Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.1989, Az.: 2 StR 251/89
Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Mordversuch; Anforderungen an Beendigung eines Versuchs; Auswirkungen der Erreichung des Tatziels auf den Rücktrittsversuch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.09.1989
- Aktenzeichen
- 2 StR 251/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12004
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Gießen - 12.12.1988
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1990, 246-248 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1990, 166 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 522-523 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1990, 77-78 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1990, 433 (red. Leitsatz)
- Puppe, NStZ 90, 433
- StV 1990, 108-109
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord u.a.
Amtlicher Leitsatz
Verfolgt der Täter mit seinem Angriff ein Handlungsziel, um dessentwillen er den Tod des Opfers billigend in Kauf nimmt, so kann er, wenn er nach seiner Vorstellung das Handlungsziel ohne Eintritt des in Kauf genommenen Erfolgs erreicht hat, nicht mehr mit strafbefreiender Wirkung vom versuchten Tötungsdelikt zurücktreten.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. September 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Detter Dr. Schäfer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus G. als Verteidiger des Angeklagten Schäfer,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten B.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 12. Dezember 1988 werden verworfen.
- 2.
Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels sowie die durch sein Rechtsmittel dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen schwerer räuberischer Erpressung und versuchten Mordes unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren, den Angeklagten B. wegen schwerer räuberischer Erpressung und versuchten Mordes sowie wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Während sich die mit der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten S. lediglich gegen die Verurteilung wegen versuchten Mordes richtet, ist die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten B. unbeschränkt.
Die Revisionen haben keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrüge des Angeklagten B., sein Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen D. sei nicht beschieden worden, ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), jedenfalls aber unbegründet, da der Sachverständige nach Stellung des Beweisantrags in der Hauptverhandlung vernommen wurde.
II.
Die Sachrügen sind unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob die Angeklagten vom Mordversuch strafbefreiend zurückgetreten sind.
1.
Dazu hat das Landgericht festgestellt:
Die Angeklagten hatten gemeinsam den Leiter eines Supermarkts P. unter Drohung mit einer geladenen Schußwaffe zur Herausgabe der Tageseinnahmen veranlaßt. Nach der Tat flüchteten sie zu Fuß über einen Trampelpfad zu ihrem in einiger Entfernung abgestellten Fluchtfahrzeug. Dort verstauten sie die Beute im Kofferraum. Als sie im Begriff waren, endgültig das Weite zu suchen, näherte sich ihnen P. mit seinem Fahrzeug. Er vermutete in ihnen die Täter des Überfalls. Um zu vermeiden, daß das Nummernschild des Fluchtfahrzeugs erkannt wird, lehnte sich der Angeklagte B.über den Kofferraum des Fahrzeugs. Um B. zu vertreiben und das Nummernschild ablesen zu können, fuhr P. mit aufgeblendeten Scheinwerfern, ruckartig bremsend und sofort wieder beschleunigend, auf das Fahrzeug der Angeklagten zu. B. gab aber die Sicht auf das Nummernschild nicht frei.
Die Angeklagten hatten bereits bei der Planung des Raubüberfalls in Erwägung gezogen, bei ihrer Flucht nötigenfalls auf einen Verfolger zu schießen. Sie hatten ein geladenes Schrotgewehr im Kofferraum ihres Fahrzeugs und führten geladene Faustfeuerwaffen mit sich. Dabei handelte es sich bei der Waffe, die S. bei sich trug - wie sich aus den Urteilsfeststellungen (vgl. UA 19) in Verbindung mit der Einziehungsanordnung in der Urteilsformel ergibt -, um einen Revolver Smith & Wesson, Kaliber 38 Special Modell 60. Der Angeklagte B. hatte in seinem Parka eine Pistole Walther PPK, Kaliber 7,65.
