Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.04.1989, Az.: I ZR 43/87
„CAMPIONE del MONDO“
Warenzeichen; Werbung; Werbeprospekt; Verpackung; Fahrradbremse
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.04.1989
- Aktenzeichen
- I ZR 43/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13126
- Entscheidungsname
- CAMPIONE del MONDO
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 09.12.1986
- LG Berlin
Rechtsgrundlage
- § 16 WZG
Fundstellen
- MDR 1989, 881 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 1002-1003 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
"CAMPIONE del MONDO"
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der zeichenmäßigen Verwendung von "CAMPIONE del MONDO" auf einem Prospekt und auf einem Befestigungskarton innerhalb der Verpackung für eine aufwendige Rennfahrradbremse, wenn der Verkehr den Begriff in seiner deutschen Bedeutung als "Weltmeister" versteht und die Angabe in Verbindung mit dem Firmenschlagwort des Herstellers erfolgt, dem sie optisch deutlich unter- bzw. nachgeordnet erscheint.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Mees und Dr. Ullmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Dezember 1986 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger betreibt unter der handelsregisterlich eingetragenen Firma Hübner & Koch den Im- und Export von Fahrrädern, Fahrrad- und Zweiradteilen nebst Zubehör; er unterhält Vertretungen für Artikel der Fahrzeugbranche.
Für dieses Unternehmen ist seit dem 12. März 1955 das Wortzeichen Nr. 672866 "Champion du Monde" für Fahrräder und deren Teile eingetragen.
Die Beklagte stellt Fahrräder und Fahrradteile her. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz wegen nach seiner Auffassung zeichenverletzender Handlungen der Beklagten in Anspruch:
Die Überschrift eines Prospektes der Beklagten für die Rennradbremse "RECORD" Campagnolo bezieht in einer Unterzeile der Überschrift die Worte "CAMPIONE del MONDO" wie folgt ein:
Außerdem greift der Kläger die Verwendung der Bezeichnung "CAMPIONE del MONDO" in folgender Form an:

Diese Beschriftung befindet sich ausschließlich auf einem Kartonblatt, mittels dessen die entsprechende Rennradbremse innerhalb ihres Verpackungskartons befestigt ist.
Der Verpackungskarton selbst trägt außen auf der Oberseite des Deckels sowie auf den beiden Schmalseiten des Deckels jeweils - in großen weißen Buchstaben auf mittelblauem Grund gehalten - die Beschriftungen:
| FRENI SUPER RECORD | |
|---|---|
| CAMPAGNOLO, |
wobei "Campagnolo" ebenso wie in seiner ersten Form auf dem vorstehend abgebildeten Prospekt in einer schnörkelhaften Schreibschrift gestaltet ist.
Ausweislich eines auf einem zu den Akten gereichten Kartonmusters angebrachten Ladenpreisschildes werden die fraglichen Rennradbremsen im Einzelhandel - jedenfalls auch - zum Preis von 295,00 DM je Stück vertrieben.
Der Kläger hat, gestützt auf § 31 WZG und soweit im Revisionsverfahren noch Streitgegenstand, beantragt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Warenlieferungen unter Verwendung der Bezeichnung "Campione del Mondo" oder in Verpackungen unter Benutzung dieses Zeichens von ihr in Deutschland seit dem 1. Dezember 1983 vorgenommen worden sind und welche Umsätze sie damit erzielt hat; die Auskünfte sind nach Zeitabschnitten sowie örtlich nach Bundesländern aufzugliedern.
- 2.
die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen, wobei die Berechnung des Schadensersatzanspruchs nach erfolgter Rechnungslegung erst möglich ist.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat eine zeichenmäßige Verwendung der Aufdrucke "CAMPIONE del MONDO" verneint und dies im wesentlichen damit begründet, daß diese Aufdrucke sowohl auf dem Prospekt als auch auf dem Befestigungskarton innerhalb der Verpackung drucktechnisch den anderen, darüber stehenden Bezeichnungen der Klägerin deutlich untergeordnet seien und außerdem nur eine rein umgangssprachliche, beschreibende Bedeutung (= Weltmeister) hätten.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß Voraussetzung der geltend gemachten zeichenrechtlichen Ansprüche eine warenzeichenmäßige Verwendung der als verwechslungsfähig mit dem Klagezeichen angegriffenen Bezeichnungen der Beklagten ist. Eine warenzeichenmäßige Verwendung einer Bezeichnung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn die objektive, nicht völlig fernliegende Möglichkeit besteht, daß ein nicht unerheblicher Teil der maßgebenden Verkehrskreise in der Bezeichnung ein Unterscheidungsmerkmal gegenüber gleichen oder gleichartigen Waren anderer Herkunft erblickt (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.1981 - I ZR 72/79, GRUR 1981, 592, 593 - Championne du Monde). Bei der - im wesentlichen tatrichterlichen, vgl. BGH a.a.O. - Prüfung, ob dies zutrifft, ist - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - neben der Art und Weise der Verwendung der Bezeichnung auch bedeutsam, ob es sich bei ihr um eine Angabe handelt, an deren Allgemeingebrauch ihres beschreibenden Charakters wegen ein Freihaltebedürfnis besteht (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.1981 - I ZR 140/78, GRUR 1981, 362, 364 - Aus der Kurfürstquelle m.w.N.); denn für den Verkehr liegt es nahe, in beschreibenden Angaben, an denen ein Freihaltebedürfnis besteht, lediglich einen Sachhinweis, nicht aber eine Herkunftskennzeichnung zu sehen (vgl. BGH, Urt. v. 4.10.1967 - Ib ZR 14/66, GRUR 1968, 365, 366 - praliné; BGH, Urt. v. 26.2.1969 - I ZR 133/67, GRUR 1969, 274, 275 - Mokka-Express; BGH, Urt. v. 30.5.1969 - I ZR 90/67, GRUR 1970, 31, 32 - Heinzelmännchen; st. Rspr.).
