Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1989, Az.: III ZR 52/88
Sinn und Zweck der Amtspflicht eines Standesbeamten zur Durchführung einer Trauung ohne Verzögerung; Amtshaftungsanspruch wegen Verzögerungen der Trauung durch einen Standesbeamten mit der Folge einer Vereitelung der Erlangung einer Hinterbliebenenrente
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1989
- Aktenzeichen
- III ZR 52/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13336
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 09.12.1987
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1990, 224-225 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 505-506 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 196 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Amtspflicht des Standesbeamten, eine beantragte Trauung nicht durch unnötige Verzögerung unmöglich zu machen, dient auch dem Schutz des mit der Eheschließung verbundenen Interesses eines Verlobten an der Erlangung einer Hinterbliebenenrente.
- 2.
Dem Standesbeamten obliegt gegenüber den Verlobten die Amtspflicht, ihnen in Fällen dringender Todesgefahr eine unverzügliche Eheschließung zu ermöglichen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. Dezember 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch, weil durch Verschulden von Bediensteten des städtischen Standesamts ihre Eheschließung mit dem dann am 4. Juli 1985 verstorbenen Michael P. unterblieben sei und sie deshalb keine Witwenrente erhalte.
Die Klägerin hatte mit P. etwa zehn Jahre in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt. Ende Juni 1985 erfuhren die Lebensgefährten, daß P. an Krebs leide und seine Lebenserwartung nicht abzuschätzen sei. Sie beschlossen zu heiraten.
Nachdem die Klägerin zunächst bei dem für den Wohnsitz der Brautleute zuständigen Standesamt A. wegen der Bestellung des Aufgebotes vorgesprochen hatte, bat sie am Mittag des 3. oder 4. Juli 1985 beim Standesamt der beklagten Stadt um sofortige Trauung im Krankenhaus.
Nach der Behauptung der Klägerin wurde erst, nachdem sie auf Verlangen des Standesamts nacheinander ein Attest über die Geschäftsfähigkeit ihres Lebensgefährten und über seinen Gesundheitszustand beigebracht habe, der Termin für die Trauung auf den 5. Juli 1985, 8.45 Uhr, bestimmt. Auch nachdem am 4. Juli gegen 17.00 Uhr der behandelnde Arzt beim Standesamt angerufen und erklärt habe, man solle sofort trauen, sei der Standesbeamte nicht sofort, sondern erst nach dem Ableben P.'s, gekommen.
Die Beklagte hat geltend gemacht: Die Standesbeamten seien zunächst nicht verpflichtet gewesen, die Trauung sofort zu vollziehen. Mit dem ursprünglich bestimmten Termin sei die Klägerin einverstanden gewesen. Nach dem Anruf des Arztes sei eine rechtzeitige Vornahme der Trauung im Krankenhaus nicht mehr möglich gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
1.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung:
Bis zum Nachmittag des 4. Juli 1985 sei den Beamten des Standesamts keine schuldhafte Amtspflichtverletzung nachzuweisen, die für das Unterbleiben der Trauung ursächlich gewesen sei. Wenn die Standesbeamten nacheinander zwei Atteste gefordert hätten, sei dies für den Schaden nicht ursächlich gewesen, weil es auch bei sachgemäßem Vorgehen zur Bestimmung desselben Trauungstermins gekommen und dies nicht zu beanstanden gewesen wäre.
Dem Standesbeamten B. könne auch nicht angelastet werden, am 4. Juli 1985 nach dem Anruf des Arztes die Trauung schuldhaft verzögert zu haben. Im übrigen hätten wenige Minuten, die der Standesbeamte früher hätte erscheinen können, nicht ausgereicht, um die Trauung durchzuführen; denn es sei auszuschließen, daß die Trauung in den letzten Lebensminuten des Bräutigams noch möglich gewesen wäre.
2.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
II.
1.
Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (§ 13 Abs. 1 EheG). Im Gegensatz zum kanonischen Recht (can. 1116 § 1 N. 1 CIC [1983]) kennt das bürgerliche Eherecht keine Nottrauung, durch die bei Todesgefahr eines Verlobten auch ohne Mitwirkung eines Standesbeamten eine zivilrechtlich gültige Ehe begründet werden könnte. Die im Falle einer lebensgefährlichen, einen Aufschub nicht gestattenden Erkrankung eines Verlobten vor der Ziviltrauung zulässige kirchliche Einsegnung der Ehe (vgl. Art. 26 des Reichskonkordats) hat keine bürgerlichen Wirkungen.
2.
Nach § 446 Abs. 2 der Dienstanweisung für die Standesbeamten i.d.F. v. 14. Januar 1958 (BAnz Beil Nr. 11/58) mußte, wenn nicht besondere Hindernisse entgegenstanden, es den Verlobten möglich gemacht werden, die Ehe an dem von ihnen gewünschten Tage zu schließen.
Nach § 186 Abs. 3 Satz 1 der Dienstanweisung 1968 i.d.F. v. 23. November 1987 (BAnz Nr. 227a vom 4. Dezember 1987) "soll" immerhin noch den Verlobten "ermöglicht werden, die Ehe an dem von ihnen gewünschten Tage zu schließen".
Diese Dienstanweisung ist allerdings eine allgemeine Verwaltungsvorschrift und kein Gesetz (vgl. Maßfeiler/Hofmann, PStG, § 70 Rn. 11a). Trotzdem ist sie geeignet, Amtspflichten des Standesbeamten zu begründen.
