Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.1989, Az.: X ZB 19/88
„Schüsselmühle“
Ausführungen einer Partei zur abweichenden Aufgabenstellung einer technischen Lehre als selbstständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel; Gegen die Patenterteilung erhobener Einspruch; Widerruf eines Patents mangels Neuheit nach dem Stand der Technik; Sicherung des Begründungszwangs; Sicherung einer rechtsfehlerfreien oder einheitlichen Rechtsprechung; Feststellung einer "offenkundigen Vorbenutzung"; Rechtsbegriff "der Öffentlichkeit zugänglich gemacht"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.09.1989
- Aktenzeichen
- X ZB 19/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 13686
- Entscheidungsname
- Schüsselmühle
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 17.05.1988
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- GRUR 1990, 33-35 (Volltext mit amtl. LS) "Schlüsselmühle"
- MDR 1990, 241 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 254-256 (Volltext mit amtl. LS) "Schlüsselmühle"
Verfahrensgegenstand
Schüsselmühle
Patent 31 45 655
Amtlicher Leitsatz
Ausführungen der Partei zur abweichenden Aufgabenstellung einer technischen Lehre sind einem selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht gleichzustellen; es ist kein Begründungsmangel i.S. des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG, wenn dazu nicht Stellung genommen wird.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. September 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und
die Richter Brodeßer, Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn und Dr. Jestaedt
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 18. Senats (Technischen Beschwerdesenats XIII) des Bundespatentgerichts vom 17. Mai 1988 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende deutsche Patent 31 45 655 (Streitpatent) beruht auf einer Anmeldung vom 17. November 1981 und betrifft ein Schüsselmühlengetriebe. Der Patentanspruch 1, auf den die übrigen Patentansprüche zurückbezogen sind, hat in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut:
"Schüsselmühlengetriebe mit
- einem Gehäuseunterteil (10),
- einem auf dem Gehäuseunterteil (10) befestigten Gehäuseoberteil (20), an dem eine Aufnahmeplatte (22) mit lotrechter Drehachse (24) für eine Mahlschüssel über ein Axiallager (26) und ein Radiallager (28) gelagert ist,
- einem im Gehäuseunterteil (10) angeordneten Winkelgetriebe (30) mit waagerechter Antriebswelle (32) und gleichachsig mit der Aufnahmeplatte (22) angeordneter Abtriebswelle (38),
- und einem zwischen dem Winkelgetriebe (30) und der Aufnahmeplatte (22) angeordneten Planetengetriebe (50) mit einem Sonnenrad (52), das mit der Abtriebswelle (38) des Winkelgetriebes (30) gekuppelt ist, mindestens einem Planetenrad (60), einem Planetenträger (62), der mit der Aufnahmeplatte (22) fest gekuppelt ist, und einem ringförmigen, innenverzahnten Außenrad (64), das am Gehäuseunterteil (10) befestigt ist,
dadurch gekennzeichnet, daß das Außenrad (64) als Bestandteil des Gehäuseoberteils (20) auf dem Gehäuseunterteil (10) angeordnet und als Stützring des Axiallagers (26) ausgebildet ist."
Der gegen die Patenterteilung erhobene Einspruch blieb vor dem Deutschen Patentamt ohne Erfolg. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht verteidigte die Patentinhaberin das Streitpatent in erster Linie mit den Patentansprüchen der erteilten Fassung und hilfsweise mit einem durch Zusammenfassung der erteilten Patentansprüche 1 und 2 gebildeten Hauptanspruch. Das Bundespatentgericht hat durch Beschluß vom 17. Mai 1988 das Streitpatent mit der Begründung widerrufen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl nach dem Haupt- als auch dem Hilfsantrag sei gegenüber dem als Stand der Technik anzusehenden Gegenstand der Zeichnung Nummer 21 46 062/1 der Firma R. nicht mehr neu.
Mit ihrer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Patentinhaberin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Sie rügt, der angefochtene Beschluß sei im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG "nicht mit Gründen versehen".
Die Einsprechende ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten.
II.
Die auf den Rechtsbeschwerdegrund fehlender Begründung im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG gestützte Rechtsbeschwerde ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg.
§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG dient nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 39, 333, 337 ff. [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] - Warmpressen; BGH GRUR 1979, 220, 221 - betaWollastonit) der Sicherung des Begründungszwanges, nicht aber der Sicherung einer rechtsfehlerfreien oder einheitlichen Rechtsprechung. Es ist daher bei einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung sachlich zutreffend ist und alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Andererseits genügt es aber auch nicht, daß diese Entscheidung überhaupt mit einer Begründung versehen ist. In der Begründung muß vielmehr zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung genommen werden, und dies darf nicht in einer ganz unverständlichen, verworrenen Weise oder mit sachlich inhaltslosen Redensarten geschehen; es muß zu erkennen sein, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren (BGH GRUR 1978, 423 - Mähmaschine; BGH GRUR 1980, 846, 847 - Lunker-Verhütungsmittel). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluß gerecht.