Den Angeklagten kam es darauf an, von P. nicht erkannt und weiter verfolgt zu werden. Sie wußten, daß dieser sie wegen ihrer noch nicht abgelegten Gesichtsmasken bis dahin nicht erkennen und auch das Nummernschild des Kraftfahrzeugs nicht ablesen konnte. Um P. in die Flucht zu schlagen, bevor er sie erkennen konnte, schoß der Angeklagte S. dem vorgefaßten gemeinsamen Tatplan entsprechend mit seinem Revolver in Richtung P., während B. weiterhin (mit dem Rücken zu P.) das Nummernschild abdeckte. Dabei war den Angeklagten klar, daß in der gegebenen Situation die Gefahr einer tödlichen Verletzung des P. bestand. Sie nahmen eine solche Folge in Kauf. Der dritte Schuß traf aus einer Entfernung von 15 Meter das Fahrzeug des P., durchschlug die Frontscheibe und streifte den Kopf des P. an der rechten Schläfe. Dies nahmen aber die Angeklagten nicht wahr. P. fuhr nun in dem engen durch Hänge und Bäume begrenzten, hohlwegartigen Weg zurück, um sich in Sicherheit zu bringen. Der Angeklagte S. "lief dem zurückfahrenden PKW nach und gab entweder im Laufen oder kurz stehen bleibend zwei weitere Schüsse in Richtung des Zeugen P. ab, die über das Fahrzeug hinweggingen. Er hörte dann auf zu schießen, als der Zeuge P. soweit zurückgefahren war, daß deutlich wurde, daß er nicht erneut auf die Angeklagten zufahren würde" (UA 29).
Der Angeklagte B., der nach wie vor das Nummernschild des Fluchtautos verdeckte, hatte dem Angeklagten S. schon nach dessen ersten Schuß "zugerufen, er solle aufhören, sie würden doch von der Polizei gefaßt" (UA 28), aber darüber hinaus nichts unternommen, um S. an weiteren Schüssen zu hindern.
2.
Nach diesen Feststellungen hat das Landgericht strafbefreienden Rücktritt vom Mord zu Recht verneint.
a)
Der Angeklagte S. hörte deshalb zu schießen auf, weil deutlich geworden war, daß P. nicht erneut auf die Angeklagten zufahren würde. Die mit bedingtem Tötungsvorsatz abgegebenen Schüsse hatten nur dazu gedient, P. zu vertreiben. Damit hatten die Angeklagten mit ihren Schüssen ihr Ziel erreicht. Ein Rücktritt vom Mordversuch war nicht mehr möglich.
aa)
Hätte nämlich der Angeklagte S. sich in dieser Situation gleichwohl zu weiteren Schüssen entschlossen, wäre dazu ein neuer, anders motivierter Tatentschluß erforderlich gewesen. Es wäre ihm nicht mehr darum gegangen, P. in die Flucht zu schlagen. Hätte er nun erneut geschossen, hätte er es entweder getan, um sein Opfer zu töten oder um mit bedingtem Tötungsvorsatz ein anderes als das bereits erreichte Ziel zu verfolgen. In jedem Fall aber müßte wegen des anderen Inhalts des neuen Entschlusses sein weiteres Handeln als neue Tat gewertet werden. Dies hat der Senat bereits entschieden und den vorausgegangenen Versuch als beendet angesehen (Urteil vom 20. Februar 1980 - 2 StR 722/79, bei Holtz MDR 1980, 628).
bb)
Voraussetzung des strafbefreienden Rücktritts nach § 24 Abs. 1 erste Alternative StGB ist, daß der Täter "die Durchführung des kriminellen Entschlusses" (BGHSt 33, 142, 145; vgl. auch BGHSt 7, 296, 297; BGH NJW 1980, 602) aufgibt. Hier gaben die Täter aber nichts auf. Die Tat war aus der Sicht der Täter abgeschlossen. Für Weiterhandeln bestand nach ihrer Vorstellung kein Anlaß.
cc)
Ein - aus welchen Gründen auch immer - honorierbarer Verzicht auf eine Tatbestandsverwirklichung liegt bei dem Täter nicht vor, der nach Erreichung seines Handlungsziels nicht auf Grund eines neuen Entschlusses eine neue Gefährdung des Rechtsguts anstrebt. Dieser Täter stellt weder seine Rechtstreue unter Beweis, noch zeigt er, daß er nicht fähig ist, die geplante Tat zu vollenden (vgl. dazu BGHSt 35, 90, 93; Rudolphi NStZ 1983, 361, 363).
