Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1990, Az.: I ZR 19/87
„HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz“
Gruppenversicherungsvertrag; Beitragsaufkommen; Ohne Zustimmung; Gewerkschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1990
- Aktenzeichen
- I ZR 19/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14280
- Entscheidungsname
- HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 110, 156 - 176
- AnwBl 1990, 572-576 (Volltext mit amtl. LS)
- DAR 1990, 259 (amtl. Leitsatz)
- GRUR 1990, 522-528 (Volltext mit amtl. LS) "HBV Familien- und Wohnungsrechtsschutz"
- MDR 1990, 694-695 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 287-292 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 1514-1519 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 300 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1990, 620-625 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 1511-1519 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 1990, 672-680 (Volltext mit amtl. LS) "HBV-Familien- und Wohnrechtsschutz"
- ZIP 1990, 670-677
Amtlicher Leitsatz
Ein Gruppenversicherungsvertrag zwischen einem Rechtsschutzversicherer und einer Gewerkschaft, durch den diese ihren Mitgliedern als Versicherten auch ohne deren Zustimmung allein kraft der Satzung Familien- und Wohnungsrechtsschutz nach den §§ 25 und 29 ARB mit Mitteln des Beitragsaufkommens verschafft, ist mit § 1 UWG nicht zu vereinbaren.
Tatbestand:
Die Klägerinnen und die Beklagte zu 2 sind Rechtsschutzversicherer, die das Versicherungsgeschäft u.a. auf den Gebieten des Familien-Rechtsschutzes und des Rechtsschutzes für Grundstückseigentum und Miete (Wohnungsrechtsschutz) nach den §§ 25, 26, 29 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) betreiben.
Zwischen der Beklagten zu 2 als Versicherer und der Beklagten zu 1, der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherung (HBV) als Versicherungsnehmerin, besteht seit dem Jahre 1981 ein Gruppenversicherungsvertrag, durch den - nach Ablauf einer Wartezeit - die Mitglieder der Beklagten zu 1 und deren Familienangehörige Familien- und Wohnungsrechtsschutz nach den §§ 25 und 29 ARB erhalten mit Ausnahme von Arbeits- und Sozialrechtsschutz, den die Beklagte zu 1 ihren Mitgliedern nach Maßgabe ihrer Satzung und der dazu ergangenen Rechtsschutzordnung selber gewährt. In ihrer Satzung hat die Beklagte zu 1 die Bestimmung aufgenommen, daß für alle Mitglieder, die mindestens sechs Monate satzungsgemäßen Beitrag gezahlt haben, eine Familien- und Wohnungsrechtsschutzversicherung abgeschlossen wird (§ 22). Den Gruppenversicherungsvertrag wickelt sie in der Weise ab, daß sie die an die Beklagte zu 2 insgesamt zu zahlende Versicherungsprämie nach Maßgabe der Bestimmungen einer besonderen Vereinbarung der Beklagten zur Abrechnung und Abführung der Prämie ermittelt und abführt sowie die Schadensmeldungen und Anträge der Mitglieder entgegennimmt, die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung prüft (Beitragszahlung, Wartezeit) und die Unterlagen sodann an die Beklagte zu 2 weiterleitet.
Die Klägerinnen haben mit der Beseitigungs- (Vertragsaufhebungs-) und Unterlassungsklage den vor der Beklagten abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag als wettbewerbswidrig beanstandet: Mit diesem Vertrag hätten die Beklagten den Versicherungsschutz automatisch an die Mitgliedschaft in der Beklagten zu 1 gekoppelt. Angesichts dieser Vertragsgestaltung bestehe für die Mitglieder praktisch keine Möglichkeit, sich für eine der anderen auf dem Markt angebotenen Familien- und Wohnungsrechtsschutzversicherungen zu entscheiden. Sie seien damit bei der Beklagten zu 2 zwangsweise versichert. Um dem zu entgehen, komme nur ein Austritt aus der Beklagten zu 1 bzw. ein Nichtbeitritt zu ihr in Betracht. Das aber scheide im Hinblick auf die sozialpolitische Bedeutung der Beklagten zu 1 aus.
Die Wettbewerbswidrigkeit des Vorgehens der Beklagten zeige sich ferner darin, daß die Mitglieder der Beklagten zu 1 hinsichtlich der Abführung der Versicherungsprämien an die Beklagte zu 2 in der Entscheidungsfreiheit über einen Teil ihres Einkommens beeinträchtigt würden. Zwecks Aufbringung der Prämien greife die Beklagte zu 1 auf das Beitragsaufkommen der Mitglieder bzw. auf das aus dem Beitragsaufkommen gebildete Gewerkschaftsvermögen zurück. Auch diejenigen Mitglieder, die eine Versicherung bei der Beklagten zu 2 nicht wünschten oder an ihr nicht interessiert oder anderweit versichert seien, würden so zur Zahlung der Prämien mitherangezogen. Außerdem verschleiere die Beklagte zu 1 vor ihren Mitgliedern die tatsächliche Höhe der Kosten des Versicherungsschutzes. Mit den Prinzipien des Leistungswettbewerbs sei das nicht zu vereinbaren.
Durch Aufgabe und Funktion der Beklagten zu 1 als einer Gewerkschaft werde das Vorgehen der Beklagten nicht gedeckt. Es zähle nicht zum Kern der gewerkschaftlichen Tätigkeit, den Mitgliedern Familien- und Wohnungsrechtsschutz zu verschaffen. Im Abschluß eines Versicherungsvertrages wie hier, der die Gewährung von Versicherungsschutz ohne individuelle Zustimmung des jeweiligen Mitglieds und damit obligatorisch vorsehe, liege ein Mißbrauch der Stellung und der satzungsgemäßen Befugnisse der Beklagten zu 1. Eine Versicherung der Mitglieder im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages sei auf freiwilliger Basis ohne weiteres möglich.
Hinzu komme, daß sich die Beklagte zu 1 durch Verstoß gegen steuerrechtliche Vorschriften einen Vorsprung im Wettbewerb verschaffe, u.a. dadurch, daß sie das für die Prämienzahlung verwendete Beitragsaufkommen nicht versteuere.
