Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1989, Az.: 3 StR 180/89
Einfluss einer Tatsache auf die Beweiswürdigung; Ausschluss einer Strafmilderung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer vorverlegten Verantwortlichkeit; Vorverlagerung der Verantwortlichkeit - actio libera in causa; Abweichung von den rechtskräftigen Feststellungen des ersten tatrichterlichen Urteils zum Nachteil des Angeklagten; Fähigkeit, Tatantriebe gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1989
- Aktenzeichen
- 3 StR 180/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 16940
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg vom 19.09.1988
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessgegner
Hauptschullehrer Jörg G ... aus O... ..., geboren am ... in B...-W...
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1989,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Zschockelt, Kutzer, Dr. Granderath als
beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 19. Dezember 1988 werden verworfen.
Es tragen
- a)
die Staatskasse die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen,
- b)
der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels .
Gründe
Das Landgericht hat nach der Aufhebung des wegen Totschlags ergangenen Strafausspruchs durch den Senat eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten gegen den Angeklagten verhängt. Sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft wie die Revision des Angeklagten bleiben ohne Erfolg.
I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die Verfahrensrüge, mit der die Staatsanwaltschaft geltend macht, das Landgericht habe ihren Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung der Zeugin A... zu Unrecht als für die Entscheidung ohne Bedeutung zurückgewiesen, ist nicht begründet.
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß die unter Beweis gestellte, nur mittelbar beweiserhebliche Tatsache die Beweiswürdigung nicht hätte beeinflussen können. Darauf hat die Strafkammer in den Urteilsgründen (UA S. 43) auch abgestellt. Das genügte hier. Daß die Strafkammer die unter Beweis gestellte Tatsache verkannt habe, trifft nicht zu. Sie ist nicht, wie die Beschwerdeführerin meint (Revisionsbegründung, Seite 3), davon ausgegangen, daß es "zwischen den Eheleuten zu Schikanen gekommen" sei (aaO), sondern davon, "daß es in der Ehezeit zu solchen Schikanen von seiten des Angeklagten gekommen" ist (UA S. 43; Unterstreichung nicht im Original).
Wie der Generalbundesanwalt zur Sachrüge zutreffend ausführt, bestand für die Strafkammer bei den von ihr festgestellten Umständen keine Veranlassung, auf die Frage eines Ausschlusses einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer "vorverlegten Verantwortlichkeit" (sog. actio libera in causa) für das Tatgeschehen ausdrücklich einzugehen. Der nicht zu Gewalttaten neigende Angeklagte, für den die Straftat persönlichkeitsfremd war (UA S. 47/48) und der sich für die geplante Aussprache mit seiner Ehefrau Mut angetrunken hatte, brauchte in diesem Zeitpunkt ersichtlich nicht mit einer solchen Straftat zu rechnen. Daß er "durch Erwerb des Tatmessers wenige Tage vor der Tat", als er noch allein einen erneuten Selbstmordversuch im Auge hatte, sowie mit dem späteren "Einbringen des Messers in den Ehestreit", das dem übermäßigen Alkoholgenuß zeitlich nachfolgte, "für ihn voraussehbar eine besonders gefährliche Situation geschaffen hatte" (UA S. 49), hat die Strafkammer im übrigen strafschärfend berücksichtigt. Einen Anlaß zu besonderer Prüfung oder zur Annahme eines schwerer wiegenden Verschuldens unter dem Gesichtspunkt einer "actio libera in causa" gaben diese Umstände nicht.
Die Strafkammer legt auch in rechtlich ausreichender Weise dar, warum sie von der Milderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat. Sie hat, worauf der Generalbundesanwalt hinweist, der im Falle des § 21 StGB grundsätzlich geminderten Schuld die zahlreichen den Angeklagten belastenden Umstände gegenübergestellt (UA S. 48/49), wie der entsprechende Hinweis auf Seite 50 der Urteilsabschrift zeigt. Dabei hat sie auch sein Verhalten vor der Tat, insbesondere den Umstand berücksichtigt, daß er durch seine Lebensführung in der Ehe mit der Getöteten eine Entwicklung in Gang gesetzt und getragen hat, die schließlich zu dem Affekt geführt hat (UA S. 49).