1.
Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, der angefochtene Beschluß stelle nicht fest, daß der Inhalt der Zeichnung 21 46 062/1 vor dem Prioritätstag des Streitpatents im Sinne des § 3 PatG "der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden" und deswegen dem Stand der Technik zuzurechnen sei.
Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Beschlusses beziehen sich zwar nicht auf den in der maßgeblichen geltenden Fassung des § 3 PatG 1981 verwendeten Rechtsbegriff "der Öffentlichkeit zugänglich gemacht", wohl aber auf den in der früheren Gesetzesfassung (§ 2 PatG 1968) enthaltenen Begriff "offenkundig (vor-)benutzt". Der angefochtene Beschluß nimmt damit ersichtlich an, daß sich ungeachtet der geänderten Gesetzesfassung an den Voraussetzungen für die Abgrenzung des Standes der Technik insoweit nichts Wesentliches geändert hat. In der Verwendung des formal nicht mehr passenden Rechtsbegriffes kann unter diesen Umständen kein Begründungsmangel gesehen werden.
Der angefochtene Beschluß begründet die Feststellung einer "offenkundigen Vorbenutzung" in tatsächlicher Hinsicht damit, daß die in Rede stehende Zeichnung die gleiche Auftragsnummer aufweise wie eine Auftragsbestätigung der Firma R. vom 8. Juli 1980 gegenüber der Firma L., und daß sich ein für die Firma L. ausgestellter Lieferschein der Firma R. vom 25. Februar 1981 auf die gleiche Typ-Nummer wie die Zeichnung beziehe. Damit soll ersichtlich gesagt werden, daß der Gegenstand der Zeichnung sowohl in Form einer als Auftragsgrundlage dienenden Zeichnung als auch in Form der nach dieser Zeichnung erstellten Vorrichtung an die Firma L. weitergegeben und damit der Allgemeinheit zugänglich gemacht worden ist. Das ist eine verständliche Begründung, deren Schlüssigkeit im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu prüfen ist.
2.
Gegenüber den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses zur inhaltlichen Neuheitsschädlichkeit der in Rede stehenden älteren Zeichnung rügt die Rechtsbeschwerde im wesentlichen, der angefochtene Beschluß erschöpfe sich in dem Versuch einer Wortinterpretation der kennzeichnenden Merkmale des Hauptanspruchs des Streitpatents und gehe nicht hinreichend auf die von der Patentinhaberin und im vorangegangenen Beschluß des Deutschen Patentamts aufgezeigten Unterschiede ein. Damit wird lediglich die sachliche Richtigkeit und die Vollständigkeit der vom Bundespatentgericht gegebenen Begründung angegriffen. Das ist jedoch im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu überprüfen.
a)
Die Rügen der Rechtsbeschwerde betreffen insbesondere das erste kennzeichnende Merkmal im erteilten Patentanspruch 1. Nach diesem Merkmal soll das Außenrad (64) des Planetengetriebes als Bestandteil des Gehäuseoberteils (20) auf dem Gehäuseunterteil (10) angeordnet sein.
Der angefochtene Beschluß verkennt nicht, daß insoweit gewisse Unterschiede zum Gegenstand der älteren Zeichnung gesehen werden können. Er hält die geltend gemachten Unterschiede jedoch für unwesentlich. Er führt insoweit aus, bei der älteren Zeichnung liege das mit Innenverzahnung versehene Außenrad des Planetengetriebes (Bezugszeichen 181) formschlüssig und drehfest innerhalb eines äußeren ringförmigen Bauteils (nachträglich eingefügtes Bezugszeichen 64) und sei insoweit Teil des Gehäuses. Da das Außenrad außerdem im oberen Teil des Gehäuses liege und andererseits im Streitpatent nicht definiert sei, was im einzelnen noch zum Gehäuseober- oder -unterteil zu rechnen sei, könne auch für den Gegenstand der älteren Zeichnung angenommen werden, daß das Außenrad zum Gehäuseoberteil gehöre, daß unmittelbar darunter das Gehäuseunterteil beginne, und daß mithin hier bereits im Sinne des Streitpatents das Außenrad als Bestandteil des Gehäuseoberteils auf dem Gehäuseunterteil angeordnet sei. Zwar sei das Außenrad nicht zwischen fluchtenden Wänden des Gehäuseoberteils und des Gehäuseunterteils angeordnet, eine solche fluchtende Anordnung sei aber auch nicht Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1.
