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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1989, Az.: IVb ZR 35/88

Bankkredit; Persönliche Haftung des Ehegatten; Einräumung dinglicher Sicherheiten; Scheidung; Befreiung von Verbindlichkeiten; Auftragsrecht; Befreiungsanspruch; Treu und Glaube; Vorzeitiger Ausgleich von Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen während des Bestehens der Ehe unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage; Voraussetzungen eines Ausgleichs nach Scheidung der Ehe; Bestellung von Grundpfandrechten als Zuwendung; Verdrängung eines Gesamtschuldnerausgleichs zwischen Ehegatten durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich ; Herleitung des geltendgemachten Befreiungsanspruchs aus einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.04.1989
Aktenzeichen
IVb ZR 35/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13102
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 08.02.1988

Fundstellen

  • MDR 1989, 977-978 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 1920-1922 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 904 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1989, 975-978

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Hat ein Ehegatte während intakter Ehe dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Übernahme einer persönlichen Haftung oder durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern der Ehe Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen, wenn nicht vertraglich ein anderes bestimmt ist.

  2. 2.

    Die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs nach Scheitern der Ehe unterliegt Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu und Glauben aus den Umständen ergeben, die zur Begründung der Verbindlichkeiten geführt haben.

Der Zivilsenat IVb des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 8. Februar 1988 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die miteinander verheirateten Parteien leben im gesetzlichen Güterstand. Nach etwa 25 Ehejahren zog der Beklagte Anfang April 1985 aus der Ehewohnung aus. Seit 1986 ist ein Scheidungsverfahren anhängig; bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war über den Scheidungsantrag der Klägerin noch nicht entschieden und ein Antrag auf Zugewinnausgleich von keiner Seite gestellt.

2

Der Beklagte betreibt unter seinem Namen ein Gewerbe; außerdem ist er Geschäftsführer der J... Chemie O... GmbH, an der er einen Geschäftsanteil von 94% hat; die übrigen Geschäftsanteile halten zu je 2% die drei Kinder der Parteien.

3

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Freistellung von Verbindlichkeiten, die sie gegenüber verschiedenen Kreditinstituten eingegangen ist, um den vom Beklagten betriebenen Unternehmen Kredite zu verschaffen. Dabei handelt es sich im einzelnen um folgende: Die D... G...-H... ... AG gewährte beiden Parteien durch Verträge vom 9. Januar 1978 zwei Darlehen über je 50.000 DM, die zum 31. Dezember 1987 noch mit jeweils 37.327,09 DM valutierten. Zur Sicherheit bestellte die Klägerin der Gläubigerin Grundschulden in Höhe von zusammen 100.000 DM auf ihrem von den Eltern ererbten und mit einem Familienwohnhaus bebauten Grundstück in A...-O.... Die K... M...-A... gewährte den Parteien mit Verträgen vom 7. November 1980 und vom 6. April 1981 zwei Darlehen von 150.000 DM und 50.000 DM; diese waren zum 31. Dezember 1987 noch in Höhe von 110.732,78 DM bzw. 8.455,03 DM in Anspruch genommen. Zur Sicherheit bestellte die Klägerin der Kreissparkasse auf ihrem genannten Grundstück ebenfalls eine Grundschuld über 100.000 DM. Schließlich haftet die Klägerin für einen dem Beklagten von der R... O... e.G. eingeräumten Kredit, der zum 31. Dezember 1987 mit 133.015,15 DM in Anspruch genommen war und zu dessen Sicherung sie dieser Bank Grundschulden an ihrem ererbten Grundbesitz in Höhe von zusammen 190.000 DM bestellt hatte, die noch in Höhe von 150.000 DM bestehen.