Wettbewerbswidrig sie der Abschluß des Gruppenversicherungsvertrages des weiteren aber auch deshalb, weil die Beklagte zu 2 damit in unlauterer Weise in fremde Versicherungsbestände eingebrochen sei. Zahlreiche Mitglieder der Beklagten zu 1, die bei Abschluß des beanstandeten Gruppenversicherungsvertrages bzw. bei Neueintritt in die Beklagte zu 1 bei einem anderen Versicherer versichert gewesen seien, hätten die andersweit bestehenden Versicherungen in einer Vielzahl von Fällen gekündigt.
Darüber hinaus bestehe die Gefahr, daß das Verhalten der Beklagten zu einer Marktverstopfung großen Stils und damit zu einer gemeinschaftsschädlichen Störung des Wettbewerbs führe. Von den 17 Einzelgewerkschaften des DGB hätten außer der Beklagten zu 1 noch sechs weitere Einzelgewerkschaften bzw. deren Untergliederungen Gruppenversicherungsverträge der vorliegenden Art abgeschlossen (Gewerkschaft Nahrung, Genuß, Gaststätten; Textil-Bekleidung; Erziehung und Wissenschaft; Polizei; Kunst; Eisenbahner Deutschlands). Es sei zu befürchten, daß auch die anderen Einzelgewerkschaften nachzögen. In diesem Falle wäre der Markt weitgehend blockiert.
Die Beklagten haben einen Wettbewerbsverstoß in Abrede gestellt und vorgetragen: Mit dem angegriffenen Gruppenversicherungsvertrag erfülle die Beklagte zu 1 eine satzungsgemäße Aufgabe. Von einer Zwangsversicherung im Rahmen oder aus Anlaß des Gruppenversicherungsvertrages könne keine Rede sein. Versicherungsschutz erhalte nur, wer sich entschlossen habe, der Beklagten zu 1 beizutreten. Insoweit werde aber kein Zwang ausgeübt. Bezahlt werde die Versicherung aus dem Beitragsaufkommen und aus sonstigen Einkünften der Beklagten zu 1. Dabei werde der Beitrag von 1% des Bruttoarbeitseinkommens unabhängig von der Bereitstellung von Versicherungsschutz erhoben, also auch dann, wenn kein Versicherungsschutz gewährt werden würde. Ferner gehörten die Mitglieder der Beklagten zu 1 nicht zu dem für die Klägerinnen relevanten Markt. Etwa ein Viertel von ihnen habe ein zu geringes Einkommen, um bei den Klägerinnen versichert zu werden. Außerdem komme der von den Klägerinnen angebotene Familien-Rechtsschutz für die Mitglieder der Beklagten zu 1 nicht in Betracht, da dieser Versicherungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsschutz einschließe, woran es bei dem von der Beklagten zu 2 aufgrund des Gruppenversicherungsvertrages gewährten Rechtsschutz gerade fehle. Die Beklagten nähmen auch weder für sich noch für die Mitglieder der Beklagten zu 1 in unzulässiger Weise Steuervorteile in Anspruch. Von einem wettbewerbswidrigen Einbrechen in den Markt der Klägerinnen oder anderer am Rechtsstreit nicht beteiligter Rechtsschutzversicherer könne ebensowenig gesprochen werden wie von einer Marktverstopfung oder einer dahingehenden Gefahr. Die Klägerinnen beherrschten den Rechtsschutzversicherungsmarkt. Das werde auch in Zukunft der Fall sein. Bei Abschluß des Gruppenversicherungsvertrages sei vom Gesamtaufkommen aller Rechtsschutzversicherer auf die Beklagte zu 2 lediglich ein Anteil von 2,5 % entfallen, während der der Klägerinnen bei 82 % gelegen habe. Daran habe sich auch in der Folgezeit nichts entscheidend geändert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen Berufung eingelegt und zuletzt beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts
1. die Beklagten zur verurteilen, bezüglich des von ihren miteinander abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages über Familien- und Wohnungsrechtsschutz in die Abgabe folgender Erklärung einzuwilligen:
Der Gruppenversicherungsvertrag über Familien- und Wohnungsrechtsschutz wird einvernehmlich aufgehoben,
hilfsweise festzustellen, daß der zwischen den Beklagten abgeschlossene Gruppenversicherungsvertrag über Familien- und Wohnungsrechtsschutz nichtig ist,
weiter hilfsweise festzustellen, daß der zwischen der Beklagten abgeschlossene Gruppenversicherungsvertrag über Familien- und Wohnungsrechtsschutz, bei welchem die Beklagte zu 1 durch Art und Weise der Abrechnung sowie der Abführung der Prämie der Beklagten zu 2 das Versicherungsrisiko abgenommen hat, nichtig ist,
2. die Beklagte zu 1 unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,-- DM für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung zu verurteilen, es zu unterlassen, Gruppenversicherungsverträge über Familien- und Wohnungsrechtsschutz abzuschließen, wenn der Versicherungsschutz der Gewerkschaftsmitglieder obligatorisch mit der Gewerkschaftsmitgliedschaft gekoppelt ist, und bestehende sowie künftige Verträge dieser Art durchzuführen, nämlich aus den bereits angelaufenen und/oder aus den laufenden Beitragszahlungen der Gewerkschaftsmitglieder Prämienzahlungen an die Beklagte zu 2 zu leisten, insbesondere soweit für den diesbezüglichen Teil der Beiträge Steuern nicht entrichtet worden sind und/oder der Versicherungsschutz für ihre Mitglieder unentgeltlich ist,
3. die Beklagte zu 2 unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,-- DM für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung zu verurteilen, es zu unterlassen, Gruppenversicherungsverträge über Familien- und Wohnungsrechtsschutz mit Gewerkschaften abzuschließen, wenn der Versicherungsschutz der Gewerkschaftsmitglieder obligatorisch mit der Gewerkschaftsmitgliedschaft gekoppelt ist, und bestehende sowie künftige Verträge dieser Art durchzuführen, nämlich Prämienzahlungen der Beklagten zu 1 aus den bereits angelaufenen und/oder aus den laufenden Beitragszahlungen der Gewerkschaftsmitglieder der Beklagten zu 1 entgegenzunehmen, insbesondere soweit für den diesbezüglichen Teil der Beiträge Steuern nicht entrichtet worden sind und/oder der Versicherungsschutz für die Gewerkschaftsmitglieder der Beklagten zu1 unentgeltlich ist, und/oder an die Mitglieder der Beklagten zu 1 Versicherungsleistungen auszuzahlen.
