Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1990, Az.: 1 StR 688/89
Subjektive Voraussetzungen heimtückischen Handelns; Erfordernis und Umfang der Berücksichtigung des Tatverhaltens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1990
- Aktenzeichen
- 1 StR 688/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 17106
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 30.06.1989
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Prozessgegner
Margit G., geborene N., aus W.-F., geboren am ... 1953 in W. /Lkrs. W.-S.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. Januar 1990,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath,
Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus M. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 30. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben
- a)
soweit die Angeklagte wegen versuchten Totschlags verurteilt wurde,
- b)
im gesamten Strafausspruch.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags und wegen Mordes zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge in beiden Fällen, daß das Landgericht die subjektiven Voraussetzungen heimtückischen Handelns verneint hat.
1.
Bezüglich der Tat vom 22. Juni 1984 - versuchte Tötung des Ehemannes - ist die Revision begründet.
Das Landgericht befaßt sich an mehreren Stellen des Urteils mit der geistigen und psychischen Verfassung der Angeklagten und deren Einfluß auf die subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke. Es kommt in Übereinstimmung mit der psychiatrischen Sachverständigen zu dem Ergebnis, das Intelligenzdefizit der Angeklagten, ihre nicht unerhebliche Persönlichkeitsstörung sowie die familiär und finanziell bedingte Überforderungs- und Konfliktsituation hätten die Bedeutung einer "anderen schweren seelischen Abartigkeit" gewonnen und bei gegebener Einsichtsfähigkeit zu erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt. Dies habe verhindert, daß die Angeklagte "die Vorstellung über die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in ihr Bewußtsein aufnehmen konnte" (UA S. 12); bzw. (UA S. 28), daß sie deswegen "nicht in der Lage (war), sämtliche Umstände, die die Heimtücke begründen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewußtsein aufzunehmen, zu erkennen und für ihre Tat auszunützen."
"Die in der Tat und im Verhalten der Angeklagten in der Hauptverhandlung zutage getretenen Anknüpfungspunkte (z.B. körperliche Behinderung, geistige Unbeweglichkeit) passen" (nach Auffassung des Schwurgerichts) "in das von der Sachverständigen entworfene Bild der Angeklagten" (UA S. 24).
Diese allein auf die psychische Verfassung der Angeklagten abstellenden Ausführungen lassen besorgen, das Landgericht habe hinsichtlich der subjektiven Erfordernisse heimtückischer Begehungsweise wesentliche Umstände - nämlich das Tatverhalten der Angeklagten - nicht berücksichtigt.
Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausnutzt (BGHSt 2, 61 [BGH 21.12.1951 - 1 StR 675/51]; st. Rspr.). Das setzt voraus, daß der Täter sich bewußt ist, einen ahnungs- und schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH NStZ 1987, 173), und daß er diese Situation des Opfers in ihrer Bedeutung für die Tatausführung erkennt und nutzt (BGH NStZ 1985, 216).
Die Angeklagte hat ihrer in allen Details vom Landgericht übernommenen Tatschilderung zufolge nicht spontan gehandelt, sondern längere Zeit die Tötung des Ehemannes erwogen. Der eigentliche tatauslösende Umstand und der endgültige Tatentschluß lagen Stunden vor der Tat. Die Angeklagte machte sich genaue Gedanken über den Tatablauf. Die Alkoholabhängigkeit des Opfers einkalkulierend rechnete sie damit, der Ehemann werde bei nächtlichem Erwachen aus der neben dem Bett stehenden teilweise gefüllten Bierflasche trinken und dann an dem von der Angeklagten dem Bier hinzugegebenen Abflußreiniger sterben.
"Um diesen Plan auszuführen, begab sie sich ... in das Schlafzimmer".
Der Ehemann lag wach im Bett, die angebrochene Bierflasche stand auf dem Nachtkästchen.
"Um den Plan ungestört ausführen zu können, wartete sie ab, bis Josef G. eingeschlafen war".
Sie erledigte verschiedene Hausarbeiten, und als der Ehemann nach einer weiteren Stunde schlief, führte die Angeklagte die Tat gemäß ihrem Plan aus und füllte Abflußreiniger in die Flasche, die das Tatopfer nachts ahnungslos austrank.
Diese Feststellungen deuten zunächst einmal auf die vollständige Erfassung und Beherrschung aller objektiven und subjektiven Umstände hin. Danach durfte das Landgericht seine Zweifel am Vorliegen der subjektiven Erfordernisse der Heimtücke nicht allein auf die psychische Situation der Angeklagten stützen, ohne das dagegen sprechende Tatverhalten - insbesondere das umsichtige Abwarten mit der Tatausführung bis das Opfer eingeschlafen war - erkennbar in seine Überlegungen einzubeziehen. Das ist ein Begründungsmangel, der zur Aufhebung des Urteils führt, soweit die versuchte Tötung des Ehemannes - der in der gleichen Nacht eines möglicherweise natürlichen Todes starb - betroffen ist.
2.
Die Verurteilung wegen Mordes zur Verdeckung einer Straftat (Tat vom 20. Mai 1988) weist keinen Rechtsfehler zugunsten oder zum Nachteil der Angeklagten auf. Die Frage der - für den Erfolg nicht ursächlichen - Heimtücke hätte aber für die Strafzumessung Bedeutung gewinnen können.
Im Urteil ist insoweit offengelassen, ob das Tatopfer überhaupt arg- und wehrlos war. Der hierfür unzutreffend gewählte Anknüpfungszeitpunkt (vgl. BGHSt 32, 382 [BGH 04.07.1984 - 3 StR 199/84]) gefährdet den Strafausspruch nicht.
Mit der Tötung wollte die Angeklagte in erster Linie eine von ihr begangene Urkundenfälschung verdecken. Als weiteres Motiv trat "der Ekel vor den sexuellen Wünschen ihres Schwiegervaters" hinzu. Auf dessen Bitte nach einem Getränk gab sie ihm eine Bierflasche, die sie anläßlich eines früheren, aber wieder aufgegebenen Tötungsentschlusses mit Abflußreiniger versehen hatte. Dieser Tötungsversuch ging über in Angriffe gegen den Körper, die mit dem Erwürgen des Opfers endeten. Erst nach der Tat wurde der Angeklagten "die ganze Tragweite ihres Handelns bewußt".
Der schließlich offen vorgetragene Angriff rechtfertigt hier zunächst einmal die Annahme, es sei der Angeklagten insgesamt nicht auf ein bewußtes Ausnutzen der Ahnungslosigkeit des Opfers angekommen. Das Tatverhalten gab damit keine Veranlassung, die durch die psychische Gesamtsituation der Angeklagten begründeten Zweifel zusätzlich anhand des Tatgeschehens zu erörtern.
3.
Der Wegfall des Schuldspruchs im Fall 1 führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Ein Einfluß der Bewertung der ersten Tat auf die Strafhöhe im Fall 2 kann nicht ausgeschlossen werden.
Ulsamer
Foth
Granderath
Brüning