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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.08.1989, Az.: 2 StR 723/88

Umfang gerichtlicher Bemühungen zur Beibringung eines Zeugen; Revisionsrechtliche Beurteilung der Vorlesung eines polizeilichen Vernehmungsprotokolls in der Hauptverhandlung anstelle der Vorladung eines Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.08.1989
Aktenzeichen
2 StR 723/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11841
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 09.05.1988

Fundstellen

  • NJW 1990, 398-399 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1989, 467

Verfahrensgegenstand

Versuchter Diebstahl u.a.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Voraussetzung der Unerreichbarkeit eines namentlich benannten Zeugen.

  2. 2.

    Unzulässige Verlesung einer polizeilichen Vernehmungsniederschrift wegen Unerreichbarkeit eines Zeugen, wenn sich das Gericht mit der Auskunft eines Sozialarbeiters des Ausländerwohnheims, unter dessen Anschrift der Zeuge geladen worden war, begnügt, er habe den Zeugen dort einige Tage vor Eingang der Ladung zur Hauptverhandlung nicht mehr gesehen.

In derStrafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. August 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Detter Dr. Schäfer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanwalt ... aus F. als Verteidiger des Angeklagten K.,
2. Rechtsanwalt ... aus W. als Verteidiger des Angeklagten Georg,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Amtsanmaßung und den Angeklagten K. wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Amtsanmaßung verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der von ihnen erhobenen Verfahrensrüge, das Landgericht habe § 251 Abs. 2 StPO fehlerhaft angewendet, Erfolg.

2

Das Landgericht hat gegen den Widerspruch der Verteidiger die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen A. G. verlesen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, der Zeuge sei unerreichbar, da keine begründete Aussicht bestehe, daß er in absehbarer Zeit zu seiner Vernehmung zur Verfügung stehe. Das Landgericht weist in seinem Beschluß vom 9. Mai 1988 unter anderem darauf hin, daß der Zeuge seit dem 19. April 1988 dem Ausländerwohnheim in A., G.str. 40 zugewiesen worden, dort von dem zuständigen Sozialarbeiter aber seit dem 26. April 1988 nicht mehr gesehen worden sei. Die Ladung habe ihm deshalb nicht ausgehändigt werden können. Gegen den Zeugen seien wegen Verstosses gegen das AuslG und das AsylVfG mehrere Verfahren anhängig, ein Haftbefehl bestehe nicht. Im Hinblick auf die Bedeutung der zu erwartenden Aussage stünde auch unter Berücksichtigung der weiteren vorhandenen Beweismittel eine wiederholte Vertagung mit der Ungewissen Aussicht, ob den Zeugen eine Ladung erreicht und er einer solchen Folge leistet, außer Verhältnis.

3

Die Verfahrensweise ist zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Verlesung der polizeilichen Vernehmungsniederschrift des Zeugen A. G. lagen nicht vor.

4

Ein namentlich benannter Zeuge ist nur dann unerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden kann (BGH NJW 1979, 1788; BGH NStZ 1982, 78; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1982 - 4 StR 630/82, BGH, Beschluß vom 25. März 1980 - 1 StR 160/80; BGHStV 1983, 90; BGHR StPO § 244 III S. 2 Unerreichbarkeit 6).

5

Die Ladung des Zeugen war erstmals mit Verfügung vom 7. April 1988 versucht worden. Ob ihn diese Ladung erreichte, ist ungewiß. Seit dem 19. April 1988 war er jedenfalls dem Ausländerwohnheim in Aalen zugewiesen, wo er sich zumindest am 26. April 1988 auch aufhielt. Erst am 3. Mai 1988 wurde er dann unter dieser Adresse zum 9. Mai 1988 geladen. Die vom Vorsitzenden bekannt gegebene Auskunft eines Sozialarbeiter des Wohnheims vom 6. und 9. Mai 1988, er habe den Zeugen seit dem 26. April 1988 nicht mehr gesehen, rechtfertigte es nicht, weitere Bemühungen des Gerichts um die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung einzustellen und die Niederschrift über seine polizeiliche Vernehmung zu verlesen (vgl. BGHR StPO § 244 III Satz 2 Unerreichbarkeit 1 und § 251 II Unerreichbarkeit 1).

6

Der gegen die Angeklagten erhobene Vorwurf stützt sich in erster Linie auf die Aussagen dieses Zeugen. Seine Angaben vor der Polizei ließen sich in einem wichtigen Punkt nicht mit denen anderer Zeugen vereinbaren (UA S. 11). In Anbetracht der Bedeutung der Aussage des Zeugen für die Entscheidung über den Anklagevorwurf hätte das Landgericht sich - gegebenenfalls mit Hilfe der örtlichen Polizeibehörden und in Anwendung von § 51 StPO - weiter um die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung bemühen müssen.

7

Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, auf die weiteren Rügen kommt es nicht mehr an.

Herdegen
Maier
Theune
Detter
Schäfer