Mit diesen Ausführungen stellt der angefochtene Beschluß eine wortlautgemäße und daher insoweit ohne weiteres neuheitsschädliche Übereinstimmung fest. Einer näheren Darlegung der zugrunde gelegten patentrechtlichen Kriterien bedurfte es entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde zum Verständnis der Beschlußbegründung nicht.
Unbegründet ist auch die weitere Rüge, der angefochtene Beschluß nehme nicht zu dem Einwand der Patentinhaberin Stellung, die vorbenutzte Getriebeform sei nicht in der Lage, die Aufgabe des Streitpatents zu lösen, insoweit werde ein der besonderen Bescheidung bedürftiges selbständiges Verteidigungsmittel übergangen.
Das, was in einem Patent unter Schutz gestellt und im Einspruchsverfahren auf Widerrufsgründe zu prüfen ist, wird gemäß §§ 14, 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PatG durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Allein aus einem Vergleich des Inhalts der Patentansprüche und der in ihnen enthaltenen Merkmale mit dem vorbekannten Stand der Technik kann sich daher ergeben, ob der Tatbestand einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme gegeben ist. Lediglich in der Patentbeschreibung enthaltene Ausführungen über die sogenannte Aufgabenstellung, d.h. über das durch die patentierte Erfindung gelöste technische Problem, mögen häufig einen Beitrag für das richtige Verständnis der in den Patentansprüchen enthaltenen Merkmale und der durch die Gesamtheit der Anspruchsmerkmale charakterisierten technischen Lehre leisten, haben jedoch keine von den Merkmalen der Patentansprüche lösgelöste selbständige Bedeutung. In dem Hinweis auf eine abweichende Aufgabenstellung kann daher kein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel gesehen werden, zu dem nach der eingangs zu Ziff. II zitierten Rechtsprechung zur Wahrung des Begründungszwanges besonders Stellung genommen werden müßte (vgl. auch BGH GRUR 1977, 214 - Aluminiumdraht). Die Nichtberücksichtigung einer unterschiedlichen Aufgabenstellung mag im Einzelfall zu einem falschen Verständnis der Merkmale einer technischen Lehre und damit auch zu einer fehlerhaften Entscheidung führen; die sachliche Richtigkeit der Entscheidung und ihrer Begründung ist jedoch im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu überprüfen.
b)
Entgegen der Rüge der Beschwerde nimmt der angefochtene Beschluß auch zu dem zweiten kennzeichnenden Merkmal des erteilten Patentanspruchs 1 in einer dem Begründungszwang genügenden Weise Stellung.
Nach dem zweiten kennzeichnenden Merkmal soll das Außenrad des Planetengetriebes (zugleich) als Stützring des Axiallagers für die Aufnahmeplatte der Mahlschüssel ausgebildet sein. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Rechtsbeschwerde nimmt auch der angefochtene Beschluß an, daß nach diesem Merkmal einem einzigen Bauteil zwei verschiedene Funktionen zugewiesen sind. Er nimmt ferner an, daß man in Übereinstimmung mit der Darstellung der Patentinhaberin bei der vorbekannten Ausführung sagen kann, die beiden Funktionen würden von verschiedenen Bauteilen, nämlich von dem mit einer Innenverzahnung versehenen Bauteil (181) und von einem weiteren ringförmigen Teil (nachträglich eingefügte Bezugsziffer 64) wahrgenommen. Der angefochtene Beschluß sieht darin jedoch nur einen formalen, in funktioneller Hinsicht unerheblichen Unterschied, da einerseits bei der vorbekannten Ausführung bereits die beiden Ringe formschlüssig und drehfest miteinander verbunden sind (mithin nach der erkennbaren Sicht des angefochtenen Beschlusses auch als eine Einheit angesehen werden können), und andererseits das an sich einheitliche Bauteil (64) gemäß der Lehre des Streitpatents bei funktionaler Betrachtung auch in verschiedene räumlich getrennte Teilbereiche unterteilt werden könnte, welche die eine oder andere Funktion wahrnehmen. Das ist eine verständliche Begründung. Ihre sachliche Richtigkeit ist im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu prüfen.
c)
Der angefochtene Beschluß befaßt sich schließlich auch mit dem Hilfsantrag der Patentinhaberin und führt aus, daß dieser nicht anders zu beurteilen sei, weil das nach diesem Antrag zusätzlich in die Fassung des Patentanspruchs 1 aufgenommen Merkmal (annähernde Fluchtung der für die vertikale Kraftübertragung verantwortlichen Bauteile) ebenfalls schon durch die vorbekannte Konstruktion vorweggenommen sei.
Die Rechtsbeschwerde verweist hierzu auf ihre bereits erörterten Beanstandungen zur Bescheidung des Hauptantrags und zeigt keinen zusätzlichen Begründungsmangel auf.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).
Brodeßer
Rogge
Maltzahn
Jestaedt