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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.1980, Az.: 1 StR 160/80

Verletzung der Pflicht zur umfassenden Berücksichtigung aller Zeugenaussagen bei der Urteilsfindung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1980
Aktenzeichen
1 StR 160/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 13399
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 12.11.1979

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftliche Vergewaltigung

Prozessführer

1. Maurer Anton P. aus G., dort geboren am ... 1952

2. Schlosser Hans-Georg L. aus G., dort geboren am ... 1952

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 25. März 1980
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten P. und L. wird das Urteil des Landgerichts München II vom 12. November 1979 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Aufklärungsrügen führen entsprechend dem insoweit wirksam beschränkten Revisionsbegehren zur Aufhebung der Strafaussprüche. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Die Angeklagten hatten bestritten, die Zeugin La. zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben. Die Strafkammer hat die Angeklagten jedoch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sie von der Zeugin in der Hauptverhandlung gewonnen hat - wobei auch von Bedeutung war, daß die Zeugin sich selbst nach Auffassung der Strafkammer in keiner Weise geschont haben soll - und aufgrund von weiteren, in den schriftlichen Urteilsgründen dargestellten Umständen für überführt angesehen (UA S. 13 ff). Insoweit ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. Anders verhält es sich jedoch mit der Einlassung der Angeklagten, daß sich Frau La. in der Gaststätte provozierend verhalten und zum Ausdruck gebracht haben soll, die Angeklagten könnten bei ihr "zum Ziel kommen" (UA S. 12). Insoweit konnte die entgegenstehende Aussage der Zeugin allenfalls eine Stütze in ihrer Übereinstimmung mit der vor der Polizei gemachten Aussage gefunden haben, aber nicht ohne weiteres in den sonstigen auf UA S. 13 ff dargestellten Umständen und auch nicht in der Erwägung, daß sich die Zeugin selbst nicht geschont habe (UA S. 13). Allerdings wäre die Strafkammer rechtlich nicht gehindert gewesen, der Zeugin aus den angegebenen Gründen insgesamt Glauben zu schenken. Der Wirt der H.-K., der Zeuge Raimund M. hatte jedoch bei seiner kommissarischen Vernehmung Aussagen gemacht, die die Einlassung der Angeklagten über das Verhalten der Zeugin mindestens teilweise bestätigten. Der Zeuge hat diese Aussage auch beeidet. Unter diesen Umständen hätte die Strafkammer sich nicht mit der Verlesung der Aussage des Zeugen zufrieden geben dürfen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Zeuge alsbald von seiner Auslandsreise zurückkehrte und daß die Hauptverhandlung hierdurch nur geringfügig verlängert worden wäre, hätte die Strafkammer den Zeugen in der Hauptverhandlung vernehmen und sich hierdurch einen unmittelbaren Eindruck von seiner Glaubwürdigkeit verschaffen müssen (BGH, Urteil vom 12. Juli 1979 - 1 StR 254/79 -, abgedr. bei Holtz MDR 1979, 990 sowie Urteil vom 31. Juli 1979 - 1 StR 304/79 -). Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer dann, wenn sie den Zeugen selbst in der Hauptverhandlung vernommen und ihm ganz oder teilweise Glauben geschenkt hätte, zu einer anderen Beurteilung der Straffrage und insbesondere der Frage nach der Annahme eines minder schweren Falles gelangt wäre."

2

Dem tritt der Senat bei.

Pikart
Loesdau
Woesner
Zipfel
Ulsamer