Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1974, Az.: IV ZR 146/73
Zustimmung zur anderweitigen Wiederherstellung eines brandzerstörten Gebäudes; Entschädigung nach dem Wiederaufbauwert; Wohngebäude statt Stallgebäude; Bereicherung durch eine gleitende Neuwertentschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.1974
- Aktenzeichen
- IV ZR 146/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11145
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 28.06.1973
- LG Itzehoe
Rechtsgrundlagen
- § 55 VVG
- § 3 AFB
Fundstellen
- DB 1975, 98 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 125-126 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Zusatzbedingungen der Schleswig-Holsteinischen Landesbrandkasse für die Neuwertversicherung und die gleitende Neuwertversicherung von Gebäuden einfacher Gefahr nach Baupreisen am Schadentage
Amtlicher Leitsatz
Der über den Zeitwert des abgebrannten Gebäudes hinausgehende Betrag der Neuwertentschädigung kann jedenfalls dann nicht verlangt werden, wenn an Stelle eines abgebrannten Stallgebäudes ein Wohnhaus errichtet wird, das nicht einem durch den Betrieb bedingten dringenden Wohnbedürfnis dient.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Rottmüller
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. Juni 1973 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Am 18. Oktober 1970 brannte das massive, ziegelgedeckte Wirtschaftsgebäude des Klägers in H. nach einer Heuselbstentzündung völlig ab. Es war seit dem 20. Mai 1968 bei der Beklagten zum gleitenden Neuwert unter anderem gegen Brand versichert.
Für den Versicherungsvertrag gelten nach § 2 der Versicherungsbedingungen für die Gebäudeversicherung die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Feuerversicherung (AFB) und die Besonderen Bedingungen für landwirtschaftliche und Weichdach-Versicherungen, hier in der Form der Zusatzbedingungen für die Neuwertversicherung und für gleitende Neuwertversicherung von landwirtschaftlichen Gebäuden nach dem Bauwert am Schadentage. Unter Nr. 5 der Zusatzbedingungen der gleitenden Neuwertversicherung für Gebäude wird auf I Nr. 3 a.a.O. verwiesen, in denen es unter anderem heißt:
"Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles der Entschädigung nur insoweit, als dieser Teil zusammen mit der Zeitwertentschädigung den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt, und in dem Umfang, in dem er die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung an der bisherigen Stelle gesichert hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, daß die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle behördlich verboten ist, so genügt die Wiederherstellung an anderer Stelle desselben Ortsbezirks; die behördlichen Maßnahmen beeinflussen die Höhe der Entschädigung nicht. Auf Antrag des Versicherungsnehmers kann der Wiederaufbau von Gebäuden anderer Art gestattet werden, wenn es die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zwingend erfordern."
Die Beklagte hat die Errichtung eines abweichenden Gebäudes abgelehnt. Der Kläger hat gleichwohl nicht den brandgeschädigten Stall wieder aufbauen, sondern an seiner Stelle ein Wohngebäude errichten lassen. Die Beklagte hat an den Kläger als Zeitwertentschädigung 49.652,- DM gezahlt.
Der Kläger ist der Ansicht, daß ihm nicht nur die von der Beklagten bezahlte Zeitwertentschädigung in Höhe von 49.652,- DM zustehe, sondern die Neuwertentschädigung in Höhe von 63.541,- DM. Von dem Differenzbetrag zwischen Zeitwert- und Neuwertentschädigung hat er 3.000,- DM eingeklagt.
