Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1979, Az.: 1 StR 254/79
Zulässigkeit der Verlesung eines im Rahmen einer komissarischen Vernehmung gewonnenen richterlichen Vernehmungsprotokolls bei Abwesenheit des Zeugen während der Hauptverhandlung und nur untergeordneter Bedeutung der Aussage; Einstufung einer Zeugenaussage als nebensächlich bei Bedeutung der Aussage für die Ermittlung der Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen; Zurückweisung eines Beweisantrages mit der Begründung der teilweisen Wiederholung der Beweisaufnahme bei Behauptung kleiner Varianten im Verhältnis zur ersten Vernehmung der Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1979
- Aktenzeichen
- 1 StR 254/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12201
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 20.10.1978
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Prozessgegner
Installateur Otto A. aus M./Kreis Ma., dort geboren am ... 1946
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Juli 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Kuhn als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Oktober 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Die Revision dringt mit zwei Verfahrensrügen durch.
1.
Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer in der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 1978 die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen Klaus P. vom 9. Oktober 1978 verlesen und dadurch die Vernehmung dieses Zeugen vor dem erkennenden Gericht ersetzt hat.
a)
Der Zeuge P. teilte dem Landgericht mit Schreiben vom 12. September 1978 mit, er werde sich im Zeitpunkt der Hauptverhandlung auf der Insel I. in Urlaub befinden. Durch Beschluß vom 2. Oktober 1978 ordnete die Strafkammer daraufhin die kommissarische Vernehmung des Zeugen durch den beauftragten Richter an, "weil sich der genannte Zeuge vom 11. bis 30. Oktober 1978 in I. aufhält und ihm deshalb das Erscheinen zum Hauptverhandlungstermin am 18. oder 20.10.1978 wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann (§ 223 Abs. 2 StPO)". Am 9. Oktober 1978 vernahm der beauftragte Richter den Zeugen P. und vereidigte ihn. In der Hauptverhandlung, die insgesamt vom 18. bis 20. Oktober 1978 stattfand, beschloß die Strafkammer die Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen P., "weil das Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung diesem wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann. Der Zeuge befindet sich bis einschließlich 30.10.78 in I.. Seine Aussage betrifft lediglich Randfragen (§ 251 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StPO)" Der Beschluß wurde ausgeführt. Eine Einverständniserklärung des Angeklagten oder eines seiner beiden Verteidiger lag nicht vor.
b)
Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sind Zeugen in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Ihre Vernehmung darf grundsätzlich nicht durch die Verlesung einer Vernehmungsniederschrift ersetzt werden (§ 250 StPO). Eine Ausnahme von dieser Regel läßt § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO für den Fall zu, daß dem Zeugen das Erscheinen wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann. Die Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist teilweise tatsächlicher Art und erfordert im übrigen eine Abwägung der Bedeutung der Sache und der Wichtigkeit der Zeugenaussage für die Wahrheitsfindung einerseits gegen das Interesse an der reibungslosen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens andererseits unter Berücksichtigung der Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung. Der Tatrichter hat diese Abwägung nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen. Das Revisionsgericht prüft lediglich, ob dabei Rechtsfehler unterlaufen sind.
Rechtlichen Bedenken begegnet hier die Annahme, die Aussage des Zeugen P. betreffe nur Randfragen. Das angefochtene Urteil befaßt sich an mehreren Stellen mit dieser Bekundung (UA S. 16, 17, 22, 24, 25, 26). Sie ist für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin Schweda von Bedeutung. Die Strafkammer hält die Angaben des Zeugen P., die immerhin mit der Darstellung des Zeugen D. übereinstimmen, für unglaubhaft (UA S. 17). Einige Auffälligkeiten im Verhalten der Verletzten mahnen jedoch zur Vorsicht. Dazu gehören das Mitgehen in die Wohnung des Angeklagten zur Nachtzeit, das freiwillige Verbleiben nach dem Geschlechtsverkehr in der Wohnung bis zum Morgen, das Sitzen auf dem Bett des Angeklagten bei Ankunft des Zeugen Me.-N, der Besuch der Zeugin Sch. am Abend nach der Tat in der Discothek "C.", wo sich auch der Angeklagte aufhielt, die Charakterisierung der Zeugin Sch. als sog. "modernes Mädchen", das in erster Linie die Beugung seines Willens übelgenommen habe (UA S. 23), und die Anzeigenerstattung erst nach drei Tagen. Bei dieser Sachlage bestand für die Strafkammer Veranlassung, sich einen unmittelbaren Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Zeugen P. zu verschaffen. Eine - notfalls zweimalige - Unterbrechung der Hauptverhandlung hätte dazu die Möglichkeit geboten. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei persönlicher Anhörung des Zeugen zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeuge Sch. gelangt wäre.