4

Die Klägerin macht geltend, sie sei auf die Freistellung von diesen Verbindlichkeiten im Gesamtbetrag von 326.857,14 DM (Stand: 31. Dezember 1987) angewiesen, weil sie zur Sicherstellung einer angemessenen Lebensführung für sich und die beiden bei ihr lebenden Kinder ihr Grundvermögen einsetzen müsse. Der Beklagte zahle seit der Trennung nur einen unzureichenden Unterhalt. Mit dem Scheitern der Ehe sei die Grundlage für die Übernahme der Schulden und die Belastung ihres Grundbesitzes entfallen. Der Beklagte müsse sich um eine Umschuldung bemühen, die ihm auch zumutbar und möglich sei, ohne daß die Existenz seiner Unternehmen gefährdet würde. Der Beklagte tritt dem entgegen. Er vertritt die Auffassung, daß die Geschäftsgrundlage für das Kreditengagement der Klägerin fortbestehe, weil es der Beschaffung einer Einkommensquelle für den Familienunterhalt gedient habe und trotz der Trennung auch weiterhin diene. Zu einer Umschuldung und der von der Klägerin erstrebten Freistellung sei er wirtschaftlich außerstande. Die Klägerin verfüge über weiteren unbelasteten Grundbesitz, den sie verwerten könne. Im übrigen könne ein vermögensrechtlicher Ausgleich nur im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens erfolgen. Auch müsse berücksichtigt werden, daß er seinerseits für Verbindlichkeiten der Klägerin in Höhe von etwa 90.000 DM die Mithaftung übernommen habe.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat angenommenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Freistellungsbegehren weiter. Sie trägt vor, die Ehe der Parteien sei seit dem 3. März 1988 geschieden. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

1.

Das Berufungsgericht hat sich die Begründung des erstinstanzlichen Urteils zu eigen gemacht; darin ist ausgeführt , die Klage sei schon deshalb unbegründet, weil Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen, mit dem er im gesetzlichen Güterstand lebe, nicht schon während des Bestehens der Ehe unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorweg ausgeglichen werden könnten. Auch nach Scheidung der Ehe komme ein Ausgleich nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die vorrangige Regelung des Zugewinnausgleichs (§§ 1372 ff BGB) zu einem für den Ehegatten schlechthin untragbaren Ergebnis führe, so daß die durch Zuwendungen in der Ehezeit geschaffenen Eigentumsverhältnisse nach § 242 BGB korrigiert werden müßten. Das Berufungsgericht hat ergänzend dazu die Auffassung vertreten, vor Durchführung des gesamten Zugewinnausgleichs - der in die Zuständigkeit des Familiengerichts falle - lasse sich nicht beurteilen, ob der Beklagte als "Zuwendungsempfänger" der streitgegenständlichen von der Klägerin eingegangenen Verpflichtungen mehr erhalten habe, als ihm bei einem Zugewinnausgleich zufließen würde. Diese Unsicherheit stehe auch einem Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 BGB hinsichtlich der von beiden Parteien gemeinsam aufgenommenen Darlehen entgegen. Auch unter diesem Gesichtspunkt könne ein Ausgleich in Form eines Befreiungsanspruchs nur geltend gemacht werden, wenn feststehe, daß der in Anspruch genommene Gesamtschuldner insgesamt ausgleichspflichtig sei und ihm nicht etwa als Ehegatte des nach § 426 BGB Ausgleichsberechtigten gegenüber diesem Gegenansprüche aus dem Zugewinnausgleich zuständen.

7

2.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

8

a)