Er hat vorgetragen:
Seit Juli 1969 sei er als gewerblicher Arbeitnehmer und nicht mehr in der Landwirtschaft tätig. Er habe daher das Wirtschaftsgebäude selbst nicht nutzen können. Das ergebe sich schon daraus, daß er von seinen früheren Gebäuden noch einen 300 qm großen Schuppen stehen habe, den er nicht habe vermieten können. Er habe das abgebrannte Wirtschaftsgebäude zwar bis zum Brandtag landwirtschaftlich dadurch genutzt, daß er Kühe in der Winterzeit in Pension genommen habe. Diese habe er jedoch im wesentlichen aus den Erträgnissen von Pachtland gefüttert. Früher habe er 14 ha hinzugepachtet gehabt, davon seien ihm 9 ha vor dem Brand gekündigt gewesen. Zur Zeit des Brandes habe er 5 ha Pachtland und 4 ha Eigenland bewirtschaftet. Die Pachtung sei beendet. Sein Eigenland habe er nach dem Brand verpachtet, weil er anderenorts nichts habe hinzupachten können. Daher sei er nach dem Brand nicht imstande gewesen, die bisherige Nutzung des Wirtschaftsgebäudes fortzusetzen. Unter diesen Umständen sei es sinnlos gewesen, dieses als Stallgebäude in alter Form wieder aufzubauen. Es habe sich nur die Lösung angeboten, beim Wiederaufbau ein Wohnhaus zu errichten. Dadurch habe er sich und seiner Familie eine Bleibe gesichert und die durch die erzwungene Aufgabe der Landwirtschaft eingeengte wirtschaftliche Grundlage seiner Familie verbreitert. Der Hinweis der Beklagten auf die abgelehnte Genehmigung des anderweitigen Aufbaues sei unerheblich, denn es sei zweifelhaft, ob die Beklagte bei der Anwendung der Zusatzbedingungen einen Ermessensspielraum habe oder ob sie nicht vielmehr beim Vorliegen aller Merkmale der Nr. 3 Abs. 2 der Zusatzbedingungen gezwungen sei, ihre Zustimmung zur anderweitigen Wiederherstellung eines brandzerstörten Gebäudes zu geben. Jedenfalls sei aber die Beklagte gezwungen, ihr etwaig eingeräumtes Ermessen nach Billigkeitsgesichtspunkten auszuüben. Dieses habe die Beklagte nicht beachtet. Seine wirtschaftlichen Bedürfnisse hätten den Aufbau eines Gebäudes anderer Art zwingend erfordert. Denn er benötige nicht noch ein ungenutztes Wirtschaftsgebäude, sondern Wohnraum für seine Familienangehörigen. Seine Familie bestehe aus seiner als Arzthelferin tätigen Ehefrau, einem wirtschaftlich selbständigen 26jährigen Sohn und einer 13jährigen Tochter, die mit ihm zusammen in dem unbeschädigten 1964/65 auf eine Wohnfläche von 100 qm ausgebauten Wohnhaus in Holstenniendorf leben. Das zweite, nach dem Brand neu errichtete Wohnhaus sei jetzt vermietet. Es sei vorgesehen, dieses später nach Verheiratung seines Sohnes ihm zum Wohnen zu geben.
Die Beklagte tritt dem Klagebegehren entgegen. Sie hat vorgetragen:
Für den Kläger habe kein zwingender Anlaß zum abweichenden Aufbau des abgebrannten Wirtschaftsgebäudes bestanden. Er habe ausreichenden Familienwohnraum gehabt und das Wirtschaftsgebäude nach dem Brand in gleicher Weise wie vorher benutzen können. Wenn er die gleitende Neuwertentschädigung erhalten würde, wäre er durch den Brand bereichert. Seine Existenzgrundlage sei nicht dadurch gefährdet, daß er seine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgegeben habe, weil er als gewerblicher Arbeitnehmer tätig sei, seine Ehefrau mitarbeite und sein ältester Sohn wirtschaftlich selbständig sei. Der Kläger habe die Entschädigung von fast 50.000,- DM in anderer Weise gewinnbringend anlegen können und durch den Bau eines Miethauses auch angelegt.