3.
Um so mehr obliegt dem Standesbeamten gegenüber den Verlobten die Amtspflicht, ihnen in Fällen dringender Todesgefahr eine unverzügliche Eheschließung zu ermöglichen (vgl. Wagner, StAZ 1955, 292; Bingel, StAZ 1969, 44). Dabei ist er gegebenenfalls auch verpflichtet, andere Amtshandlungen zurückzustellen, die weniger eilbedürftig sind. Diese Amtspflicht haben die zuständigen Bediensteten des Standesamts der beklagten Stadt nach dem revisionsrechtlich zugrundezulegenden Sachverhalt gegenüber der Klägerin verletzt.
4.
Nach den Feststellungen ist die Klägerin am 4. Juli 1985 mit der Bescheinigung des Arztes zum Standesamt zurückgekehrt, in der dieser "eine möglichst rasche Trauung ..., möglichst schon am 5.7.1985" empfahl. Im Hinblick auf diese Bescheinigung hält das Berufungsgericht die Festsetzung des Trauungstermins auf den 5. Juli 1985 für nicht zu beanstanden. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Klägerin hat unter Beweisanerbieten vorgetragen, den zuständigen Bediensteten des Standesamtes am 4. Juli gegen 14.30 Uhr bei der Übergabe der Bescheinigung zugleich erklärt zu haben, der Zustand ihres Verlobten habe sich nach der Ausstellung des Attestes nachhaltig verschlechtert; sie habe dem Amtsleiter B. erklärt, die in der Mittagszeit ausgestellte Bescheinigung sei hinsichtlich des empfohlenen Trauungstermins bereits überholt; es müsse daher unbedingt noch am 4. Juli eine "Nottrauung" vorgenommen werden. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Unter diesen - für die revisionsrechtliche Prüfung zu unterstellenden - Umständen durfte der Standesbeamte sich nicht mehr auf diese Bescheinigung verlassen, sondern mußte - wenn nicht zwingende Hinderungsgründe entgegenstanden - eine unverzügliche Durchführung der Trauung in die Wege leiten.
Solche Hinderungsgründe bestanden nicht. Vielmehr hat die Beklagte selbst vorgetragen, wenn die Klägerin auf einer früheren Trauung bestanden hätte, wäre eine solche möglich gewesen.
Dahinstehen kann hier, ob der Standesbeamte zunächst im Krankenhaus hätte anrufen dürfen, um sich zu vergewissern, ob die von der Klägerin abgegebene Schilderung des aktuellen Krankheitsverlaufs ihres Verlobten zutraf. Denn es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß er - wie das Berufungsgericht für den Fall eines Anrufs am 3. Juli annimmt - auch dann eine dem Inhalt der Bescheinigung entsprechende Auskunft erhalten hätte und nicht die Mitteilung, es sei angezeigt, die Trauung möglichst schnell vorzunehmen.
5.
Hätte der Standesbeamte - gegebenenfalls nach einem kurzen Anruf im Krankenhaus - sofort die Trauung in die Wege geleitet, so läßt sich aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht ausschließen, daß trotz der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Bräutigams eine Eheschließung noch möglich gewesen wäre.
6.
Die Amtspflicht der Standesbeamten, eine beantragte Trauung nicht durch unnötige Verzögerung unmöglich zu machen, dient auch dem Schutz des mit der Durchführung der Trauung verbundenen Interesses der Klägerin an der Erlangung einer Hinterbliebenenrente.
Einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat die Witwe des versicherten Ehemannes ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Eheschließung und die Dauer der Ehe (vgl. § 1264 RVO; § 41 AVG).
Eine dem § 19 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG (vgl. hierzu Kümmel, BeamtVG, § 19 Anm. 7, 8) entsprechende Vorschrift, die die Witwengeldberechtigung unter diesen Gesichtspunkten einschränkt, gibt es im Rentenversicherungsrecht nicht (anders allerdings § 594 RVO für die Unfallversicherung). Diese Wertung der Ehe durch das Rentenversicherungsrecht muß bei der Beurteilung der Amtspflichten des Standesbeamten hinsichtlich der Eheschließung beachtet werden (zum umgekehrten Fall einer Orientierung des Rentenrechts an den Wertungen des bürgerlichen Rechts vgl. Böhme, ZfS 1971, 37, 40). Sie führt dazu, auch das Interesse an der Erlangung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenrente in den Schutzbereich dieser Amtspflichten einzubeziehen.
7.
Schließlich besteht auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen auch kein Anlaß, an dem Verschulden der Bediensteten des Standesamts zu zweifeln. Dieses Verschulden muß sich nur auf die Pflichtverletzung, nicht auf den verursachten Schaden beziehen (st.Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 8. April 1988 - V ZR 34/87 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Vorsatz 2, insoweit in BGHZ 104, 139 nicht abgedruckt). Die Bediensteten des Standesamts mußten bei dem für die revisionsrechtliche Prüfung maßgebenden Sachverhalt erkennen, daß sie verpflichtet waren, die begehrte Trauung unverzüglich in die Wege zu leiten und durchzuführen.
8.
Ein Mitverschulden der Klägerin läßt sich dagegen aus den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen. Der Umstand, daß sie mit P. zunächst längere Zeit zusammenlebte, ohne die Ehe zu schließen, kann für sich allein einen Mitverschuldensvorwurf nicht begründen.
Engelhardt
Halstenberg
Werp
Rinne