2.
Eine entsprechende Sachangabe hat das Berufungsgericht in "CAMPIONE del MONDO" gesehen. Es hat dazu festgestellt, daß sich die Prospekte und die Befestigungskartons mit der beanstandeten Bezeichnung nur an Leser wendeten, die insoweit der italienischen Sprache ausreichend mächtig seien, um die Bedeutung von "CAMPIONE del MONDO" als "Weltmeister" zu erfassen, und daß für diese Leser der so übersetzte Begriff eine nur die Ware beschreibende Bedeutung habe.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Bezeichnung "CAMPIONE del MONDO" werde vom Verkehr als "Weltmeister" verstanden, läßt bei der vorliegend gegebenen Verwendung des Begriffs im Zusammenhang mit einer aufwendigen Rennradbremse, die wegen ihres hohen Preises vornehmlich radrennsportinteressierte Kreise anspricht, keinen Rechtsfehler erkennen; sie wird auch von der Revision nicht angegriffen. Die Revision rügt jedoch, das Berufungsgericht habe verkannt, daß "Weltmeister" ein personen- und nicht sachbezogener Begriff sei und deshalb als beschreibende Angabe für eine Fahrradbremse ungeeignet sei. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben; das Berufungsgericht durfte ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß die Verwendung des Begriffs "Weltmeister" in Verbindung mit einer - unstreitig teuren - Bremse für ein Rennfahrrad für den Verkehr einen deutlichen Sachhinweis darstellt, nämlich des Inhalts, daß solche Bremsen "weltmeisterlich" seien bzw. in Rennrädern Verwendung fänden, mit denen Weltmeisterschaften gewonnen würden. Von der Erkennbarkeit dieses naheliegenden Sinnzusammenhangs durfte das Berufungsgericht auch - entgegen einer weiteren Rüge der Revision - aufgrund eigener Beurteilung ausgehen; der Einholung einer Meinungsumfrage bedurfte es insoweit nicht.
3.
Auf der somit rechtsfehlerfrei gewonnenen Grundlage des warenbeschreibenden Charakters von "CAMPIONE del MONDO" durfte das Berufungsgericht weiter auch zu der Feststellung gelangen, daß der maßgebliche Verkehr diese Bezeichnung bei der vorliegenden Verwendungsweise nicht als Herkunftshinweis, sondern als Sachangabe auffaßt.
a)
Diese Verwendungsweise, auf die es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls entscheidend ankommt (vgl. BGH a.a.O. - Aus der Kurfürstquelle), hat das Berufungsgericht dadurch gekennzeichnet gesehen, daß infolge unterschiedlicher Buchstabengrößen die angegriffenen Bezeichnungen sowohl im Prospekt als auch auf dem Befestigungskarton innerhalb der Verpackung in ihrer Wirkung deutlich hinter die außerdem verwendeten Bezeichnungen "Campagnolo RECORD Campagnolo" bzw. "SUPER RECORD Campagnolo" zurücktreten. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, da es den Eindruck, den die vorliegenden Beschriftungen vermitteln, zutreffend wiedergibt. Die Prospektbeschriftung wird durch das durch Schreibweise, Buchstabengröße und Fettdruck hervorgehobene Firmenschlagwort "Campagnolo" auf der linken oberen Seite beherrscht, an dessen Funktion als betrieblicher Herkunftshinweis für den Verkehr kein Zweifel auftreten kann. In der Überschrift der rechten Prospektseite - ebenfalls in großer, wenngleich anders und weniger fettgedruckter Schrift - erscheint abermals das Firmenschlagwort, diesmal in Verbindung mit dem Begriff "RECORD", der durch seine Heraushebung mittels (1) ebenfalls den Eindruck einer Warenkennzeichnung erwecken kann. Gegenüber diesen massiven Hervorhebungen fällt die erheblich kleiner gedruckte Unterzeile "CAMPIONE del MONDO" schon optisch nicht ins Gewicht.
