Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.1989, Az.: 2 StR 342/89
Übertragung der Entscheidung über die Enschädigung eines Angeklagten für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1989
- Aktenzeichen
- 2 StR 342/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 20178
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgegenstand
Versuchter Diebstahl
Prozessführer
Uwe M. aus E. dort geboren am ... 1957.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. September 1989
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen wird dem Landgericht Kassel übertragen.
Gründe
Der Senat hat durch Beschluß vom 26. Juli 1989 das Urteil des Landgerichts Kassel aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Über seine Entschädigung hat nunmehr das Landgericht zu entscheiden.
Die Beantwortung der dabei noch klärungsbedürftigen Fragen ist hier eine vorrangig tatrichterliche Aufgabe (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Mai 1985 - 2 StR 261/85; vom 8. Dezember 1983 - 1 StR 274/275/83, NJW 1984, 1311, 1312; vom 13. Januar 1983 - 4 StR 709/82; vom 1. Juli 1980 - 1 StR 839/79; vom 17. August 1976 - 1 StR 397/76, bei Holtz MDR 1977, 811).
Theune
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