Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1989, Az.: IVa ZR 137/88
Anspruch auf Leistung aus einer Unfalltod-Zusatzversicherung; Große Wahrscheinlichkeit einer Selbsttötung des Versicherten; Unmittelbare Mitursächlichkeit einer Krankheit für die Unfallfolge; Begriff der Bewusstseinsstörung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.06.1989
- Aktenzeichen
- IVa ZR 137/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13158
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 23.03.1988
- LG Verden
Rechtsgrundlagen
- § 4 eUZB
- § 10 Abs. 1 AUB
Fundstellen
- MDR 1989, 1087-1088 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 2949 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1989, 1049-1050 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1989, 902-903 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Krankheiten oder Gebrechen führen nur dann zu einer Einschränkung der Leistungspflicht des Versicherers nach § 4 eUZB, wenn sie neben dem Unfall zur Herbeiführung des Todes mitgewirkt haben, nicht dagegen, wenn sie für den Unfall ursächlich waren.
Der Zivilsenat IVa des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1989
durch
die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. März 1988 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 8. April 1987 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5,5% Zinsen aus den vom Landgericht zuerkannten 100.000 DM ab dem 1. September 1986 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittel.
Tatbestand
Der verstorbene Ehemann der Klägerin, der Schlachtermeister Manfred G..., schloß im Februar 1983 mit der Beklagten eine Lebensversicherung mit erweiterter Unfalltod-Zusatzversicherung ab. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagen für die Kapitalversicherung und die Bedingungen für die erweiterte Unfalltod-Zusatzversicherung (eUZB) zugrunde. Die Klägerin ist Bezugsberechtigte.
Der Ehemann der Klägerin litt seit September 1984 an einem bösartigen metastasierenden Tumor im linken Oberschenkel, einem sogenannten Rhabdomyosarkom, das trotz sofortiger Operation nicht nachhaltig entfernt werden konnte. Auch eine weitere Operation im November 1985 war erfolglos. Die Erkrankung war sehr schmerzhaft, die ärztliche Prognose von Anfang an ungünstig, was der Ehemann der Klägerin wußte. Im Dezember 1985 wurde er auch über die Erfolglosigkeit der zweiten Operation und darüber aufgeklärt, daß seine Erkrankung unheilbar sei. Gleichwohl hatte er die Hoffnung, Heilung in der Paracelsusklinik in H... zu finden; er ließ sich im Dezember 1985 über seinen Hausarzt einen Termin für Anfang 1986 geben.
Am Vormittag des 31. Dezember 1985 verließ der Ehemann der Klägerin seine Wohnung, um - wie er seinen Angehörigen erklärte - sich von seinem Hausarzt eine Spritze geben zu lassen. Gegen 11.30 Uhr kam er mit seinem von ihm gelenkten PKW auf der zweispurigen, geraden und trockenen Bundesstraße 51 nach rechts von der Fahrbahn, fuhr geradeaus über einen Grünstreifen und einen befestigten Radweg und prallte schließlich ungebremst frontal gegen einen Straßenbaum. Die Kollisionsgeschwindigkeit betrug mehr als 150 km/h. Der Ehemann der Klägerin verstarb noch an der Unfallstelle.
Die Beklagte zahlte zwar die Lebensversicherungssumme an die Klägerin aus, verweigerte aber mit Schreiben vom 26. April 1986 die Zahlung der Unfalltod-Zusatzversicherung, weil der Ehemann der Klägerin sich selbst getötet habe.
Der Klage auf Zahlung von 100.000 DM hat das Landgericht stattgegeben. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, die Klägerin Anschlußberufung mit dem Ziel, ihr zusätzlich 5,5% Zinsen auf 100.000 DM seit dem 1. September 1986 zuzusprechen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Schlußanträge aus der II. Instanz weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht würdigt die Umstände des Todes und der Obduktion zusammenfassend dahin, daß der Ehemann der Klägerin entweder freiwillig aus dem Leben geschieden sei oder einen Fahrfehler begangen habe, der auf einem Krampfanfall oder auf einer Störung seiner Aufmerksamkeit durch plötzlich einsetzende krankheitsbedingte Schmerzen beruht habe. Er habe sich mit großer Wahrscheinlichkeit selbst getötet; dafür spreche der Ablauf des Unfalls und die tödliche Erkrankung, die als Motiv für eine Selbsttötung in Betracht komme. Allerdings sei die für den Beweis der Selbsttötung erforderliche praktische Gewißheit nicht gegeben, weil andere Ursachen für den Zusammenstoß des Fahrzeugs mit dem Straßenbaum nicht auszuschließen seien. Nach dem Obduktionsprotokoll komme bei dem Leidenszustand des Verunglückten ein epileptischer Anfall in Betracht, der durch eine Geschwulstembolie habe ausgelöst werden können. Möglicherweise habe der Ehemann der Klägerin auch die Kontrolle über das Fahrzeug infolge einer akuten Durchblutungsstörung des Herzens verloren, die durch eine bei der linken Herzkranzschlagader festgestellte Sklerose eingetreten sein könne. Denkbar sei schließlich auch, daß er infolge eines plötzlichen heftigen Schmerzes die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe. Andere Ursachen der Kollision schieden dagegen aus.
In allen diesen Fällen ist die Beklagte nach Auffassung des Berufungsrichters leistungsfrei. Sei der Verstorbene freiwillig aus dem Leben geschieden, so liege kein Unfall vor. Habe ein epileptischer Anfall oder eine Durchblutungsstörung des Herzens zu dem Unfall geführt, so sei der Tod durch einen Krampfanfall im Sinne des § 3c eUBZ verursacht worden, was die Leistungspflicht der Beklagten ebenfalls ausschließe. Habe er schließlich infolge eines plötzlichen heftigen Schmerzes die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren, so sei ein derartiger Anfall auf seine Krankheit zurückzuführen, die dann mit mindestens 90% seinen Tod herbeigeführt habe. Auch in diesem Falle sei die Beklagte nach § 4 eUZB leistungsfrei.