Schon ihr Ansatzpunkt ist verfehlt. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausgleich sogenannter unbenannter (ehebedingter) Zuwendungen unter Ehegatten beim Scheitern der Ehe (vgl. BGHZ 82, 227, 230 [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80]; 84, 361, 364 [BGH 08.07.1982 - IX ZR 99/80]; Senatsurteilevom 27. Januar 1988 - IVb ZR 82/86 - FamRZ 1988, 482, 485 undvom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87 - FamRZ 1989, 147, 149) lassen sich Grundsätze zur Entscheidung des Streitfalles nicht herleiten. Diese Rechtsprechung betrifft Fälle, in denen die Beibehaltung einer Zuordnung von Vermögensgegenständen, die durch Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen während der Ehe herbeigeführt worden ist, dem benachteiligten Ehegatten nicht zuzumuten ist, wenn der sie tragende Grund - die eheliche Lebensgemeinschaft - entfallen ist. Ein Ausgleich unter diesem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt dann in erster Linie in Betracht, wenn Gütertrennung bestand, beim gesetzlichen Güterstand dagegen nur ausnahmsweise, wenn nämlich der güterrechtliche Zugewinnausgleich nicht zu einer angemessenen Regelung führt. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die Korrektur einer solchen ursprünglich auf Dauer angelegten unbenannten Zuwendung unter Ehegatten. Die Klägerin verlangt nicht die Rückgewähr einer Zuwendung und sie will auch keine nachträgliche Vergütung dafür, daß sie dem Beklagten während der Ehe ihren Grundbesitz als Sicherheit für einen Kredit zur Verfügung gestellt hat. Sie erstrebt nur für die Zukunft eine Änderung, nämlich die Beendigung ihrer persönlichen und dinglichen Haftung für die Kredite, die während intakter Ehe dem Beklagten bzw. der GmbH, deren Geschäftsanteile er zu 94% hält, gewährt worden sind. Entgegen der Annahme der Vorinstanzen hat die Klägerin dem Beklagten auch kein Grundpfandrecht zugewendet; die Grundschulden hat sie vielmehr den Gläubigern zur Sicherung für die Darlehen bestellt, die sie entweder selbst - gemeinsam mit dem Beklagten - beantragt hatte oder für die sie jedenfalls - wie gegenüber der R... - durch eine sogenannte "Zweckerklärung" die Mithaftung übernommen hatte. Daß dem Beklagten bzw. der GmbH ohne die von der Klägerin zur Verfügung gestellten dinglichen Sicherheiten Kredite jedenfalls in der gewährten Höhe nicht bewilligt worden wären - was allerdings nicht festgestellt ist -, reicht nicht aus, die Bestellung der Grundpfandrechte als Zuwendung der Klägerin an den Beklagten anzusehen.

9

Geht es danach hier nicht um den Ausgleich einer Zuwendung unter Ehegatten, lassen sich die vom Berufungsgericht daraus hergeleiteten Folgerungen - auch zum Vorrang der gesetzlichen Regelung über den Zugewinnausgleich - nicht halten. Mit der ihm in erster Linie gegebenen Begründung kann das angefochtene Urteil daher nicht bestehenbleiben.

10

b)

Auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts trägt die Entscheidung nicht. Da ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich nicht verdrängt wird (vgl.Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - BGHR BGB § 426 Ehegatten 1 = FamRZ 1987, 1239, 1240), kann dieser - auch in der nach § 426 BGB möglichen Gestalt eines Befreiungsanspruchs (BGHZ 35, 317, 325 [BGH 27.06.1961 - VI ZR 205/60]; 87, 265, 273 [BGH 17.05.1983 - IX ZR 14/82]; BGH Urteil vom 5. März 1981 - III ZR 115/80 - NJW 1981, 1666, 1667 f) [BGH 05.03.1981 - III ZR 115/80] - nicht davon abhängen, ob dem in Anspruch genommenen Ehegatten ein Zugewinnausgleich zusteht. Es ist gerade umgekehrt: Zur Berechnung einer Zugewinnausgleichsforderung ist die Feststellung der beiderseitigen Endvermögen erforderlich (§§ 1373, 1378 Abs. 1 BGB); hierzu bedarf es der Beurteilung, inwieweit in die jeweiligen Endvermögen Forderungen bzw. Verbindlichkeiten aus einem Gesamtschuldnerausgleich einzustellen sind (Senatsurteil aaO).

11

3.

Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig (§ 563 ZPO). Die Sache ist vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil es weiterer Feststellungen und ihrer Würdigung durch den Tatrichter bedarf. Dabei ist von nachfolgenden Gesichtspunkten auszugehen.