Ähnlich verhält es sich bei dem Befestigungskarton, wo ebenfalls die Oberzeile "SUPER RECORD Campagnolo" gegenüber dem kleinen "CAMPIONE del MONDO" hervortritt und gleichfalls wieder das herkunftskennzeichnende Firmenschlagwort "Campagnolo" enthält.
Werden neben diesen deutlichen Unterordnungen von "CAMPIONE del MONDO" in den Darstellungen auch noch der - wie festgestellt - warenbeschreibende Charakter dieser Angabe sowie die - wie vorstehend näher ausgeführt - ohnehin geringe Neigung des Verkehrs berücksichtigt, warenbeschreibende Angaben als betrieblichen Herkunftshinweis zu verstehen, so läßt die Annahme des Berufungsgerichts, es liege keine zeichenmäßige Verwendung des Begriffs "CAMPIONE del MONDO" vor, keinen Rechtsfehler erkennen.
b)
Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht verkannt, daß dem Verkehr die Mehrfachkennzeichnung einer Ware nicht ungeläufig ist (vgl. BGH a.a.O. - Championne du Monde m.w.N.); es durfte jedoch auch den Erfahrungssatz berücksichtigen, daß die Annahme einer sogenannten Zweitmarke für den Verkehr dann fernliegt, wenn die dafür in Betracht kommende Angabe warenbeschreibend ist und der Verkehr daher in ihr eher einen Hinweis auf die Beschaffenheit der - bereits anderweitig als aus einem bestimmten Betrieb stammend gekennzeichneten - Ware sehen wird als eine zweite Herkunftskennzeichnung. Dies hat der Bundesgerichtshof selbst für den Fall einer besonderen Herausstellung der warenbeschreibenden Angabe (bei gleichzeitig unauffälliger Anbringung der eigentlichen Marke) angenommen (vgl. Urt. v. 12.2.1969 - I ZR 30/67, GRUR 1969, 348, 351 - Anker Export); es muß erst recht dann gelten, wenn - wie vorliegend festgestellt - die warenbeschreibende Angabe gegenüber der optisch und räumlich in den Vordergrund gerückten Herstellerkennzeichnung (Firmenschlagwort) deutlich in den Hintergrund rückt.
c)
Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung Grundsätze der bereits mehrfach genannten Entscheidung des erkennenden Senats vom 3. April 1981 (a.a.O. - Championne du Monde) vernachlässigt, bleibt ohne Erfolg.
aa)
Soweit sie darauf verweist, der Senat habe damals unter vergleichbaren Umständen die Anbringung von "CAMPIONE del MONDO" an einem Fahrrad nur deshalb als nicht warenzeichenmäßig beurteilt, weil der Bezeichnung dort die - den Sachhinweischarakter betonenden - Jahreszahlen der jeweiligen Weltmeisterschaftssiege beigefügt waren, vernachlässigt sie, daß in dem damaligen Urteil diesen Zahlen entscheidende Bedeutung nur für die Frage beigemessen worden ist, ob auch diejenigen Teile des Verkehrs, denen die deutsche Bedeutung von "CAMPIONE del MONDO" als "Weltmeister" nicht geläufig ist, einen Sachhinweischarakter der (fremdsprachlichen) Angabe aus den Umständen erkennen konnte. Mit dieser Frage brauchte sich das Berufungsgericht jedoch vorliegend nicht näher zu befassen, weil es festgestellt hat, daß durch die Bezeichnungen der Beklagten nur Verkehrskreise angesprochen werden, die "CAMPIONE del MONDO" ohne weiteres als "Weltmeister" verstehen.
bb)
Soweit die Revision schließlich meint, das Berufungsgericht hätte sich bei der genannten Entscheidung des Senats mehr von dessen Ausführungen zur dort mitentschiedenen und bejahten Frage leiten lassen müssen, ob bei der auf dem Fahrradrahmen eines "Juventus"-Fahrrades angebrachten Bezeichnung "CAMPIONE del MONDO" ein zeichenmäßiger Gebrauch vorliege, übersieht sie, daß die Fragestellung im vorliegenden Fall mit der des "Juventus"-Falls nicht vergleichbar ist; denn in jenem Fall war nicht - wie vorliegend - ein Gebrauch festgestellt worden, bei dem - auf einem Prospekt und innerhalb einer Verpackung - "CAMPIONE del MONDO" optisch hinter eine unmittelbar darüber angebrachte Herkunftskennzeichnung zurücktritt und außerdem eine ohne weiteres für jeden Angesprochenen erkennbare Sachhinweisbedeutung hat; vielmehr ging es dort um eine isolierte, auffällige Anbringung von "CAMPIONE del MONDO" unmittelbar auf der Ware - dem Rahmenoberteil des Fahrrads - selbst, also um eine schon ihrer Form nach eher markenmäßige Verwendungsweise, sowie um eine Angabe, die in jenem Fall nur von einem Teil des Verkehrs in ihrer (fremdsprachig) beschreibenden Bedeutung erkannt werden konnte.
III.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Piper
Teplitzky
Mees
Ullmann