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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.1989, Az.: 2 StR 342/89

Übertragung der Entscheidung über die Enschädigung eines Angeklagten für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1989
Aktenzeichen
2 StR 342/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 20178
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Versuchter Diebstahl

Prozessführer

Uwe M. aus E. dort geboren am ... 1957.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. September 1989
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen wird dem Landgericht Kassel übertragen.

Gründe

1

Der Senat hat durch Beschluß vom 26. Juli 1989 das Urteil des Landgerichts Kassel aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Über seine Entschädigung hat nunmehr das Landgericht zu entscheiden.

2

Die Beantwortung der dabei noch klärungsbedürftigen Fragen ist hier eine vorrangig tatrichterliche Aufgabe (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Mai 1985 - 2 StR 261/85; vom 8. Dezember 1983 - 1 StR 274/275/83, NJW 1984, 1311, 1312; vom 13. Januar 1983 - 4 StR 709/82; vom 1. Juli 1980 - 1 StR 839/79; vom 17. August 1976 - 1 StR 397/76, bei Holtz MDR 1977, 811).

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