Auch sonst hat die Prüfung der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts einen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten nicht ergeben. Insbesondere enthält das Urteil keinen Widerspruch zu der Erwägung der Strafkammer, wonach "die Schuld für die Ehekrise nicht allein bei dem Angeklagten, sondern auch bei der Getöteten" lag, "die immerhin als erste aus der Ehe ausbrach" (UA S. 49). Diese Bewertung der Strafkammer findet vielmehr ihre Grundlage in dem festgestellten Eingeständnis der Ehefrau des Angeklagten diesem gegenüber, daß auch sie "früher einmal" ein kurzzeitiges Verhältnis mit Intimkontakt zu einem Kollegen gehabt habe (UA S. 6).
II.
Die Revision des Angeklagten
Der Angeklagte meint, die Strafkammer sei bei der Strafzumessung zu seinem Nachteil von den rechtskräftigen Feststellungen des ersten tatrichterlichen Urteils abgewichen. Während dieses erste Urteil - im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 211 StGB - das Vorliegen niedriger Beweggründe abgelehnt habe, weil er nicht ausreichend imstande gewesen sei, seine Tatantriebe gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern, habe das angefochtene Urteil bei der strafschärfenden Verwertung der "als objektiv äußerst egoistisch und verwerflich" bewerteten Motivation nicht berücksichtigt, daß schuldhaft nur bewußte und gesteuerte Handlungsantriebe sein könnten.
Der Senat teilt die Auffassung der Revision nicht. Mit der bezeichneten Strafzumessungserwägung weicht die Kammer nicht von den dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen ab. Das erste tatrichterliche Urteil (Urteil vom 11. Mai 1987, UA S. 38/39) geht nicht davon aus, der Angeklagte sei unfähig gewesen, seine Tatantriebe gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. Es hat dem Angeklagten lediglich eine Beschränkung dieser Fähigkeit mit der Maßgabe zugute gehalten, daß seine Motivation den Rechtsbegriff der niedrigen Beweggründe im Sinne des § 211 StGB nicht erfülle. Daß die vom Landgericht vorgenommene Gesamtwürdigung aller für die Prüfung der Niedrigkeit von Beweggründen in Betracht kommenden Umstände in diesem Zusammenhang zugunsten des Angeklagten ausgefallen ist, bedeutet nicht, daß dessen egoistische Motivation auch dann, wenn sie ihm nicht uneingeschränkt als Verschulden zuzurechnen ist, als Belastungsfaktor gänzlich ausscheide. Darin liegt weder eine Widersprüchlichkeit des Urteils noch ein Abweichen von den im ersten tatrichterlichen Urteil rechtskräftig getroffenen Feststellungen. Wie sich aus der Bewertung der Motivation als (nur) objektiv egoistisch und verwerflich ergibt, war sich die Strafkammer auch dessen bewußt, daß die Beweggründe des Angeklagten diesem nur eingeschränkt zur Last fallen.
Die Strafkammer hat als den Angeklagten schwer belastend auch gewertet, daß er die Tat mit direktem, nicht nur mit bedingtem Tötungsvorsatz begangen hat. Diese Wertung begegnet, wie sich aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt, auch bei Berücksichtigung dessen keinen Bedenken, daß eine bedingt vorsätzliche Tötung aus nichtigem Anlaß oder zu verwerflichen Zwecken schwerer wiegen kann, als eine mit direktem Vorsatz verübte Tat, die auf immerhin verständlichen Beweggründen beruht (vgl. den Senatsbeschluß vom 29. August 1984 - 3 StR 353/84, bei Holtz MDR 1984, 980 mit weiteren Hinweisen; vgl. weiter den Senatsbeschluß vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83, bei Holtz MDR 1984, 276 [BGH 10.10.1983 - 4 StR 405/83] mit weiteren Hinweisen sowie BGH, Urteil vom 24. Juli 1984 - 1 StR 289/84). Die Vorsatzform "bedarf der Würdigung im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen des Täters" (Senatsbeschluß vom 29. August 1984 aaO). Aus den Zumessungserwägungen ergibt sich, daß die Strafkammer die danach erforderliche Würdigung vorgenommen hat. Sie hat im selben Zusammenhang erwogen, daß der Angeklagte zunächst durch ein Einbringen des Messers in den Ehestreit eine besonders gefährliche Situation geschaffen hatte, daß er, obgleich er die Konfliktsituation selbst schuldhaft mit herbeigeführt hatte, sich nicht zu beherrschen versucht hat und daß er sich von egoistischen Motiven hat leiten lassen. Auf diesem Hintergrund ist die Erwägung, er habe seiner Ehefrau, ohne ihr irgendeine Überlebenschance zu lassen, mit direktem Tötungsvorsatz eine Vielzahl von Messerstichen beigebracht, rechtlich unbedenklich.
Da die Strafzumessungserwägungen auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann auch dessen Revision nicht durchdringen.