Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.06.1989, Az.: 3 StR 77/89
Zu den Voraussetzungen der Einziehung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.06.1989
- Aktenzeichen
- 3 StR 77/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 16900
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Krefeld - 31.08.1988
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Prozessführer
Julian G. aus K., geboren am ... 1956 in Pu./S.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. Juni 1989
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 31. August 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der beim Angeklagten sichergestellte Geldbetrag von 850,- DM eingezogen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und bei ihm sichergestellte Betäubungsmittel sowie den bei ihm sichergestellten Geldbetrag von 850,- DM eingezogen. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen Schuld- und Strafausspruch sowie die Einziehung der Betäubungsmittel richtet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die ohne nähere Begründung auf § 74 StGB gestützte Einziehungsanordnung hinsichtlich der 850,- DM hat allerdings keinen Bestand.
Die Voraussetzungen des § 74 StGB zur Einziehung dieses Geldes liegen nicht vor. Es handelt sich weder um ein Tatmittel noch um einen durch die Tat hervorgebrachten Gegenstand i.S. dieser Vorschrift, sondern nach den bisherigen Feststellungen allenfalls um Erlöse aus Betäubungsmittelgeschäften (vgl. BGHR StGB § 74 I Tatmittel 2). Da eine Wertersatzeinziehung gemäß § 74 c StGB nicht möglich ist (vgl. BGHSt 33, 233 [BGH 11.06.1985 - 5 StR 275/85]), können solche Erlöse insgesamt nach gegenwärtiger Gesetzeslage nicht eingezogen werden. In Betracht kommt lediglich die Abschöpfung des Gewinns aus den Betäubungsmittelgeschäften durch eine Verfallanordnung gemäß § 73 StGB. Da das Landgericht keine näheren Feststellungen zur Höhe des Gewinns in den abgeurteilten Fällen getroffen hat, kann der Senat einen Verfall nicht von sich aus anordnen (vgl. BGHR StGB § 73 Vermögensvorteil 1). Der Senat kann auch nicht darüber befinden, ob gemäß § 41 StGB neben der Freiheitsstrafe ggfs. eine Geldstrafe zu verhängen ist.
Gribbohm
Zschockelt
Kutzer
Harms