Sie sei nicht verpflichtet, in diesem Fall ihre Zustimmung zum anderweitigen Aufbau zu geben; denn als öffentlich-rechtliche gemeinnützige Versicherung müsse sie die Interessen aller Versicherungsnehmer berücksichtigen. Dabei könne sie auch Umstände erwägen, die nicht unmittelbar das Versicherungsverhältnis zum Kläger beträfen. Einer dieser Umstände sei, daß sie nicht gehalten sei, die Umstrukturierung der Landwirtschaft aus ihren Mitteln zu finanzieren.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Zutreffend hat das Berufungsgericht die Entscheidung des Rechtsstreits darauf abgestellt, ob statt des Wiederaufbaues des Stallgebäudes der Aufbau eines Wohngebäudes als eines Gebäudes anderer Art hätte gestattet werden müssen, weil es "die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zwingend erfordern" (Abschnitt II Nr. 5 i. V. mit Abschnitt I Nr. 3 der Zusatzbedingungen für die Neuwertversicherung und die für die gleitende Neuwertversicherung). Dabei hat es ausgeführt, aus dem Bereicherungsverbot (§ 55 VVG, § 3 AFB) und dem Wortlaut der Nr. 3 der Zusatzbedingungen für die Neuwertversicherung ergebe sich, daß allein die Tatsache, daß aus Geboten der wirtschaftlichen Vernunft ein andersartiges Gebäude errichtet worden sei, noch nicht Anlaß zur Entschädigung nach dem Wiederaufbauwert sein könne. Es komme vielmehr darauf an, ob ein unausweichlicher Anlaß bestehe, in dieser und nicht in einer anderen Weise tätig zu werden. Dieser Auslegung ist entgegen der Auffassung der Revision zuzustimmen.
Auch die Neuwertversicherung ist eine Schadensversicherung, die nur die Beseitigung der dem Versicherungsnehmer durch den Versicherungsfall entstandenen Schäden zum Gegenstand haben kann (BGHZ 9, 195 [203]). Ihre Besonderheit besteht allein darin, daß der Schaden wieder ausgeglichen wird, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, daß er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muß, um die versicherte Sache wiederherzustellen (BGH a.a.O.). Aus dieser, auch der Neuwertversicherung immanenten Begrenzung des Ersatzanspruches auf den Umfang des tatsächlich eingetretenen Schadens ergibt sich, daß der Versicherungsnehmer - vorbehaltlich besonderer Vereinbarung - keine Entschädigung dafür fordern kann, daß er aus Anlaß des Versicherungsfalles statt des alten Gebäudes, das für ihn wegen des Zuschnitts auf nicht mehr bestehende wirtschaftliche Bedürfnisse praktisch wertlos geworden war, ein nach seiner Zweckbestimmung völlig anderes Gebäude errichtet hat. Der Versicherungsnehmer verlangt in der Sache Beseitigung einer Wertminderung, die aus vom Schadensfall unabhängigen Gründen an einem Gebäude bereits eingetreten war.
Jedenfalls rechtfertigt die hier einschlägige Zusatzbedingung die geltend gemachte Forderung nicht. Nach dieser Zusatzbedingung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles der Entschädigung grundsätzlich nur in dem Umfang, in dem er die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung eines gleichartigen Gebäudes an der bisherigen Stelle gesichert hat. Zwar kann nach § 3 Abs. 2 der Bedingung die Wiederherstellung von Gebäuden anderer Art gestattet werden, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers zwingend erfordern. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung dieser Bestimmung sowohl die Eigenart der Neuwertversicherung wie den engen Wortlaut der Bestimmung berücksichtigt. Danach kommt es nicht darauf an, ob die Errichtung eines Gebäudes anderer Art wirtschaftlich vernünftig war, sondern allein darauf, ob für sie angesichts der wirtschaftlichen Bedürfnisse des Versicherungsnehmers eine zwingende Notwendigkeit bestand. Daß diese Voraussetzungen hier nicht vorlagen, hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt. Es kann auf sich beruhen, ob eine gewisse Großzügigkeit bei der Auslegung der erwähnten Zusatzbedingungen dann angebracht ist, wenn wegen einer zwingend notwendigen Anpassung des Betriebes an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse ein Gebäude anderer Art errichtet wird, das den geänderten betrieblichen Bedürfnissen dienen soll. Denn auch eine großzügige Auslegung der Zusatzbedingungen kann nicht dazu führen, dem Versicherten einen Anspruch auf den Betrag der Neuwertversicherung zuzubilligen, wenn er statt eines Stallgebäudes ein Wohnhaus errichtet, das nicht einem durch den Betrieb bedingten dringenen Wohnraumbedürfnis dient.
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Bukow
Rottmüller