszweck gegenüber dem alten einheitlichen Gebäude nicht verändern. Bei dem Vergleich der Größe sind deshalb beide neu errichteten Gebäude zusammen dem abgebrannten gegenüberzustellen. Dann aber ergibt sich, daß die neuen Gebäude insgesamt in etwa die gleiche Größe aufweisen wie das alte Gebäude. Der Umstand, daß der Kläger die Nutzfläche bei der neu errichteten Mehrzweckhalle auf eine Ebene, d.h. nicht in zwei Stockwerken anordnete, macht das Gebäude nicht schon zu einem völlig anderen gegenüber dem ursprünglichen. Auch hier handelt es sich um Modernisierungsmaßnahmen, die den Gesamtcharakter der Anlage nicht wesentlich geändert haben und die von dem Bereicherungsverbot nicht erfaßt werden.
c) Die Voraussetzung der Wiederherstellung eines gleichartigen Gebäudes ist dann nicht gegeben, wenn der Versicherungsnehmer aus Anlaß des Versicherungsfalls statt des alten Gebäudes, das für ihn praktisch wertlos geworden war, ein nach seiner Zweckbestimmung völlig anderes errichtet (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1974 - IV ZR 146/73 - VersR 1975, 31). Aus dem Vortrag des Klägers, ein Bodenraum zur Lagerung von Stroh und Heu sei heute nicht mehr notwendig, folgt noch nicht, daß dieser Teil der Wirtschaftsfläche des abgebrannten Gebäudes für den Kläger praktisch wertlos war. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß die Lagerung von Stroh und Heu nicht die einzig mögliche Verwendung einer solchen Fläche ist und andere landwirtschaftliche Verwendungsmöglichkeiten nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht ausgeschlossen sind.
d) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - dahinstehen lassen, ob der Bau des Einfamilienhauses mit Einliegerwahnung als Wiederherstellung des abgebrannten Wohnteils anzusehen ist. Der Rechtsstreit ist aber aufgrund des unstreitigen Sachverhalts auch zu diesem Teil entscheidungsreif. Das neu errichtete Wohnhaus weicht in seiner Raumaufteilung und Gestaltung nicht so erheblich von dem Wohnteil des abgebrannten Gebäudes ab, daß schon von einer Änderung des Gesamtcharakters gesprochen werden könnte. Das gilt auch, wenn man den Einbau der Einliegerwohnung in die Betrachtung mit einbezieht. Mit Recht weist der Kläger darauf hin, daß zur landwirtschaftlichen Nutzung üblicherweise die Wohnung für den Altenteiler gehört.
III. Der Rechtsstreit ist damit zur Entscheidung reif, so daß der Senat in der Sache selbst entscheiden kann. Die landgerichtlichen Teilurteile vom 3. März 1986 und 3. September 1987 waren, soweit sie mit der Berufung angegriffen worden sind, wiederherzustellen.