Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.01.1990, Az.: 3 StR 428/89
Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Aussetzungsantrags; Anforderungen an die Namhaftmachung von geladenen Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.1990
- Aktenzeichen
- 3 StR 428/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12031
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 16.05.1989
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JuS 1990, 671
- NJW 1990, 1125-1126 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1990, 244 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1990, 197-198
Verfahrensgegenstand
Störung öffentlicher Betriebe u.a.
Amtlicher Leitsatz
Es besteht normalerweise keine Notwendigkeit die Wohnanschrift eines Zeugen bekannt zu geben. Vielmehr schreibt § 222 StPO lediglich die Angabe des Wohn- bzw. Aufenthaltsortes eines geladenen Zeugen vor.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. Januar 1990
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Zu der Rüge einer Beschränkung der Verteidigung durch die Ablehnung des Antrags, das Verfahren auszusetzen, bis der Verteidigung Wohnort und Anschrift geladener Zeugen mitgeteilt worden und ihr Gelegenheit gegeben worden sei, Erkundigungen über diese Zeugen einzuholen, bemerkt der Senat:
Soweit diese Rüge sich auf den Zeugen G. bezieht, ist sie unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2, § 345 Abs. 1 StPO); die für deren Beurteilung wesentlichen Tatsachen, daß es einem der Mitverteidiger gelungen war, die Privatanschrift dieses Zeugen festzustellen und daß dies in der Hauptverhandlung auch zur Sprache gekommen ist, hat der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Frist zur Revisionsrechtfertigung mitgeteilt.
Darüber hinaus betrifft die Ablehnung des Aussetzungsantrags hier keinen für die Entscheidung wesentlichen Punkt im Sinne der Rechtsprechung zu § 338 Nr. 8 StPO; außerdem beruht das Urteil nicht auf der Ablehnung des Antrags. Die Bekundungen der Zeugen G. und R. auf die sich das Urteil stützt, bezogen sich lediglich auf den Zustand des Tatorts, der auch durch in Augenschein genommene Lichtbilder dokumentiert ist. Daher sowie angesichts der Geständnisse des Angeklagten und des früheren Mitangeklagten G. kann der Senat ausschließen, daß hier irgendein beachtliches Interesse des Angeklagten an Erkundigungen über die beiden polizeilichen Zeugen zwecks Erforschung von Umständen bestanden hätte, die für den Beweiswert von deren Bekundungen bedeutsam sein konnten. Auch nachdem die Verteidigung Kenntnis von der Wohnanschrift des Zeugen G. erlangt hatte, sah sie sich ersichtlich nicht zu entsprechenden Nachforschungen veranlaßt.
Soweit die Rüge sich auf den Zeugen R. bezieht, ergibt sich deren Unbegründetheit darüber hinaus aus folgendem:
Seinen Wohnort hat der Zeuge bei seiner Vernehmung am 6. April 1989 angegeben. Die Revision hat weder dargetan, daß es ihr nicht möglich gewesen sei, bis vor dem Ende der Hauptverhandlung am 16. Mai 1989 auf der Grundlage dieser Angabe die Wohnanschrift des Zeugen festzustellen und ihr notwendig erscheinende Erkundigungen über den Zeugen einzuholen, noch behauptet sie, solche Bemühungen seien von der Verteidigung überhaupt unternommen worden. Sie behauptet auch nicht, geschweige denn, daß sie einen sachlichen Anhalt dafür gibt, daß die Person des Zeugen oder der Gegenstand seiner Aussage Anlaß für Nachforschungen nach beweiserheblichen, namentlich für die Glaubwürdigkeit des Zeugen beachtlichen Umständen hätte geben können. Das bestätigt, daß kein Anlaß bestand, das Verfahren deswegen auszusetzen oder zu unterbrechen, weil der Verteidigung die Wohnanschrift des Zeugen nicht bekannt war. § 222 StPO, bei dessen Verletzung ein Antrag nach § 246 Abs. 2 StPO begründet sein kann, schreibt die Angabe des Wohn- oder Aufenthaltsortes, eines geladenen Zeugen vor. Die ersatzweise Mitteilung einer sonstigen ladungsfähigen Anschrift, also etwa der Dienststelle eines beamteten Zeugen, läßt das Gesetz auch dann nicht genügen, wenn Anlaß zu der in § 68 Satz 2 StPO umschriebenen Besorgnis einer Gefährdung des Zeugen besteht. Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen die Verteidigung - ohne daß ihr dies als bloßer Vorwand für die Verfolgung anderer Zwecke dient - ein Interesse daran geltend macht, Erkundigungen über den Zeugen einzuholen, und es hierzu der Angabe des Wohnorts des Zeugen bedarf. Dieser, vom Gesetzeswortlaut gedeckte gesetzgeberische Wille ist den Materialien des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979 eindeutig zu entnehmen. Aus ihnen ergibt sich, daß ein Änderungsvorschlag des Bundesrates zu §§ 68, 222 StPO, nach dem die Angabe irgendeiner ladungsfähigen Anschrift des geladenen Zeugen genügen sollte, trotz Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat nicht Gesetz geworden ist (Entwurf eines Strafverfahrensänderungsgesetzes 19.., BT-Drucks. 8/976, Begründung des Regierungsentwurfs zu Art. 1 Nr. 10, S. 36/37; Stellungnahme des Bundesrates, a.a.O. S. 93, 94; Gegenäußerung der Bundesregierung hierzu a.a.O. S. 108; Niederschrift über die 449. Sitzung des Rechtsausschusses des Bundesrates vom 21. September 1977, S. 11/12; Niederschriften über die 19. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 15. September 1977, S. 42 bis 45, sowie über die 37. Sitzung vom 15. März 1978, S. 9, 10; Anrufung des Vermittlungsausschusses, BRat-Drucks. 300/78; Stenografischer Bericht über die 462. Sitzung des Bundesrates vom 22. September 1978, S. 278, 279, 293; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Januar 1989 - 1 StR 669/88 = StV 1989, 185, 186). Die entgegenstehende Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (Beschluß vom 13. Oktober 1987 - 3 Ws 399/87 = StV 1988, 373, 374), widerspricht der - auch in der Ablehnung einer entsprechenden Ergänzung des § 222 StPO zum Ausdruck gekommenen - gesetzgeberischen Intention, in dem Spannungsverhältnis zwischen Zeugenschutz und Aufklärungsbedürfnis die Belange der Verteidigung auch in Fällen möglicher Gefährdung von Zeugen zu wahren. Dahinstehen kann, ob dem § 222 StPO eine Verpflichtung zu entnehmen ist, in Fällen, in denen erkennbar gemacht wird, daß das Verteidigungsinteresse die Kenntnis der Wohnanschrift erfordert, auch diese anzugeben; läßt sich für eine solche Auslegung der Beschleunigungsgrundsatz ins Feld führen, so kann der auch im Zusammenhang der erörterten Gesetzesänderung unverändert gebliebene Gesetzeswortlaut gegen sie sprechen. Eine entsprechende Unterrichtungspflicht kann jedoch, nach Lage des Einzelfalls, aus § 246 Abs. 2 StPO herzuleiten sein, mit der Folge, daß die Ablehnung eines auf diese Vorschrift gestützten Antrags die Revision begründen kann. Aus der gerichtlichen Fürsorgepflicht und dem Beschleunigungsgrundsatz in Verbindung mit der genannten Vorschrift kann, je nach Sachlage, selbst eine Pflicht zu solcher Unterrichtung erwachsen, bevor ein - sonst zu erwartender - Aussetzungsantrag gestellt ist. Dagegen besteht weder eine derartige Verpflichtung noch hat das Gericht Anlaß, einem Antrag nach § 246 Abs. 2 StPO stattzugeben, wenn, wie hier, ein solches Interesse der Verteidigung an einer Kenntnis der Wohnanschrift des Zeugen nicht deutlich gemacht, sondern lediglich die Erfüllung eines (zu Unrecht) in Anspruch genommenen formalen Auskunftsrechts geltend gemacht wird; mit der Notwendigkeit einer Kenntnis der Anschrift läßt sich ein berechtigtes Bedürfnis, Zeit für Erkundigungen im Sinne dieser Vorschrift zu gewinnen, dann nicht begründen (vgl. auch das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 1989 - 1 StR 559/89 - unter I 2).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Krauth
Gribbohm
Harms
Schäfer