Zu den Anträgen 2. und 3. haben die Klägerinnen ferner mehrere Hilfsanträge gestellt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerinnen, die ihre vorbezeichneten Klageanträge weiterverfolgen. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Bei Abschluß des Gruppenversicherungsvertrages hätten die Beklagten in Wettbewerbsabsicht gehandelt, die Beklagte zu 1 dabei zur Förderung des Wettbewerbs der Beklagten zu 2. Die Klage sei aber unbegründet, da das beanstandete Verhalten der Beklagten nicht als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG gewertet werden könne. Die Verschaffung von Familien- und Wohnungsrechtsschutz falle in den satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Beklagten zu1. Insoweit handele es sich zwar nicht um eine Maßnahme, die unmittelbar der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder diene. Jedoch sei es einer Gewerkschaft wie der Beklagten zu 1 nicht verwehrt, zur Verbesserung der Lebensbedingungen ihrer Mitglieder auch außerhalb des Kernbereichs gewerkschaftliches Handelns tätig zu werden. Auch sonst sei das angegriffene Verhalten nicht zu beanstanden. Mit dem Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) stehe es in Einklang. Ein Verstoß gegen Steuergesetze liege weder der Beklagten noch den Mitgliedern der Beklagten zu 1 zur Last. Ein Mißbrauch der Stellung der Beklagten zu 1 als Gewerkschaft oder ihrer satzungsgemäßen Befugnisse sei nicht zu erkennen. Durch den Abschluß des Gruppenversicherungsvertrages und die sich daraus ergebene Kopplung von Mitgliedschaft und Versichertenstellung erfülle die Beklagte zu 1 ihre gewerkschaftlichen Aufgaben, ohne dabei die Entscheidungsfreiheit ihrer Mitglieder in wettbewerbswidriger Weise zu beeinträchtigen. Diese würden durch den Gruppenversicherungsvertrag lediglich begünstigt. Zwar finanziere die Beklagte zu 1 die Prämien für den Gruppenversicherungsvertrag aus den laufenden Beiträgen und aus dem mit Beiträgen angesammelten Gewerkschaftsvermögen, also auch insoweit mit Mitteln, die aus dem Beitragsaufkommen stammten. Da jedoch die Höhe des Mitgliedsbeitrages von 1% des Bruttoarbeitseinkommens unabhängig sei vom Abschluß des Gruppenversicherungsvertrages, verschaffe die Beklagte zu 1 ihren Mitgliedern im Vergleich zu der Zeit vor Abschluß des Gruppenversicherungsvertrages nur eine zusätzliche Leistung. Damit habe sie die Mitgliedschaft bei ihr attraktiver gestaltet. Der Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens könne daraus nicht hergeleitet werden, auch nicht im Hinblick darauf, daß bei Doppelversicherungen, zu denen es durch den Gruppenversicherungsvertrag gekommen sei bzw. bei neu eintretenden Mitgliedern noch komme, der anderweit bestehende Versicherungsschutz aufgekündigt werde. Jedem Mitglied stehe es frei, eine bestehende Rechtsschutzversicherung aufrechtzuerhalten oder sich zusätzlich neu versichern zu lassen. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen sei daher die Entscheidungsfreiheit der Mitglieder der Beklagten zu 1 insoweit nicht in Frage gestellt. Insbesondere verlören diese entgegen den Ausführungen der Klägerinnen nicht die Entscheidungsbefugnis über einen Teil ihres Einkommens. Wer einer Gewerkschaft wie der Beklagten zu 1 angehöre oder beitrete, wisse, welche Gewerkschaftsleistungen seinem Beitrag gegenüberstünden. Der Anspruch auf diese Leistungen - so auch die Vergünstigungen, die der von den Klägerinnen angegriffene Gruppenversicherungsvertrag den Mitgliedern gewähre - seien in freier gewerkschaftlicher Selbstbestimmung in der Satzung der Beklagten zu 1 verankert worden. Daß ein Teil der Mitglieder an Familien- und Wohnungsrechtsschutz möglicherweise kein Interesse habe, sei ohne Bedeutung. Insoweit habe das demokratische Mehrheitsprinzip Vorrang vor dem Einzelinteresse. Das gelte erst recht, wenn davon ausgegangen werde, daß die Höhe des Mitgliedsbeitrages unabhängig sei von der Prämie, die die Beklagte zu 1 an die Beklagte zu 2 aufgrund des Gruppenversicherungsvertrages zu zahlen habe.
Der Gruppenversicherungsvertrag sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Einbrechens in fremde Versicherungsbestände als wettbewerbswidrig zu beanstanden. Soweit infolge des Abschlusses dieses Vertrages anderweit bestehende Versicherungsverträge gekündigt würden, sei zu berücksichtigen, daß die Klägerinnen keinen Anspruch auf den Fortbestand dieser Verträge hätten und daß es Sache des jeweils Versicherten sei zu entscheiden, ob er eine früher abgeschlossene Versicherung aufrechterhalten wolle. Auf diese Entscheidung übten die Beklagten keinen unlauteren Einfluß aus und hätten dies bislang auch nicht getan. Die Beklagte zu 1 habe lediglich ein Vertragsangebot der Beklagten zu 2 angenommen, und es sei nicht ersichtlich, daß diese darüber hinaus Maßnahmen ergriffen habe, um Mitbewerbern Kunden auszuspannen.
