Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1989, Az.: VI ZR 27/89
Darlehensnehmer als Empfänger von Baugeld im Sinne von § 1 Abs. 1 GSB (Bauforderungssicherungsgesetz); Zweckwidrige Verwendung von Baugeldern durch den Baugeldempfänger; Verwendung des Geldes zur Befriedigung der an der Herstellung des Baus auf Grund eines Werkvertrages, Dienstvertrages oder Lieferungsvertrages beteiligten Personen ; Entnahme von Zinsen aus dem Baugeld; Erlangen der Verfügungsbefugnis über den Darlehensbetrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.1989
- Aktenzeichen
- VI ZR 27/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13440
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 16.12.1988
- LG Hamburg - 09.10.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1990, 108-110 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1990, 1231 (amtl. Leitsatz)
- IBR 1990, 138-139 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- KTS 1990, 236-238
- MDR 1990, 327 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 88-89 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1990, 160-161 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 192-193 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1989, 1534-1536
Amtlicher Leitsatz
Ein Darlehensnehmer ist erst dann Empfänger von Baugeld im Sinne von § 1 Abs. 1 GSB, wenn er die Verfügungsbefugnis über den Darlehensbetrag erlangt hat.
Redaktioneller Leitsatz
Zum Empfang und zur Verwendung von Baugeld im Sinne von § 1 des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen - GSB.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. Dezember 1988 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 9. Oktober 1987 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge fallen dem Kläger zur Last.
Tatbestand
Der Kläger macht geltend, die beklagte Bank müsse dafür einstehen, daß sich eine ihm abgetretene Werklohnforderung der R.-Baugesellschaft mbH (im folgenden: R.-Bau) gegen den Bauherren K. nicht beitreiben läßt.
Die R.-Bau ist von einer Bauherrengemeinschaft als Generalunternehmer mit der Errichtung von Eigentumswohnungen in H. beauftragt worden. Zur Finanzierung des Bauvorhabens hat die Beklagte den Bauherren - darunter K. - Kredite gewährt, die durch Grundschulden auf dem Baugrundstück gesichert worden sind. K. ist der R.-Bau die Bezahlung einer (später titulierten) restlichen Werklohnforderung von 27.292,91 DM schuldig geblieben. Diesen Anspruch hat die R.-Bau an den Kläger abgetreten. Der Kläger macht hiervon gegen die Beklagte mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag von 5.200 DM nebst Zinsen geltend.
In erster Linie stützt der Kläger den Klageanspruch auf ein Schreiben, das die Beklagte unter dem 30. Juni 1980 an die R.-Bau gerichtet hat. In diesem Schreiben heißt u.a.:
"Wir sind beauftragt worden, zur Finanzierung des vorgenannten Bauvorhabens an Sie bis zu 2.750.000 DM gem. Baufortschritt und Zahlungsplan zu zahlen."
In dieser Erklärung erblickt der Kläger eine Zahlungsgarantie, aus der die Beklagte, die an die R.-Bau insgesamt 2.490.000 DM gezahlt hat, für die Bezahlung der restlichen Werklohnforderung aufkommen müsse.
In zweiter Linie macht der Kläger geltend, die Beklagte habe dem Bauherrn K. Beihilfe zur Zweckentfremdung von Baugeld geleistet, so daß sie wegen Verstoßes gegen das Verwendungsgebot aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 (im folgenden: GSB), bei dem es sich um ein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB handele, zum Schadensersatz verpflichtet sei. Dabei beruft sich der Kläger auf einen Darlehensvertrag, durch den die Beklagte dem Bauherrn K. 616.000 DM zur Verfügung gestellt hat. In diesem Vertrag heißt es zum Verwendungszweck des Darlehens u.a.:
"Teilweise Finanzierung des Grundstücksankaufs sowie der Errichtung des o.g. Bauvorhabens ...".
Zur Zinszahlung ist in dem Vertrag u.a. bestimmt:
"Die Zinsen werden monatlich nachträglich berechnet und sind zum Ende der zugrunde liegenden Abrechnungsperiode fällig und zu zahlen ...".
Zur Abwicklung des Darlehens hatte die Beklagte ein auf den Namen von K. lautendes - nach ihrer Behauptung im Kontokorrent geführtes - Konto eingerichtet. Dieses Konto hat die Beklagte nicht nur mit den nach Baufortschritt fälligen Teilbeträgen der Werklohnforderung der R.-Bau, sondern auch mit einer Bearbeitungsgebühr sowie mit den Darlehenszinsen, die K. schuldig geblieben war, belastet. Dies hatte zur Folge, daß der Kreditrahmen noch vor der Begleichung der Restforderung der R.-Bau ausgeschöpft war. Der Kläger erblickt in der teilweisen Verwendung des Darlehens für Zinsen und sonstige Kreditkosten eine zum Schadensersatz verpflichtende zweckwidrige Verwendung von Baugeld, an der die Beklagte mitgewirkt habe. Nach Behauptung des Klägers hätte K. ohne die Inanspruchnahme des Darlehensbetrages für Zinsen und sonstige Kreditkosten die restliche Werklohnforderung der R.-Bau begleichen können. K. hat seine Zahlungen eingestellt und die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO geleistet.
