Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.1985, Az.: 2 StR 261/85
Strafklageverbrauch als Verurteilungshindernis; Dieselbe Tat als Gegenstand der Anklage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1985
- Aktenzeichen
- 2 StR 261/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 11821
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wiesbaden - 14.01.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1986, 6
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Redaktioneller Leitsatz
Die Verurteilung wegen Besitzes eingeführter Betäubungsmittel führt zum Strafklageverbrauch für die Einfuhrhandlung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. Mai 1985
gemäß § 206 a StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Januar 1985 wird das Verfahren, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, eingestellt.
Auch insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- 2.
Zur Entscheidung Über die Verpflichtung zur Entschädigung nach § 8 Abs. 1 StrEG ist das Landgericht Wiesbaden zuständig.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 6. Mai 1985 ausgeführt:
"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Schöffengericht in Wiesbaden vom 7. Juni 1984 - 20 Js 21814/83 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens. Der Verurteilung steht, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist, das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs (Artikel 103 Abs. 3 GG) entgegen.
Durch das erwähnte Urteil des Schöffengerichts Wiesbaden vom 7. Juni 1984 (Bl. 166-168 d.A.) war der Angeklagte wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden. Gemäß den Feststellungen des Amtsgerichts hatte er in der Zeit von 1981 bis Oktober 1983 regelmäßig Haschisch gekauft und erworben, das er vorwiegend allein, teils auch gemeinsam mit anderen rauchte. Einen Teil des erworbenen Haschischs hatte er an Bekannte weiterverkauft. Im Frühjahr 1983 war er im Besitz einer Tabakdose mit knapp über 17 g Haschisch angetroffen worden, die er eigenen Angaben zufolge für einen Bekannten namens K. aufbewahrt und wovon er einen kleinen Teil mit einem anderen zusammen geraucht hatte. Die Strafkammer ist in dem angefochtenen Urteil zu Recht davon ausgegangen, daß die Verurteilung des Schöffengerichts Wiesbaden wegen des fortgesetzten Erwerbs alle Teilakte umfaßt, die bis zu der Verurteilung am 7. Juni 1984 begangen worden sind.
Gleichwohl ist sie zu dem Ergebnis gelangt, daß vorliegend Strafklageverbrauch nicht eingetreten sei, weil es sich bei der dem Angeklagten angelasteten Beihilfe zur Einfuhr nicht geringer Menge von Betäubungsmitteln nach § 30 BtmG um einen selbständigen Tatbestand, der nicht nur Strafzumessungsgrund sei, handele. Diese Ansicht ist unzutreffend. Nach den Feststellungen der Strafkammer ist der Angeklagte Ende Februar 1983 mit K. und seinem Cousin nach Amsterdam gefahren. Dort kaufte K. 5 Kilo Haschisch und brachte das Rauschgift gemeinsam mit Wolfgang H. zu Fuß über die Grenze. Für seine Fahrdienste bis und von der Grenze in Kenntnis des Rauschgifttransfers erhielt der Angeklagte etwa 50 g Haschisch. Danach ist - auch unter Berücksichtigung des Akteninhalts - nicht auszuschließen und erscheint sogar naheliegend, daß es sich bei dem im Frühjahr 1983 bei dem Angeklagten sichergestellten Haschisch um die Reste seines Lohns für den Rauschgifttransfer gehandelt hat. Diese Menge ist jedoch bereits Gegenstand der Verurteilung des Schöffengerichts Wiesbaden gewesen. Damit steht dieselbe Tat i.S. des § 264 StPO in Rede. Daß das Schöffengericht den Angeklagten insoweit nur wegen Erwerbs verurteilt hat, steht dem Eintritt des Strafklageverbrauchs auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Beihilfe zur Einfuhr nicht entgegen.
Da die Entscheidung Über die Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft vorrangig eine tatrichterliche Aufgabe darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 1976 - 1 StR 397/76 -), ist die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückzuverweisen, das über die noch offene Frage im Beschlußverfahren zu entscheiden haben wird."
Dem schließt sich der Senat an.
Müller
Maier
Theune
Gollwitzer