Eine wettbewerbswidrige Marktverstopfung sei weder gegeben noch zu befürchten. Die Annahme, daß die Klägerinnen und die anderen Mitbewerber der Beklagten zu 2 deren Vorgehen nachahmen könnten, scheide aus. Ihnen fehle die enge Beziehung zur Beklagten zu 2, die nach dem eigenen Vorbringen der Klägerinnen Voraussetzung für den Abschluß des Gruppenversicherungsvertrages zwischen den Beklagten gewesen sei. Darüber hinaus bestehe eine Nachahmungsgefahr auch insoweit nicht, als die Klägerinnen meinten, daß andere Gewerkschaften dem Beispiel der Beklagten zu 1 folgen könnten und ihrerseits Gruppenversicherungsverträge mit der Beklagten zu 2 abschlössen. Die Einzelgewerkschaften des DGB stünden angesichts ihrer gegeneinander abgegrenzten Zuständigkeiten nicht im Wettbewerb um Mitglieder. Für die Annahme, daß das Interesse der Gewerkschaften an Beitragssteigerungen einen Grund für den Abschluß von Gruppenversicherungsverträgen der vorliegenden Art bilden könne, fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten. Aber auch bei Bejahung einer Nachahmungsgefahr könne nach dem Vorbringen der Klägerinnen eine Marktverstopfung nicht in Betracht gezogen werden. Von allen Arbeitnehmern in der Bundesrepublik seien nur gut ein Viertel gewerkschaftlich organisiert, wovon, wie die Klägerinnen selbst vorgetragen hätten, nur drei Viertel auch für sie versicherbar seien. Unter Berücksichtigung der Zahl der durch individuelle Verträge und durch Gruppenversicherungsverträge bereits Versicherten würden dem freien Markt - bezogen auf die gesamte Arbeitnehmerschaft - durch den von den Klägerinnen befürchteten Abschluß weiterer Gruppenversicherungen allenfalls noch ein Anteil von 14,4 % entzogen werden können. Eine Marktverstopfung könnte darin nicht erblickt werden.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg, soweit das Berufungsgericht das Unterlassungsbegehren der Klägerinnen für unbegründet erachtet hat. Insoweit führen sie zur Verurteilung der Beklagten nach den Hauptanträgen der Klage (Klageanträge zu 2. und 3.). Im übrigen (Klageantrag zu 1.) haben sie keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagten bei Abschluß des Gruppenversicherungsvertrages in Wettbewerbsabsicht - die Beklagte zu 1 in Wettbewerbsförderungsabsicht zugunsten der Beklagten zu 2 - gehandelt hätten. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. In anderem Zusammenhang hat zwar das Berufungsgericht ausgeführt (BU 30), daß sich die beiderseitigen Angebote an verschiedene Personenkreise richteten, was eine relevante Beeinträchtigung wettbewerblicher Interessen der Klägerinnen durch die Beklagten ausschlösse. Träfe das zu, wäre allerdings in Betracht zu ziehen, daß es mangels Gleichheit des Kreises der zu Versichernden an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Klägerinnen und der Beklagten zu 2 fehlte. Jedoch kann von einer solchen Sachlage vorliegend nicht ausgegangen werden.
Zunächst kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, daß sich die Angebote der Klägerinnen und die der Beklagten zu 2 - weil die Klägerinnen, anders als die Beklagte zu 2, Familienrechtsschutz nur gekoppelt mit Arbeits- und Sozialrechtsschutz anböten - an verschiedene Personenkreise richteten. Dabei darf nicht außer acht gelassen werden, daß Arbeits- und Sozialrechtsschutz, was das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt hat, den Mitgliedern der Beklagten zu 1 bereits durch diese selbst gewährt wird. Bei einer Wahl zwischen den Angeboten der Klägerinnen und dem der Beklagten zu 2 würden die Mitglieder der Beklagten zu 1 deren Rechtsschutzleistungen auf arbeits- und sozialrechtlichem Gebiet, die die Beklagte zu 2 nur deshalb nicht gewährt, weil sie bereits von der Beklagten zu 1 zur Verfügung gestellt werden, als einen beim Angebot der Beklagten zu 2 mitzuberücksichtigenden Umstand in Rechnung stellen. Insoweit sind also bei der Frage, ob die Klägerinnen und die Beklagte zu 2 in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen, die Leistungen der Klägerinnen denen beider Beklagten gegenüberzustellen.
Darüber hinaus hält die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerinnen mit der Beklagten zu 2 um Mitglieder der Beklagten zu 1 nicht konkurrierten, weil sie Familienrechtsschutz nur gekoppelt mit Arbeits- und Sozialrechtsschutz anböten, einer rechtlichen Nachprüfung auch im Hinblick darauf nicht stand, daß die Leistungen der Klägerinnen auf arbeits- und sozialrechtlichem Gebiet von denen der Beklagten zu 1 in wesentlichen Punkten abweichen, was zugunsten der Klägerinnen ausschlaggebend sein kann, wenn die Mitglieder der Beklagten zu 1 zwischen den Angeboten der Klägerinnen und denen der Beklagten zu 2 frei wählen könnten. So tragen die Klägerinnen die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts (§ 2 Abs. 1 ARB), während die Beklagte zu 1 nach ihrer Rechtsschutzordnung (Anlage zu GA II 245) Rechtsauskünfte allein durch ihre Verwaltungsstellen erteilt und die Vertretung ihres Mitglieds vor den Arbeits- und Sozialgerichten grundsätzlich ausschließlich durch Gewerkschaftsorgane wahrnehmen läßt (Art. 2 und 3 Abs. 1 der Rechtsschutzordnung). Außerdem übernimmt die Beklagte zu 1 vor anderen Gerichten die Vertretung regelmäßig nur, soweit ihre Beauftragten als Prozeßvertreter zugelassen sind (Art. 3 Abs. 2). Auch andere den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung unbekannte Beschränkungen hinsichtlich der Vertretung und der Kostenübernahme sind möglich (Art. 9 Abs. 2). Einschränkungen der Rechtsschutzleistungen der Beklagten zu 1 gegenüber denen der Klägerinnen ergeben sich ferner u.a. daraus, daß bei den Klägerinnen nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 ARB auch die Familienmitglieder des Versicherten Rechtsschutz genießen, was nach der Rechtsschutzordnung der Beklagten zu 1 nicht der Fall ist. Es kann daher nicht verneint werden, daß die Klägerinnen mit der Beklagten zu 2 um die Mitglieder der Beklagten zu1 konkurrieren könnten, wenn nicht die Mitglieder im Hinblick auf die mit der Mitgliederschaft automatisch verbundene Versicherung bei der Beklagen zu 2 von vornherein davon absähen, sich mit den Angeboten der Klägerinnen zu befassen.