12

a)

Der geltend gemachte Befreiungsanspruch kann sich - ganz oder teilweise - aus einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung der Parteien ergeben, die auch zwischen Ehegatten grundsätzlich möglich ist. Für die Beurteilung von Ansprüchen, die bei einem unvorhergesehenen Scheitern der Ehe aus solchen während intakter Ehe eingegangenen Sonderbeziehungen erwachsen, ist nicht ausschlaggebend, ob die Parteien im gesetzlichen Güterstand gelebt haben oder ob Gütertrennung bestand. Da die Zugewinngemeinschaft ihrer Natur nach nichts anderes ist als eine Gütertrennung mit schuldrechtlichem Zugewinnausgleich, hat das Bestehen eines Anspruchs im gesetzlichen Güterstand regelmäßig nur die Folge, daß er als Aktivposten auf der einen und als Passivposten auf der anderen Seite bei der Ermittlung der Endvermögen in der Höhe zu berücksichtigen ist, die er am Stichtag hatte (vgl. Johannsen WM 1978, 654, 655, 656).

13

b)

Der Bundesgerichtshof hatte schon mehrfach in vergleichbaren Sachverhalten zu entscheiden (vgl. etwa BGHZ 31, 197; 47, 157 [BGH 13.02.1967 - II ZR 158/65]; FamRZ 1963, 279; 1972, 362).

14

Dem Urteil BGHZ 47, 157 lag ein Fall zugrunde, in dem eine Ehefrau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zusammen mit dem Ehemann ein Darlehen bei einer Sparkasse aufgenommen hatte, um Betriebsmittel für eine gemeinsam gepachtete, aber vom Ehemann betriebene Gaststätte zu erlangen; zur Sicherheit hatte sie der Sparkasse eine Grundschuld auf einem nur ihr gehörenden bebauten Grundstück bestellt. Nach dem Scheitern der Ehe war die Ehefrau in dieses allein ihr gehörende Haus gezogen und hatte vom Ehemann, der den Gaststättenbetrieb allein weiterführte, verlangt, sie von der Haftung für das Darlehen und der dinglichen Belastung ihres Grundstücks freizustellen. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat einen solchen Anspruch unter gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten für möglich gehalten, obwohl der Ehemann nach außen die Gaststätte allein betrieben hatte und die Parteien sich nicht in den Dienst einer gemeinsamen, über die Verwirklichung der eigentlichen ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Aufgabe gestellt hatten. Ansprüche nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen könnten davon nicht abhängen; es reiche aus, daß die Ehefrau gemäß § 1360 Satz 1 BGB ihr Vermögen zur Verfügung gestellt habe, um dem Manne die Gründung und Führung eines Erwerbsgeschäftes zu ermöglichen, dessen Erträgnisse den Lebensunterhalt der Familie sichern sollten. Durch die Inanspruchnahme des Vermögens der Frau einerseits und die Arbeit des Mannes andererseits sei ein gemeinsames Ziel der Parteien - die gemeinsame Erwirtschaftung des Familienunterhalts - verwirklicht worden. Mit der Trennung, der kurze Zeit später die Erhebung der Scheidungsklage folgte, sei die Gesellschaft als aufgelöst zu betrachten. Die Auseinandersetzung habe hinsichtlich der Verbindlichkeiten in entsprechender Anwendung der §§ 738, 739 BGB zu erfolgen; dabei müsse berücksichtigt werden, daß es nicht billig sei, dem Ehemann im Verhältnis der Parteien zueinander die zur Gründung und zum Betrieb des Unternehmens gemeinsam eingegangenen Verbindlichkeiten allein zur Last zu legen.