Die Beklagte hat den Garantiecharakter der Erklärung vom 30. Juni 1980 in Abrede gestellt; ferner hat sie geltend gemacht, sie sei nach einer mit K. getroffenen Vereinbarung berechtigt gewesen, das Konto des K. mit den zwischenzeitlich fälligen Zinsen und sonstigen Kreditkosten zu belasten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer (zugelassenen) Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts enthält das Schreiben vom 30. Juni 1980 zwar keine Verpflichtungserklärung der Beklagten zu Gunsten der R.-Bau, sondern nur die Anzeige eines Zahlungsauftrages. Die Klage sei aber aus §§ 31, 823 Abs. 2, 831 BGB i.V.m. § 5 GSB und § 27 StGB begründet, weil die Beklagte zur Zweckentfremdung von Baugeld Beihilfe geleistet habe. Der Kreditbetrag, den die Beklagte dem Bauherrn K. zur Verfügung gestellt habe, sei nach dem Darlehensvertrag in voller Höhe Baugeld i.S. von § 1 Abs. 3 GSB gewesen. Dieses Baugeld sei unter Verstoß gegen § 1 Abs. 1 GSB zweckentfremdet verwendet worden, soweit es nach einer zwischen der Beklagten und K. getroffenen Vereinbarung - also im Auftrag des letzteren - für die Bezahlung der der Beklagten geschuldeten Zinsen verbraucht worden sei. Allerdings sei es zulässig, aus dem Baugeld fällige Zinsen zu entnehmen; dies jedoch nur dann, wenn diese Belastung des Kredits zwischen den Vertragspartnern schon bei Abschluß des Darlehensvertrages vereinbart werde. Eine solche vorherige Vereinbarung habe die Beklagte zwar behauptet, jedoch habe sie hierfür untaugliche Beweismittel angeboten. Eine nachträgliche Einigung über die Entnahme fälliger Zinsen aus dem Baugeld verstoße gegen die Sicherungsfunktion des GSB. Im übrigen sei eine Zuwiderhandlung gegen § 1 GSB auch darin zu erblicken, daß K. das Baugeld dem Zugriff der kreditgebenden Bank ausgesetzt habe. Die Beihilfehandlung der Beklagten bestehe darin, daß sie die fälligen Zinsen dem Wunsch des K. entsprechend dem Baugeldkonto entnommen habe.
II.
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1.
Allerdings ist revisionsrechtlich nichts dagegen einzuwenden, daß das Berufungsgericht die Erklärung im Schreiben der Beklagten vom 30. Juni 1980 nicht als eine Zahlungsgarantie, sondern nur als Anzeige eines Zahlungsauftrages versteht. Dies wird von der Revisionserwiderung auch nicht beanstandet.
Das Berufungsgericht nimmt auch zutreffend an, daß der Baugeldempfänger dem nicht befriedigten Baugläubiger nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 GSB zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er vorsätzlich entgegen § 1 Abs. 1 GSB Baugelder zweckwidrig verwendet hat, die für den Bau bestimmt waren und deshalb die dem Baugläubiger zustehende Werklohnforderung nicht erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletztSenatsurteil vom 6. Juni 1989 - VI ZR 281/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
2.
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 GSB begründet, halten der Nachprüfung jedoch nicht stand.
Adressat der Verwendungspflicht aus § 1 GSB ist nicht der Baugeldgeber, sondern der Baugeldempfänger. Dies ist hier der Bauherr K., nicht die Beklagte. Das Berufungsgericht hat deshalb - im Ansatz zwar zutreffend - für die Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte auf den Gesichtspunkt der Beihilfe abgestellt. Es hat dabei jedoch verkannt, daß sich nach dem der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt ein Verstoß gegen die Verwendungspflicht aus § 1 Abs. 1 GSB durch K. nicht bejahen läßt, so daß die Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte schon wegen Fehlens einer nach § 5 GSB strafbaren Haupttat scheitern muß.