2. Unterlassungsklage (Klageanträge 2. und 3.)
Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß das angegriffene Vorgehen der Beklagten im Zusammenhang mit der Verschaffung von Versicherungsschutz zugunsten der Mitglieder der Beklagten zu 1 aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sei, kann nicht beigetreten werden. Ein Gruppenversicherungsvertrag zwischen einer Gewerkschaft als Versicherungsnehmerin und einem Rechtsschutzversicherer, durch den die Gewerkschaft ihren Mitgliedern als Versicherten auch ohne deren Zustimmung allein kraft der Satzung Familien- und Wohnungsrechtsschutz nach den §§ 25 und 29 ARB mit Mitteln des Beitragsaufkommens verschafft, ist mit § 1 UWG in mehrfacher Hinsicht nicht zu vereinbaren.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß durch den beanstandeten Gruppenversicherungsvertrag die Entscheidungsfreiheit der Mitglieder der Beklagten zu 1 hinsichtlich der Auswahl von Versicherungsschutz nicht in wettbewerbswidriger Weise beeinträchtigt werde und daß sich die Beklagte zu 1 bei Abschluß dieses Vertrages ungeachtet der sich aus ihm für ihre Mitglieder ergebenden Kopplung von Mitgliedschaft und Versichertenstellung im Rahmen ihrer Rechte als Gewerkschaft und ihrer satzungsgemäßen Aufgaben und Befugnisse gehalten habe, was es ausschließe, das Vorgehen der Beklagten wettbewerbsrechtlich als unlauter anzusehen. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zum Inhalt des Gruppenversicherungsvertrages gewährt dieser jedem Mitglied, das die satzungsmäßigen Voraussetzungen dafür erfüllt, automatisch Versicherungsschutz, und diese Versichertenstellung kann rechtlich nicht abgelehnt oder aufgehoben werden, solange die Mitgliedschaft besteht. Wer Mitglied der Beklagten zu 1 sein will, hat mithin keine Möglichkeit, die Versicherung bei der Beklagten zu 2 von der vorherigen Prüfung der von ihr angebotenen Versicherungsleistung abhängig zu machen oder diese Versicherung abzulehnen oder zu kündigen. Das kann wettbewerbsrechtlich vorliegend nicht hingenommen werden.
Bei seiner gegenteiligen Beurteilung hat das Berufungsgericht nicht hinreichend gewürdigt, daß die Mitglieder der Beklagten zu 1 und die neu in sie eintretenden Arbeitnehmer, für die die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft aus sozialpolitischen Gründen unverzichtbar ist, auch dann Versicherungsschutz bei der Beklagten zu 2 für Familien- und Wohnungsrechtsschutz, also für private, nicht berufsbezogene Risiken erwerben und zu bezahlen haben, wenn sie diesen nicht wünschen oder bereits anderweit versichert sind, daß sich also der entgeltliche Erwerb von Versicherungsschutz im privaten Bereich für das einzelne Mitglied nicht an Kriterien des Leistungswettbewerbs wie Preiswürdigkeit, Qualität und Umfang der Leistung orientiert, sondern von der auf sozialpolitischen Erwägungen beruhenden Entscheidung abhängt, Mitglied der Beklagten zu 1 zu sein. Das ist, wie die Revision zu Recht geltend macht, mit § 1 UWG nicht zu vereinbaren.
aa) Der Entschluß, der Beklagten zu 1 anzugehören, steht allerdings den Arbeitnehmern rechtlich frei, so daß auch der Erwerb der Versichertenstellung, der sich aus der Kopplung von Mitgliedschaft und Versicherungsschutz durch den Gruppenversicherungsvertrag ergibt, für die Mitglieder bzw. die potentiellen Mitglieder der Beklagten zu 1 rechtlich nicht unausweichlich ist. Durch einen Austritt aus der Beklagten zu 1 bzw. durch den Nichtbeitritt zu ihr würde dem mit der Kopplung verbundenen Zwang, Versicherter der Beklagten zu 2 zu sein, ausgewichen werden können. Das Berufungsgericht hat deshalb auch gemeint, daß ein wettbewerbswidriger Zwang beim Erwerb von Versicherungsschutz durch die Mitglieder der Beklagten zu 1 nicht gegeben sei, weil der einzelne Arbeitnehmer frei sei in der Entscheidung, Mitglied der Beklagten zu 1 zu werden oder zu bleiben und daß ihm bei dieser Entscheidung bekannt sei, welche Gegenleistungen er für seinen Beitrag erhalte, so daß er selber bestimme, ob ihm die von der Beklagten zu 1 gebotenen Leistungen einschließlich des Versicherungsschutzes seinen Beitrag wert seien.
Dieser Beurteilung des Berufungsgericht kann nicht beigetreten werden. Sie verkennt die Bedeutung der Umstände, die für den Entschluß, einer Gewerkschaft beizutreten und anzugehören, maßgebend sind. Insoweit hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Gewerkschaften die Interessen der Arbeitnehmer in vielfältiger Hinsicht repräsentieren und im gesamten Bereich der Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftsordnung - so beispielsweise beim Abschluß von Tarifverträgen, bei der betrieblichen und überbetrieblichen Mitbestimmung, bei der Mitwirkung im betriebsverfassungsrechtlichen und personalvertretungsrechtlichen Bereich, bei der Mitarbeit in den sozialversicherungsrechtlichen Körperschaften und bei den Vorschlägen für die Ernennung ehrenamtlicher Beisitzer bei den Gerichten der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit - einen bestimmten Faktor bilden (BVerfGE 38, 281, 305, 306; BGHZ 50, 325, 330-333). Hinzu treten die für den einzelnen Arbeitnehmer mit der Mitgliedschaft in der Gewerkschaft unmittelbar verbundenen Vorteile wie Unterstützungszahlungen bei Streik und Aussperrung, die Gewährung von Rechtsschutz im Arbeits- und Sozialbereich und weitere soziale Leistungen. Diese überragende Machtstellung der Gewerkschaften im sozialen und wirtschaftlichen Bereich spiegelt sich auch darin wieder, daß sie im Hinblick auf das sich aus den vorerörterten Umständen ergebende grundlegende Interesse des einzelnen Arbeitnehmers am Erwerb der Mitgliedschaft einem Aufnahmezwang unterliegen, von dem sie nur unter bestimmten Voraussetzungen befreit sind (BGHZ 93, 151, 152 ff.) [BGH 10.12.1984 - II ZR 91/84]. Dies alles trifft auch auf die Beklagte zu 1 zu. Zwar ist diese kein Monopolverband, da Arbeitnehmer aus den Bereichen Handel, Banken und Versicherungen auch anderen Gewerkschaften als der Beklagten zu 1 beitreten können, so der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) oder dem Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB). Gleichwohl ist auch die Beklagte zu 1 ein Verband von überragender wirtschaftlicher und sozialer Machtstellung, dem ein Arbeitnehmer nur fernbleiben kann, wenn er darauf verzichtet, einer Organisation anzugehören, die imstande ist, ihn im beruflichen und sozialen Bereich angemessen und schlagkräftig zu repräsentieren.
