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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.12.1989, Az.: 4 StR 630/89

Gegensätzliche Beurteilung des Vorliegens einer endogenen Psychose schizophrenen Typs beim Angeklagten durch einen Sachverständigen in einem schriftlichen Gutachten und der Begutachtung in der Hauptverhandlung; Erfordernis der Auseinandersetzung des Gerichts mit einer solchen gegenteiligen Beurteilung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.12.1989
Aktenzeichen
4 StR 630/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bad Kreuznach - 09.06.1989

Fundstellen

  • NStZ 1990, 244-245 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1990, 339-340

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Amtlicher Leitsatz

Widerspricht das mündlich erstattete Gutachten dem vorbereitenden Gutachten in dem entscheidenden Punkt, so muß sich das Gericht mit diesem Widerspruch auseinandersetzen und in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen, warum es das eine Ergebnis für zutreffend, das andere für unzutreffend erachtet.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 29. Dezember 1989
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 9. Juni 1989 mit den Feststellungen - ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes und des versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf Grund einer zulässig erhobenen Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung.

2

Die Jugendkammer ist "in vollem Umfang den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. G." gefolgt; dessen Gutachten sei "in sich geschlossen, ohne Widersprüche und ging von Tatsachen aus, die der Sachverständige nicht nur bei einer Exploration vor der Hauptverhandlung, sondern auch während einer 4-tägigen Beweisaufnahme herausgefunden hat" (UA 18/19). Danach leidet der Angeklagte an einer endogenen Psychose des schizophrenen Formenkreises.

3

Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß sich das Urteil nicht mit dem - dieser in der Hauptverhandlung abgegebenen Begutachtung entgegenstehenden - schriftlich erstellten Gutachten vom 31. März 1989 desselben Sachverständigen auseinandersetzt. Dort hatte der Sachverständige zwar ausgeführt, er könne "beim gegenwärtigen Kenntnisstand zur Frage nach der Schuldfähigkeit nicht Stellung nehmen". Er erklärte aber sodann: "Wir betonen jedoch noch einmal, daß der seinerzeit geäußerte Verdacht auf das Vorliegen einer endogenen Psychose schizophrenen Typs aufgrund mehrerer Nachexplorationen nicht aufrechterhalten werden kann, daß das Vorliegen eines solchen Leidens vielmehr für die Gegenwart ebenso wie für die Vergangenheit mit Sicherheit auszuschließen ist".

4

Mit dieser völlig gegensätzlichen Beurteilung des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten einerseits und der Begutachtung in der Hauptverhandlung andererseits hätte sich die Jugendkammer näher befassen müssen. Zwar bereitet das schriftliche Gutachten die Begutachtung in der Hauptverhandlung nur vor; maßgeblich ist das in dieser erstattete mündliche Gutachten des Sachverständigen (vgl. BGHSt 23, 176, 185; BGH, Urteil vom 22. November 1979 - 4 StR 513/79, bei Pfeiffer NStZ 1981, 296). Widerspricht das mündlich erstattete Gutachten dem vorbereitenden Gutachten jedoch in dem entscheidenden Punkt, so muß sich das Gericht mit diesem Widerspruch auseinandersetzen und in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen, warum es das eine Ergebnis für zutreffend, das andere für unzutreffend erachtet. Der Widerspruch muß eine Erklärung und Lösung finden, die Zweifel an der Richtigkeit des angenommenen Ergebnisses beseitigt (vgl. auch Herdegen in KK StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 99). Daran fehlt es hier:

5

Der Sachverständige hatte zunächst das Vorliegen einer endogenen Psychose schizophrenen Typs mit Sicherheit für die Gegenwart wie für die Vergangenheit ausgeschlossen. Auf Grund welcher neuen Erkenntnisse diese Bewertung unrichtig war und inwieweit neu gewonnene Erkenntnisse im einzelnen die frühere Ansicht des Sachverständigen widerlegten, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Der allgemeine Hinweis auf die viertägige Hauptverhandlung reicht hierfür nicht aus. Damit ist eine revisionsrichterliche Überprüfung, ob das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten zutreffend zu einem anderen Ergebnis als das vorbezeichnete Gutachten gelangt, somit das Vorliegen einer die Schuldfähigkeit ausschließenden endogenen Psychose mit Recht bejaht worden ist, nicht möglich. Dies muß zur Aufhebung der angeordneten Maßregel führen.

6

Von dem Rechtsfehler sind allerdings die äußeren Feststellungen zum Tatgeschehen nicht betroffen; diese können daher aufrechterhalten bleiben.

7

In Anbetracht der ersichtlich schwierig zu beantwortenden Frage nach der Schuldfähigkeit des Angeklagten und der widersprüchlichen Beurteilung durch den Sachverständigen Prof. Glatzel dürfte sich für die neue Hauptverhandlung die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen empfehlen.

Knoblich
Laufhütte
Goydke
Jähnke
Meyer-Goßner