15

Demgegenüber hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 28. Februar 1972 (FamRZ 1972, 362) die Auffassung vertreten, die Rechtsbeziehungen zwischen Ehegatten könnten dann nicht nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen beurteilt werden, wenn eine Ehefrau lediglich eine ihrer Bestimmung nach vorübergehende Kredithilfe durch Bereitstellung einer dinglichen Sicherheit für das allein von ihrem Ehemann aufgebaute und betriebene Unternehmen geleistet habe, ohne daran sonst in irgendeiner Weise beteiligt worden zu sein. Unter solchen Umständen seien vielmehr, wenn nichts auf einen anderen Willen der Eheleute hindeute, die Regeln des Auftrags anzuwenden. Beim Auseinanderfallen der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebe sich dann ein Befreiungsanspruch aus § 670 in Verbindung mit § 257 BGB.

16

Der erkennende Senat hatte einen Fall zu entscheiden, in dem sich der Beitrag der Ehefrau zur wirtschaftlichen Verselbständigung ihres Ehemannes im wesentlichen darauf beschränkt hatte, dafür benötigte Geldmittel durch Aufnahme eines Bankkredits zu beschaffen und diesen auf ihr gehörendem Grundbesitz abzusichern(Urteil vom 8. April 1987 - IVb ZR 43/86 - BGHR BGB § 1356 Abs. 2 Innengesellschaft 1 = FamRZ 1987, 907). In jenem Fall hatten die Parteien einen schriftlichen Vertrag geschlossen und ihn ausdrücklich als Darlehensvertrag bezeichnet. Der Senat hat hervorgehoben, daß ausdrückliche Abreden grundsätzlich einem nur schlüssig zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen vorgehen; schon aus diesem Grund bestanden in jenem Fall gegen die Annahme einer Innengesellschaft zwischen den Ehegatten durchgreifende Bedenken. Der Senat hat aber darüber hinaus ausgesprochen, daß auch dann, wenn kein Vertrag ausdrücklich geschlossen worden ist und nur aus einem tatsächlichen Verhalten Schlüsse auf die Begründung schuldrechtlicher Sonderbeziehungen zwischen Ehegatten gezogen werden können, die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses nur in Betracht kommt, wenn die Umstände des Einzelfalles deutlich ergeben, daß die Beteiligten gemeinschaftlich einen über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt haben.

17

c)

Im vorliegenden Fall liegen nach dem bisherigen Parteivortrag keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Begründung einer Gesellschaft zwischen den Parteien vor. Die Klägerin ist an den Unternehmen des Beklagten weder mit einem Kapitalanteil beteiligt noch hat sie in ihnen geschäftliche Aktivitäten entfaltet. Die Tatsache, daß der Beklagte die in Rede stehenden Verbindlichkeiten, die in der Klageschrift nach dem Stand vom Sommer 1986 noch mit insgesamt 372.135,11 DM angegeben worden sind, bis zum 31. Dezember 1987 bereits um 45.277,97 DM auf 326.857,14 DM vermindert hatte, läßt darauf schließen, daß es ihm im Innenverhältnis obliegt, sie allein zu tragen.

18

Dagegen bestehen keine durchgreifenden Bedenken, das familienrechtlich begründete besondere Schuldverhältnis unter Heranziehung der Regeln des Auftragsrechts abzuwickeln. Dem steht nicht entgegen, daß das Kündigungsrecht des § 671 Abs. 1 BGB regelmäßig ausgeschlossen ist, wenn der Auftrag wie hier unter Eheleuten erteilt wird und der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dient. Scheitert die Ehe, was sich in der Trennung und der Stellung eines Scheidungsantrages anzeigt, kann aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 671 Abs. 3 BGB); eine Kündigung durch die Klägerin kann in ihrem schon vorprozessual geäußerten Freistellungsverlangen gesehen werden. Als Rechtsfolge der Kündigung kann der Beauftragte den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen (§ 670 BGB); hat er für diesen Zweck Verbindlichkeiten übernommen, kann er Befreiung von diesen verlangen (§ 257 BGB). Der Schuldner des Befreiungsanspruchs ist dann grundsätzlich verpflichtet, den Gläubiger so zu stellen, wie er ohne die Belastung mit den Drittschulden stehen würde. Auf welche Weise das zu geschehen hat, regelt das Gesetz nicht näher. In Betracht kommen verschiedene Möglichkeiten wie etwa die Erbringung der Leistung an den Drittgläubiger, eine befreiende Schuldübernahme, die Sicherstellung des Gläubigers und anderes (vgl. BGHZ 91, 73, 77 ff [BGH 11.04.1984 - VIII ZR 302/82] m.w.N.).