Die Mitglieder und potentiellen Mitglieder der Beklagten zu 1, und unter ihnen vor allem diejenigen, die bereits anderweitig versichert sind und keinen Bedarf an dem gebotenen Versicherungsschutz haben oder diesen nicht für erforderlich halten oder wünschen, stehen danach im Hinblick auf die Kopplung von Mitgliedschaft und Versicherungsschutz vor der Alternative, entweder auf die Mitgliedschaft bei der Beklagten zu 1 mit den damit verbundenen beruflichen und sozialen Vorteilen zu verzichten oder den Versicherungsschutz der Beklagten zu 2 in Kauf zu nehmen. Das aber bedeutet, daß immer dann, wenn sich eine Arbeitnehmer aus sozialpolitischen Gründen zum Eintritt in die Beklagte oder zum Verbleib in ihr entschließt, der Erwerb des Versicherungsschutzes von der sozialpolitischen Entscheidung abhängt, Mitglied der Beklagten zu 1 zu sein, und nicht anhand von Kriterien des Leistungswettbewerbs getroffen wird. Eine in dieser Weise herbeigeführte Bindung der Mitglieder der Beklagten zu 1 an das Versicherungsangebot der Beklagten zu 2 ist nicht mit wettbewerbseigenen Mitteln erzielt. Sie beruht auf einer Entscheidung zugunsten der Beklagten zu 1 als einer Gewerkschaft, nicht zugunsten der Beklagten zu 2 als einem Rechtsschutzversicherer.
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Beklagte zu 1, wie das Berufungsgericht gemeint hat, im Vergleich zu ihren Leistungen in der Zeit vor Abschluß des Gruppenversicherungsvertrages ihren Mitgliedern durch die Verschaffung von Familien- und Wohnungsrechtsschutz lediglich eine zusätzliche Leistung erbringe. Zwar hat sich der Beitrag, den die Mitglieder der Beklagten zu 1 an diese in Höhe von 1 % des Bruttoarbeitseinkommens zu zahlen haben, durch den Abschluß des Gruppenversicherungsvertrages nicht erhöht. Das rechtfertigt es aber nicht, von einer zusätzlichen Leistung der Beklagten zu 1 gegenüber ihren Mitgliedern zu sprechen. Entscheidend insoweit ist allein, daß die Mitglieder der Beklagten zu 1, obwohl sie sich für den von der Beklagten zu 2 gebotenen Versicherungsschutz nicht frei entscheiden können, diesen bezahlen müssen. Zwar ist es nach dem Gruppenversicherungsvertrag Sache der Beklagten zu 1, die der Beklagten zu 2 zustehende Versicherungsprämie zu ermitteln und abzuführen. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, finanziert aber die Beklagte zu 1 diese Prämie aus dem laufenden Beitragsaufkommen ihrer Mitglieder sowie aus dem mit Mitteln des Beitragsaufkommens angesammelten Gewerkschaftsvermögen, also auch insoweit mit Mitteln, die aus dem Beitragsaufkommen herrühren. Auch diejenigen Kosten, die der Beklagten zu 1 durch die Abwicklung des Gruppenversicherungsvertrages entstehen (Ermittlung und Abführung der Prämie; Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von Schadensmeldungen und Anträgen), deckt sie mit denselben Mitteln. Unentgeltlich ist der Versicherungsschutz für die Mitglieder der Beklagten zu 1 auch nicht deshalb, weil, wie die Beklagten geltend gemacht haben, die Höhe des Mitgliedsbeitrags von 1 % des Bruttoarbeitseinkommens unabhängig ist von der an die Beklagte zu 2 abzuführenden Prämie. Dies steht der Annahme, daß die Prämie aus den Mitgliederbeiträgen aufgebracht wird, wirtschaftlich also von den Mitgliedern zu tragen ist, nicht entgegen. Erwirtschaftet wird die Prämie aus den Beiträgen und diese könnten im Umfang der Prämienzahlung ermäßigt oder für andere Aufgaben der Beklagten zu 1 verwendet werden, wenn sie nicht insoweit für die Deckung des von der Beklagten zu 2 zu gewährenden Versicherungsschutzes Verwendung finden müßten. Folgerichtig erhalten auch nur diejenigen Mitglieder der Beklagten zu 1 Versicherungsschutz, die ihren satzungsgemäßen Beitragspflichten genügen und damit ihren Teil zur Finanzierung der Prämie geleistet haben.