a)
Nach § 5 GSB i.V.m. § 15 StGB machen sich Baugeldempfänger, die ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist und deren in § 1 Abs. 1 GSB bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Konkurseröffnung benachteiligt sind, dann strafbar, wenn sie vorsätzlich zum Nachteil der bezeichneten Gläubiger den Vorschriften des § 1 GSB zuwidergehandelt haben. In § 1 Abs. 1 GSB ist bestimmt, daß der Empfänger von Baugeld verpflichtet ist, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrages beteiligt sind, zu verwenden. Das Berufungsgericht erblickt eine Verletzung dieses Verwendungsgebots darin, daß sich K. mit der Beklagten über die Verrechnung der Zinsen geeinigt und damit die Beklagte beauftragt habe, die Zinsen aus dem Baugeld zu entnehmen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. In Höhe der für die Zinsverrechnung von der Beklagten in Anspruch genommenen Darlehensbeträge, auf die es hier allein ankommt, ist K. zu keiner Zeit als Empfänger von Baugeld verwendungspflichtig gewesen.
Gemäß § 1 Abs. 3 GSB sind Baugeld solche Geldbeträge, die zum Zwecke der Bestreitung der Kosten des Baues "gewährt" werden. Die "Gewährung" setzt - wie die Revision mit Recht geltend macht - im Funktionszusammenhang mit dem Verwendungsgebot des § 1 Abs. 1 GSB, dessen näherer Umschreibung § 1 Abs. 3 GSB dient, voraus, daß der Darlehensnehmer über die Darlehensbeträge die Verfügungsgewalt erlangt hat. Unter diesem Begriff ist die Innehabung der Dispositionsbefugnis zu verstehen. Dieses Verständnis findet seine Bestätigung in § 1 Abs. 1 GSB, dessen Verwendungsgebot zur notwendigen Grundlage hat, daß der Empfänger von Baugeld die faktische Möglichkeit und die rechtliche Befugnis besitzt, das Baugeld "zu verwenden". Von Baugeld und dessen zweckwidriger Verwendung kann deshalb dort keine Rede sein, wo der Darlehensgeber aus eigener Veranlassung Abzüge von dem auszuzahlenden Darlehensbetrag vornimmt (vgl.Senatsurteil vom 13. Dezember 1988 - VI ZR 260/88 - BauR 1989, 230 = VersR 1989, 296 m.w.N. mit Anmerkung v. Schulze-Hagen, EWiR § 823 BGB 4/89, 247). So lagen die Dinge aber hier. Die Beklagte hat, noch bevor K. über den von ihr in Anspruch genommenen Teil des Darlehensbetrages die Verfügungsmacht erlangt hat, die Zinsen dem Darlehen entnommen. In diesem Zeitpunkt besaß K. lediglich einen Anspruch auf Auszahlung des Darlehensbetrages, dessen Fälligkeit vom Baufortschritt abhing. Diese Rechtsposition bleibt hinter den Anforderungen, an die § 1 Abs. 3 GSB das Verwendungsgebot knüpft, zurück. Es fehlt die Dispositionsbefugnis.
Da K. sich somit in Bezug auf die hier in Rede stehenden Darlehensbeträge zu keinem Zeitpunkt in einer Pflichtenstellung befand, wie sie § 1 Abs. 1 GSB voraussetzt, kommt es nicht auf die im Revisionsrechtszug umstrittenen Fragen an, ob das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft von einer nach Abschluß des Darlehensvertrages getroffenen Vereinbarung über die Verrechnung der Zinsen ausgegangen ist und ob die Revision diesen Fehler in einer den Anforderungen des § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO genügenden Weise gerügt hat. Schon aus diesem Grund kann auch nicht der Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt werden, K. habe seine Verwendungspflicht dadurch verletzt, daß er den Darlehensbetrag dem Zugriff der Beklagten ausgesetzt habe. Das Berufungsgericht kann sich - wie die Revision mit Recht ausführt - für seine Auffassung nicht auf dasSenatsurteil vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 270/86 - BauR 1988, 107 = VersR 1988, 291, 293 [BGH 13.10.1987 - VI ZR 270/86] = NJW 1988, 263 - berufen. Im dort entschiedenen Fall stand dem Baugeldempfänger das Baugeld, das von der baugeldgebenden Bank auf sein bei einer anderen Bank geführtes Konto überwiesen worden war, zur freien Verfügung.
b)
Da demnach ein vorsätzlicher Verstoß des K. gegen das Verwendungsgebot des § 1 Abs. 1 GSB zu verneinen und schon deshalb das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen ist, bedarf es nicht der Entscheidung der umstrittenen Frage, ob überhaupt die Mitwirkung des Baugeldgebers an einer vorsätzlichen Zweckentfremdung von Baugeld durch den Verwendungspflichtigen Baugeldempfänger einen Schadensersatzanspruch wegen Beihilfe nach § 823 Abs. 2 BGB, §§ 1, 5 GSB, § 27 StGB auslösen kann.
Dr. Kullmann
Dr. Macke
Dr. Lepa
Dr. Birkmann