Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.1989, Az.: 1 StR 10/89
Berücksichtigung des Prozessverhaltens eines Angeklagten in der Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.04.1989
- Aktenzeichen
- 1 StR 10/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 16294
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 20.05.1988
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Untreue
Prozessführer
Kaufmann Friedrich Otto D. aus München, dort geboren am ... 1938.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. April 1989
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Mai 1988, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue gegenüber der Firma E.-Haus Baubetreuungsgesellschaft mbH, deren Mitgesellschafter und Geschäftsführer er war, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
1.
Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2.
Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer hat die Auffassung vertreten, das strafmildernde Gewicht des vom Angeklagten abgelegten Geständnisses werde erheblich dadurch gemindert, "daß er gleichzeitig in schwer erträglicher Weise den eigentlich geschädigten Anzeigeerstatter M. (sowie einen weiteren Mitarbeiter des Unternehmens) hinsichtlich der von ihm selbst begangenen Straftat belastete" (UA S. 65). Diese Erwägung des Landgerichts begegnet, wie die Revision zu Recht geltend macht, durchgreifenden Bedenken. Sie könnte den Eindruck erwecken, dem Angeklagten werde vorgeworfen, daß er den Zeugen M. - der Mitgesellschafter und gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer der erwähnten GmbH war - zu Unrecht einer Straftat bezichtigt habe. Wären die Urteilsausführungen so zu verstehen, wären sie aber kaum zu vereinbaren mit der weiteren Erwägung des Landgerichts, bei seiner unwahren Einlassung, er habe mit Wissen und Wollen des Zeugen M. gehandelt, habe der Angeklagte auf Grund der Beratung durch seinen Verteidiger angenommen, daß Entnahmen, die mit Einwilligung der übrigen Gesellschafter erfolgen, nicht tatbestandsmäßig im Sinne einer Untreue seien; er habe also geglaubt, angesichts des von ihm behaupteten Mitwirkens des Zeugen M. liege keine Straftat vor (UA S. 51, 65). Was die Strafkammer gemeint hat, wird nicht hinreichend deutlich.
Jedenfalls stellen die Urteilsgründe nicht klar, ob die Strafkammer bedacht hat, daß das Prozeßverhalten eines Angeklagten, mit dem er den Angaben eines Belastungszeugen entgegentritt, bei der Strafzumessung nicht ohne weiteres zu seinen Lasten berücksichtigt werden darf (vgl. BGHSt 1, 105; BGH MDR 1980, 240; BGH, Urt. vom 12. September 1984 - 3 StR 333/84, insoweit in BGHSt 33, 37 [BGH 12.09.1984 - 3 StR 333/84] nicht abgedruckt). Das Landgericht hat nicht ausreichend dargelegt, mit seiner den Zeugen M. belastenden Einlassung sei der Angeklagte über die Grenzen einer angemessenen Verteidigung hinausgegangen, was als Ausdruck einer zu mißbilligenden Einstellung zu werten sei (vgl. dazu BGH, Urt. vom 10. Juni 1969 - 1 StR 193/69 - bei Dallinger MDR 1969, 724; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 1).
Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer dem Geständnis des Angeklagten mehr Gewicht beigemessen hätte, wenn sie diese Mängel vermieden hätte. Die Strafe muß deshalb neu zugemessen werden.
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