bb) Darüber hinaus sind die Mitglieder der Beklagten zu 1, solange sie ihr angehören, durch den angegriffenen Gruppenversicherungsvertrag nicht nur ohne Rücksicht darauf versichert, daß sie keine Möglichkeit haben, den Versicherungsschutz abzulehnen, sie sind es auch ohne Rücksicht darauf, ob sie bereits anderweit versichert sind. Auch dies kann bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des Verhaltens der Beklagten gegenüber den Mitgliedern der Beklagten zu 1 hinsichtlich der Auswirkungen der Kopplung von Mitgliedschaft und Versicherungsschutz nicht außer Betracht gelassen werden, weil Doppelversicherungen den Versicherten zwar doppelte Prämienpflichten auferlegen, aber nur einfache Deckung gewähren (§ 59 VVG), also in wirtschaftlicher Hinsicht für den Versicherten nachteilig sind. Um Doppelversicherungen in diesem Sinne handelt es sich auch in den hier in Rede stehenden Fällen. Das Berufungsgericht hat dies verneint mit der Erwägung, daß in Fällen wie hier Doppelversicherungen im Rechtssinne nicht vorlägen, da die versicherten Mitglieder bei einem Gruppenversicherungsvertrag nicht Versicherungsnehmer des Versicherers seien. Dem kann nicht zugestimmt werden. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ist Voraussetzung für eine Doppelversicherung im Sinne des § 59 VVG nicht Identität der Versicherungsnehmer, sondern Identität des versicherten Interesses, wie es hier im Umfang des von der Beklagten zu 2 gewährten Versicherungsschutzes gegeben ist (vgl. BGH, Urt. v. 31.3.1976 - IV ZR 29/75, LM VVG § 59 Nr. 3 = VersR 1976, 547, 548).
Aber auch soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiter gemeint hat, daß Doppelversicherungen wie hier bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung deshalb keine Bedeutung zukomme, weil es Sache des jeweiligen Versicherten sei zu entscheiden, ob er eine früher abgeschlossene Versicherung beibehalten wolle oder nicht, kann ihm darin nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat dabei unberücksichtigt gelassen, daß die nachteiligen Auswirkungen einer Doppelversicherung infolge des angegriffenen Gruppenversicherungsvertrages erst mit Ablauf der Vertragszeit der anderweit bestehenden Versicherung bzw. erst zu dem Zeitpunkt enden, in dem die anderweit bestehenden Versicherungen gekündigt werden können. Nach § 60 VVG können doppelt versicherte Mitglieder der Beklagten zu 1 die vorzeitige Beendigung einer bereits bestehenden Versicherung nicht verlangen. Dabei kann dahinstehen, ob die Bestimmungen dieser Vorschrift auch in dem hier zu beurteilenden Fall einer Gruppenversicherung zugunsten der Versicherten Anwendung finden können. Denn jedenfalls könnte das Mitglied nur die Aufhebung des jüngeren, nicht aber die des bereits bestehenden älteren Vertrages verlangen.
Zu Doppelversicherungen mit den sich daraus für den Versicherten ergebenden nachteiligen Folgen führt der beanstandete Gruppenversicherungsvertrag vorliegend auch nicht nur in vernachlässigbaren Einzelfällen. Betroffen sind vielmehr zahlreiche Arbeitnehmer, die Mitglieder der Beklagten zu 1 sind oder werden wollen. Es ist unstreitig zwischen den Parteien, daß 26 % der Bevölkerung ab 14 Jahren in einer Familienrechtsschutzversicherung (mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz) versichert sind, und unbestritten ist ferner der Vortrag der Klägerinnen, daß dies bei 31,7 % der Arbeitnehmer der Fall ist, die einer Gewerkschaft angehören.
cc) Die sozialpolitischen Aufgaben der Beklagten zu 1, ihre gewerkschaftlichen Rechte und ihre Satzungskompetenz berechtigen sie nicht, ihre Mitglieder durch den Abschluß von Gruppenversicherungsverträgen, die den Versicherungsschutz in dieser Weise an die Mitgliedschaft koppeln, vor die Alternative zu stellen, entweder auf die Zugehörigkeit zur Beklagten zu 1 zu verzichten oder den Versicherungsschutz in Kauf zu nehmen. Auch aus der Erwägung des Berufungsgerichts, daß dem Mehrheitsprinzip, auf dem § 22 der Satzung der Beklagten zu 1 und damit der angegriffene Gruppenversicherungsvertrag beruhten, Vorrang vor den Einzelinteressen der Mitglieder zukomme, folgt eine solche Befugnis nicht.
Für die soziale Absicherung ihrer Mitglieder auch hinsichtlich der Bereitstellung von Versicherungsschutz auf den Gebieten des Familien- und Wohnungsrechtsschutzes zu sorgen, ist allerdings eine legitime gewerkschaftliche Aufgabe der Beklagten zu 1, die es sich in § 5 Abs. 2 ihrer Satzung zum Ziel gesetzt hat, die Interessen ihrer Mitglieder im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben durchzusetzen und zu sichern, und deren Tätigkeitsbereich auch nicht auf die Wahrung der unmittelbar berufsbezogenen Belange der Mitglieder beschränkt ist. Über ihre ursprüngliche Zielsetzung, der Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Arbeitnehmer zu dienen, sind die Gewerkschaften seit langem hinausgewachsen und repräsentieren Arbeitnehmerinteressen in Staat und Gesellschaft heute in umfassender Weise (BVerfGE 38, 281, 305; BGHZ 83, 210, 216 f.; vgl. auch Teubner, Organisationsdemokratie und Verbandsfassung, S. 45-47; Internationales Handwörterbuch des Gewerkschaftswesens, hrsg. von L. Heyde, 1. Bd. S. 694 ff., 2. Bd. S. 1793 ff.). Daß dazu auch Vorsorgemaßnahmen hinsichtlich der Versicherung von Mitgliedern in den hier in Rede stehenden Bereichen zu zählen sind, ist nicht in Frage zu stellen.