2.
Auch die weitere Rüge, die Strafkammer habe einen Beweisantrag des Verteidigers mit unzureichender Begründung abgelehnt, ist sachlich gerechtfertigt.
Der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Sche. hat in der Hauptverhandlung am 19. Oktober 1978 u.a. den Antrag gestellt,
"Nr. 3:
um die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen T. und Sch. betreffend ihrer Behauptungen - sie seien zufällig ins C. gegangen, von einer Verabredung mit dem Angeklagten und seinem Bekannten sei ihnen nichts bekannt gewesen - zu beweisen, beantrage ich die Vernehmung des Zeugen P., der bestätigen soll, daß den beiden Zeuginnen die Lage des "C." beschrieben und die Möglichkeit, dorthin zu kommen, erklärt wurde.Nr. 6:
Schließlich wird nochmals zum Beweis für die Richtigkeit der Einlassungen des Angeklagten betreffend die Behauptung, es sei im Lokal "Cr." zum Austausch von Zärtlichkeiten zwischen ihm und der Zeugin Sch. gekommen, die Vernehmung von Herrn P. beantragt."
Die Strafkammer hat diese Anträge mit der Begründung abgelehnt, daß "es sich ausnahmslos um Tatsachen handelt, die bereits Gegenstand der Vernehmung der genannten Zeugen ... gewesen sind. Der Umstand, daß dabei in Ergänzung zur ersten Vernehmung der beiden Zeugen zu demselben Beweisthema kleine Varianten behauptet werden, veranlaßt die Strafkammer nicht dazu, in Ausübung ihrer Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO die neuerliche Vernehmung dieser beiden Zeugen anzuordnen" (HA Bl. 100, 101).
Diese Begründung trägt nur die Ablehnung des Antrages Nr. 6. Insoweit durfte die Strafkammer den Beweisantrag mit der Begründung zurückweisen, er sei lediglich auf eine teilweise Wiederholung der Beweisaufnahme gerichtet (BGH, Urteil vom 21. März 1978 - 1 StR 499/77). Das im Antrag Nr. 6 benannte Beweisthema war bereits Gegenstand der kommissarischen Vernehmung des Zeugen P. (HA Bl. 73 bis 76).
Für den Antrag Nr. 3 trifft das dagegen nicht zu. Zu diesem Beweisthema hat der Zeuge P. in seiner kommissarischen Vernehmung nicht ausgesagt. Es handelt sich dabei auch nicht, wie die Strafkammer meint, lediglich um "kleine Varianten" desselben Themas. Die Beweisbehauptung, jemand aus dem Kreis des Angeklagten habe den Zeuginnen die Lage des "C." beschrieben und die Möglichkeit, dorthin zu kommen, erklärt, enthält die Angabe neuer zusätzlicher Beweisanzeichen, die selbständige Bedeutung für die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen Sch. und T. gewinnen konnte. Ihre Bestätigung durch den Zeugen P. hätte Beweis dafür erbringen können, daß dem Besuch der Zeugin Sch. im "C." am Abend nach der Tat entgegen der Bekundung dieser Zeugin (UA S. 22, 23) doch ein Vorschlag oder eine Einladung P., der an diesem Tage Geburtstag hatte (HA Bl. 75), zugrunde lag. Sie hätte zu beachtlichen Vorhalten gegenüber diesen Zeuginnen führen können.
Die Strafkammer durfte deshalb über diesen Beweisantrag nur nach den Regeln des § 244 Abs. 3 StPO entscheiden. Das ist nicht geschehen. Dieser Mangel kann sich auf das angefochtene Urteil ausgewirkt haben. Die Möglichkeit, daß das Landgericht bei etwaiger Erweislichkeit der zusätzlichen Behauptung in der Frage der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen Sch. und T. zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, ist nicht auszuschließen.
II.
Da das angefochtene Urteil auf die beiden Verfahrensrügen hin aufzuheben ist, bedarf keiner Entscheidung, ob und inwieweit die Sachrüge durchgreift.
Loesdau
Woesner
Zipfel
Kuhn