19

d)

Ein Ehegatte in der Lage der Klägerin kann von dem anderen jedoch nicht unter allen Umständen verlangen, er müsse die im Zeitpunkt der Kündigung bestehenden gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten insgesamt allein übernehmen und sie von jeder persönlichen und dinglichen Haftung sofort freistellen. Einschränkungen ergeben sich nicht erst aus der für jedes Schuldverhältnis geltenden Bindung an Treu und Glauben (§ 242 BGB); sie folgen hier insbesondere daraus, daß das Rechtsverhältnis in der ehelichen Lebensgemeinschaft wurzelt, die auch nach dem Scheitern der Ehe noch nachwirkt (vgl. Soergel/ Lange aaO § 1353 Rdn. 26). Schon die Kündigung selbst darf bereits nach Auftragsrecht nur in der Art erfolgen, daß der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann (§ 671 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ist ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Eheleuten wie hier zu dem Zweck begründet worden, dem wirtschaftenden Ehegatten bessere Erwerbschancen zur Bestreitung des Familienunterhalts zu verschaffen, muß das der beauftragte Ehegatte nach einer durch das Scheitern der Ehe veranlaßten Kündigung auch bei der Geltendmachung des Befreiungsanspruchs berücksichtigen. Die Klägerin wird dem in angemessener Weise Rechnung zu tragen haben, etwa dadurch, daß sie dem Beklagten die Rückführung der Verbindlichkeiten im Rahmen eines vernünftigen, seine Möglichkeiten berücksichtigenden Tilgungsplanes einräumt (vgl. zu ähnlichen Gesichtspunkten bei der Berücksichtigung von Verbindlichkeiten für die Bemessung nachehelichen UnterhaltsSenatsurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - FamRZ 1984, 358, 360 m.w.N.).

20

Es wird nach alledem zunächst zu prüfen sein, ob sich den Vereinbarungen der Parteien - im Wege ergänzender Vertragsauslegung - Bestimmungen darüber entnehmen lassen, in welcher Weise für den Fall des Scheiterns der Ehe die Aufwendungen der Klägerin zu erstatten sind. Soweit insoweit Feststellungen nicht getroffen werden können, ist zu fragen, ob sich unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben wegen der Nachwirkungen der zwischen den Parteien bei Begründung der Verbindlichkeiten bestehenden Ehe Einschränkungen in der Geltendmachung des Befreiungsanspruchs ergeben.

21

Die Auslegung der Parteivereinbarungen und gegebenenfalls die Prüfung, wie sich die besonderen Umstände des Falles auswirken, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Deshalb verweist der Senat die Sache an das Berufungsgericht zurück. Den Parteien wird dadurch zugleich Gelegenheit geboten, zu den insoweit beachtlichen Gesichtspunkten weiter vorzutragen.

22

e)

Gelangt das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhandlung zu einem teilweise oder insgesamt fälligen Befreiungsanspruch der Klägerin, wird es den Vortrag des Beklagten zu beachten haben, ihm stehe gegen die Klägerin wegen der Mitschuldübernahme für deren Verbindlichkeiten beim Erwerb eines Grundstücks in Großostheim ebenfalls ein Befreiungsanspruch zu. Daraus könnte sich ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten ergeben, denn Gegenstand eines solchen Rechtes kann auch ein auf Befreiung von Drittschulden gerichteter Anspruch sein (vgl. BGH NJW 1967, 1275, 1278 [BGH 22.02.1967 - IV ZR 331/65] und BGHZ 91, 73, 77) [BGH 11.04.1984 - VIII ZR 302/82].