Diese Auslegung des § 4 eUZB ist unzutreffend.
Diese Klausel lautet:
"§ 4 Einschränkung der Leistungspflicht
Haben zur Herbeiführung des Todes neben dem Unfall Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt, so wird bei einer geringeren als 90%igen, jedoch mehr als 50%igen Mitwirkung die Unfalltod-Zusatzversicherungssumme nur in halber Höhe, bei einer mindestens 90%igen Mitwirkung keine Unfalltod-Zusatzversicherungssumme gewährt."
Das Berufungsgericht legt diese Klausel dahin aus, daß sie auch dann Anwendung finde, wenn die Krankheit für den Unfall ursächlich geworden ist. Das widerspricht indessen sowohl dem Wortlaut wie dem Sinnzusammenhang der Klausel. Der Wortlaut stellt darauf ab, ob eine Krankheit zur Herbeiführung des Todes, also der Unfallfolge, mitgewirkt hat. Zwar ist auch eine Krankheit, die den Unfall herbeigeführt hat, damit ursächlich für die Unfallfolgen geworden. Die Klausel stellt aber Krankheiten oder Gebrechen auf der einen Seite neben den Unfall auf der anderen Seite und bringt damit zum Ausdruck, daß es auf die Ursache des Unfalls nicht ankommt. Krankheiten oder Gebrechen führen nur dann zu einer Einschränkung der Leistungspflicht, wenn sie neben dem Unfall zur Herbeiführung des Todes mitgewirkt haben, also unmittelbar für die Unfallfolge mitursächlich geworden sind. Das gleiche Ergebnis ergibt sich auch aus dem Sinnzusammenhang der Klausel. Der vorangegange § 3 der Versicherungsbedingungen handelt nämlich von Ausschlüssen von der Versicherung, wenn der Unfall auf bestimmten Ereignissen beruht (Kriegsereignisse, Ausführung von Verbrechen, Schlaganfälle und Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen, Geistes- und Bewußtseinsstörungen, auch soweit diese durch Trunkenheit verursacht sind). Der folgende § 4 handelt dagegen von einer Einschränkung der Leistungspflicht, wenn bei der Herbeiführung der Unfallfolgen Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt haben. Es wäre nicht folgerichtig, wenn hier auch eine Krankheit als Ursache des Unfalls mit gemeint wäre.
Die Klausel entspricht im übrigen weitgehend § 10 Abs. 1 AUB. Dort ist sprachlich noch klarer ausgedrückt, daß die Leistungspflicht nur dann eingeschränkt ist, wenn bei den Unfallfolgen Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt haben. Zu dieser Klausel wird einhellig die Auffassung vertreten, daß eine Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen beim Unfallereignis selbst außer Betracht bleibt (Wussow/Pürckhauer, AUB 5. Aufl. § 10 Anm. 1; Grimm, Unfallversicherung § 10 Rdn. 2).
Die Beklagte ist danach nicht nach § 4 eUZB leistungsfrei. Das Berufungsurteil ist auch nicht aus anderem Grunde richtig. Der vom Tatrichter für möglich gehaltene Schmerzanfall des Verunglückten kann nicht als Bewußtseinsstörung im Sinne des § 3 der Bedingungen angesehen werden. Unter einer Bewußtseinsstörung ist eine Störung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit zu verstehen, die auf Krankheit, Alkoholgenuß oder künstlichen Mitteln beruht und den Versicherten außerstande setzt, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen. Sie liegt dann vor, wenn die den Menschen bei normaler Verfassung innewohnende Fähigkeit, Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen, sie geistig zu verarbeiten und auf sie sofort richtig zu reagieren, ernstlich beeinträchtigt ist (BGHZ 18, 311[BGH 24.10.1955 - II ZR 345/53]). Daß ein etwaiger Schmerzanfall so heftig gewesen wäre, daß er zu einer derartigen Störung der Sinnestätigkeit geführt hätte, ist zumindest von der Beklagten nicht dargetan. Es kann sich um einen plötzlichen heftigen Schmerz gehandelt haben, der den Verunglückten durch seine Plötzlichkeit nur momentan abgelenkt hat. Die Ausschlußklausel wäre dann nicht anzuwenden.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst nach den tatrichterlichen Feststellungen abschließend entscheiden, weil eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten ist. Nach der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Würdigung ist eine Selbsttötung nicht erwiesen. Neben der Möglichkeit, daß der Unfall auf einer Bewußtseinsstörung beruhte, kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß ein heftiger Schmerzanfall zu dem Unfall geführt hat. In diesem Falle wäre die Beklagte eintrittspflichtig. Sie hat danach den ihr obliegenden Beweis nicht geführt, daß sie wegen Selbsttötung oder, weil der Unfall durch eine Bewußtseinsstörung herbeigeführt wurde, leistungsfrei ist. Das Landgericht hat die Beklagte danach zu Recht zur Zahlung der vereinbarten Versicherungssumme verurteilt.
Auf die Anschlußberufung der Klägerin sind ihr die begehrten Zinsen als Verzugsschaden zuzusprechen. Es ist nach Sachlage hinreichend wahrscheinlich, daß sie - wie sie vorträgt - bei rechtzeitiger Auszahlung der Versicherungssumme diesen Betrag in Sparbriefen mit einem Zinssatz von 5,5% angelegt hätte (§ 252 S. 2 BGB).