Jedoch folgt daraus nicht, daß die Beklagte zu1 gegenüber ihren Mitgliedern auch berechtigt ist - sei es aufgrund allgemeiner Ermächtigung ihrer Organe, sei es aufgrund ausdrücklicher Satzungsbestimmung -, durch Abschluß einer Gruppenversicherung für Familien- und Wohnungsrechtsschutz in der Weise zu sorgen, daß unter bestimmten Voraussetzungen (Wartezeit) automatisch jedes Mitglied, das der Beklagten zu 1 angehört, ob es will oder nicht, Versicherter wird und damit, weil Doppelversicherungen wirtschaftlich unsinnig sind, angehalten ist, eine anderweite Versicherung zu unterlassen oder aufzugeben. Das Prinzip der Mehrheitsentscheidung, auf das das Berufungsgericht abgestellt hat, legitimiert die Beklagte zu 1 dazu nicht. Diesem Prinzip ist zwar Rechnung zu tragen, wenn es um die Regelung oder Wahrnehmung von Aufgaben geht, die dem Kernbereich gewerkschaftlicher Tätigkeiten (vgl. dazu BVerfGE 57, 220, 246 [BVerfG 17.02.1981 - 2 BvR 384/78]) zuzuordnen sind, wenn also ohne seine Berücksichtigung Wesen und Funktion der Gewerkschaften in Frage gestellt würden oder sonst aus der Natur der Sache heraus mit bindender Wirkung für die Minderheit Mehrheitsentscheidungen getroffen werden müssen. Zu solchen, den Kern der Betätigung der Gewerkschaften bestimmten Aufgaben gehören die Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen aus Anlaß des Abschlusses von Tarifverträgen und im Rahmen der Auseinandersetzung über Lohn- und Arbeitszeit und über sonstige Fragen des Arbeitslebens. Darum geht es aber nicht bei der Verschaffung von Versicherungsschutz zugunsten der Mitglieder im Bereich des Familien- und Wohnungsrechtsschutzes. Solche Versicherungen betreffen den persönlichen, privaten Bereich des Versicherten, gehören also nicht zur Sphäre des Arbeitslebens und der Einkommenserzielung. Wie die Revision zu Recht geltend macht, kann daher die Verschaffung von Versicherungsschutz in dem hier in Rede stehenden Bereich nicht als durch eine gewerkschaftliche Kollektiventscheidung gedeckt angesehen werden, mag diese auch im Rahmen eine demokratischen Meinungsbildung mehrheitlich gefunden worden sein.
dd) Auf ein unabdingbares Verbandsinteresse, den Mitgliedern der Beklagten zu 1 Schutz und Fürsorge zu gewähren, können sich die Beklagten hinsichtlich der Verschaffung von Versicherungsschutz im Bereich des Familien- und Wohnungsrechtsschutzes nicht berufen. Insoweit liegt es anders als bei Gruppenversicherungsverträgen, die Mietervereine, Automobilclubs, Sportbünde oder vergleichbare Vereinigungen zur Deckung von Risiken aus Anlaß von Tätigkeiten abschließen, deren Wahrnehmung oder Ausübung gerade den Zweck des Verbandes ausmachen und seine Existenz bestimmen. In solchen Fällen kann der Schluß auf die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit auch einer obligatorischen Verknüpfung von Versicherungsschutz und Vereinsmitgliedschaft im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zulässig sein, wenn dafür mit Blick auf den Zweck und die Aufgaben des Vereins sachliche Gründe sprechen. So hat der Bundesgerichtshof im Urteil "Anwaltswahl durch Mieterverein" vom 26. Oktober 1989 (I ZR 242/87) die obligatorische Verbindung von Wohnungsrechtsschutz und Mitgliedschaft in einem Mieterverein als solche nicht beanstandet, und eine gleiche Beurteilung könnte auch bei Gruppenversicherungsverträgen in Betracht gezogen werden, die den Erwerb von Arbeits- und Sozialrechtsschutz obligatorisch mit der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft verbinden.
Anders als bei Fallgestaltungen dieser Art, bei denen eine satzungsgemäße obligatorische Bereitstellung von Versicherungsschutz mit Zweck und Aufgaben eines Vereins in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen, ist aber die Verschaffung von Familien- und Wohnungsrechtsschutz für Wesen und Funktion einer Gewerkschaft wie der Beklagten zu 1 nicht von maßgeblicher Bedeutung. Wie ausgeführt betrifft dieser Versicherungsschutz nicht den Bereich der beruflichen Tätigkeit der Mitglieder, sondern deren persönliche, private Belange, denen für Bestand und Funktion der Beklagten zu 1 keine ins Gewicht fallende Bedeutung zukommt.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß es zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgabe des Beklagten zu 1, für die Bereitstellung von Familien- und Wohnungsrechtsschutz zugunsten ihrer Mitglieder zu sorgen, der obligatorischen Kopplung von Mitgliedschaft und Versicherungsschutz auch nicht bedarf. Versicherungsschutz wie hier kann auch fakultativ in der Weise genommen werden, daß die zu versichernde Person erst aufgrund persönlicher Einverständniserklärung vom Versicherungsnehmer, hier der Beklagten zu 1, dem Versicherer gemeldet und erst mit der Abführung der von ersterem vom Versicherten zu erhebenden Prämie versichert werden (Millauer, Rechtsgrundsätze der Gruppenversicherung, 2. Aufl., S. 16 ff.). Dem in der Revisionserwiderung betonten Anliegen der Beklagten, mit dem Gruppenversicherungsvertrag gerade auch denjenigen Mitgliedern der Beklagten zu 1 Versicherungsschutz zu verschaffen, die im Hinblick auf die Höhe ihres Einkommens besonders schutzbedürftig sind, kann daher auch ohne eine zwangsweise Kopplung von Mitgliedschaft und Versicherungsschutz ohne weiteres Rechnung getragen werden, wenn auch möglicherweise zu anderen Versicherungsbedingungen und höheren Prämien als bei der obligatorischen Versicherung aller Mitglieder.
b) Die Klägerinnen haben ihr Klagebegehren des weiteren darauf gestützt, daß die Mitglieder der Beklagten zu 1, was unstreitig ist, infolge des Abschlusses des Gruppenversicherungsvertrages, in einer erheblichen Zahl von Fällen bei den Klägerinnen und anderen Rechtsschutzversicherern bestehende Versicherungsverträge über Familien- und Wohnungsrechtsschutz gekündigt hätten. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen unter dem Gesichtspunkt des Einbrechens in fremde Vertragsbeziehungen geprüft, eine Wettbewerbswidrigkeit aber auch insoweit verneint, weil ein Anspruch auf den Fortbestand von Verträgen in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht nicht bestehe und die Beklagte zu 2 lediglich das Vertragsangebot der Beklagten zu 1 auf Abschluß des Gruppenversicherungsvertrags angenommen habe, ohne daß ersichtlich sei, daß sie darüber hinaus Maßnahmen ergriffen habe, den Klägerinnen oder anderen Mitbewerbern Kunden auszuspannen. Auch diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Zutreffend ist zwar das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ein Anspru