Aus denselben Gründen steht auch der im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1989 - 1 StR 36/89 - angesprochene Gesichtspunkt des Opferschutzes der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen; mit Zielerreichung endete die Gefährdung des Opfers. Das Opfer wäre nur bei einem neuen Tatentschluß erneut gefährdet.
b)
Lehnt man in Fällen der vorliegenden Art die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts ab, hat dies allerdings zur Folge, daß der die Tötung erstrebende Täter noch zu einem Zeitpunkt zurücktreten könnte, zu welchem dem - wie hier - mit bedingtem Vorsatz handelnden wegen der Zielerreichung der Rücktritt nicht mehr möglich ist, und daß deshalb im Zweifel zugunsten des Angeklagten die schwerere Vorsatzform angenommen werden muß (so BGH NJW 1984, 1693; BGH StV 1986, 15). Dieses Ergebnis ist die Folge unterschiedlicher Handlungsstrukturen, die die Gleichbehandlung beider Fallgruppen verbieten.
Diese Auffassung wird im Ergebnis von der Literatur geteilt (vgl. Maurach/Gössel, Strafrecht Allgemeiner Teil, Teilband 2, 7. Aufl. 1988 § 41 Rdn. 29, 72 und 116; Jakobs, Strafrecht Allgemeiner Teil S. 618; Bergmann ZStW 100 [1988], 329, 354; Fahrenhorst NStZ 1987, 277, 279; Herzberg NJW 1986, 2467; 1988, 1550, 1561; FS Blau 97, 113; Mayer NJW 1988, 2589, 2590; Puppe NStZ 1986, 17; Ranft Jura 1987, 527, 533; Rengier JZ 1988, 931, 932; Roxin JR 1986, 426; Seier JuS 1989, 102, 105, 106; Rudolphi in SK StGB Band 1, 5. Aufl. § 24, Rdn. 14 a; Vogler in LK 10. Aufl. § 24, Rdn. 76; Schönke/Schröder/Eser, StGB 23. Aufl. § 24 Rdn. 18; Lackner StGB 18. Aufl. § 24 Anm. 2 b und Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 24 Rdn. 4). Dagegen ist der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs jüngst von seiner früheren Auffassung, daß mit Erreichen des Ziels, um dessentwillen der Täter einen (weitergehenden) tatbestandsmäßigen Erfolg in Kauf nimmt, der Versuch beendet und damit strafbefreiender Rücktritt nicht mehr möglich sei (NJW 1984, 1693 und StV 1986, 15), ausdrücklich abgerückt (Beschluß vom 11. Juli 1989 - 1 StR 341/89; vgl. jedoch auch Urteil dieses Senats vom 5. September 1989 - 1 StR 390/89).
3.
Die Rechtsfrage bedarf indes im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung, da die Angeklagten aus einem anderen Grund vom versuchten Mord nicht strafbefreiend zurücktreten konnten:
Mit Abgabe des fünften Schusses durch den Angeklagten S. war der Versuch fehlgeschlagen. Denn S. konnte nur fünfmal schießen. Dies hat das Landgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Aber aus der genauen Typenbezeichnung des Revolvers, den der Angeklagte verwendete, in der Urteilsformel und allgemein zugänglichem Informationsmaterial (Prospekt der Herstellerfirma; Waffenkatalog "frankonia Jagd" 89/90) ergibt sich, daß die Tatwaffe eine Trommelkapazität von fünf Schuß hatte. Anhaltspunkte dafür, daß die Tatwaffe verändert worden wäre, sind dem tatrichterlichen Urteil nicht zu entnehmen. S. hatte also mit seinem fünften Schuß die Trommel leer geschossen. Ohne zeitlich relevante Zäsur, während welcher das Ziel sich immer weiter entfernte, hätte er das Schießen nicht fortsetzen können.
Auch der Umstand, daß B. nunmehr die Schüsse mit seiner Pistole nicht fortsetzte, kann den Angeklagten nicht zum strafbefreienden Rücktritt verhelfen. Selbst wenn der Angeklagte B. - mit dem Rücken zum Tatgeschehen - die Situation erkannt und seine Entfernung zu P. für tödliche Schüsse ausgereicht hätte, wäre für ihn ein Weiterschießen schon deshalb nicht möglich gewesen, weil sich zwischen ihm und P. im Hohlweg S. befand, dessen genaue Position er im Dunkeln nicht erkennen konnte.
Theune
Niemöller
Detter
Schäfer