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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.03.1989, Az.: 5 StR 57/89

Pflicht eines Tatrichters zur Überprüfung einer behördlichen Weigerung zur Bekanntgabe von Personalien von verdeckt ermittelnden Kriminalbeamten und Informanten auf ausreichende Begründung; Erfordernis der Beschränkung der Sperrerklärung auf Ausnahmefälle; Fehlerüberprüfung der behördlichen Weigerung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.03.1989
Aktenzeichen
5 StR 57/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12018
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 11.11.1988

Fundstellen

  • NStZ 1989, 282
  • StV 1989, 284-285

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Amtlicher Leitsatz

Wird eine Sperrerklärung gegenüber dem um Auskunft ersuchenden Gericht nicht in einer Form begründet, die diesem die Möglichkeit gibt, die behördliche Weigerung - auch bezogen auf den konkreten Einzelfall - auf offensichtliche Fehler zu überprüfen, bleibt das Gericht verpflichtet, auf eine Änderung der Entscheidung hinzuwirken.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 21. März 1989
nach § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. November 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

2

Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung beantragt,

einen Informanten der Polizei und einen verdeckt ermittelnden Kriminalbeamten als Zeugen darüber zu hören, daß er an den Rauschgiftgeschäften nicht beteiligt war.

3

Dabei gab er an, daß beide Zeugen durch zwei als Zeugen gehörte Kriminalbeamte namhaft gemacht werden könnten. Auf eine Anfrage des Vorsitzenden der Strafkammer verweigerte der Senator für Inneres die Auskunft über Namen und Anschrift des Zeugen. Das Verlangen des Verteidigers, Gegenvorstellung gegen den Bescheid zu erheben, lehnte das Gericht mit dem Hinweis ab, diese verspräche im Hinblick auf die noch andauernden Ermittelungen in Frankreich keinen Erfolg.

4

Wie das Landgericht in seiner Entscheidung zutreffend erkannt hat, hat der Senator für Inneres nicht hinreichend dargetan, daß die erbetene Auskunft dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.

5

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, daß der Tatrichter verpflichtet ist, die behördliche Weigerung auf eine ausreichende Begründung zu überprüfen und gegebenenfalls Gegenvorstellungen zu erheben, wenn die Entscheidung nicht oder nicht verständlich begründet worden (BVerfGE 57, 250, 288 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]; BGHSt 32, 115, 125 ff) oder ersichtlich fehlerhaft ist, weil sie auf einer nach seiner Überzeugung unrichtigen tatsächlichen Grundlage oder auf falscher Rechtsanwendung beruht. Dazu gehört auch, daß sie lediglich auf allgemeine und nicht auf den Einzelfall bezogene Erwägungen gestützt ist (BGHSt 33, 178, 180) [BGH 16.04.1985 - 5 StR 718/84]. So lag es aber hier. Der Senator für Inneres sagt zwar, daß die Bekanntgabe der Personalien der in dem Beweisantrag benannten Zeugen dem Wohl des Landes Berlin Nachteile bereiten würde, stützt sich dabei aber in der Art eines Formularbescheides lediglich auf allgemeine Erwägungen, ohne im vorliegenden Fall verständlich zu machen, daß die als Zeugen benannten Personen gefährdet sein könnten, wenn sie bei der Beachtung der im Strafprozeß zulässigen Sicherheitsmaßnahmen (vgl. BGHSt 32, 115, 125) in der Hauptverhandlung gehört würden. Der Tatrichter ist aufgrund seiner Aufklärungspflicht gehalten, alles zu tun, um die von ihm für erforderlich gehaltene Beweiserhebung zu ermöglichen. Keinesfalls war es seine Aufgabe, den Verweigerungsbescheid der Behörde mit eigenen Erwägungen nachzubessern. Ob ein Nachteil für das Wohl des Landes Berlin im Sinne des § 96 StPO zu befürchten war, hatte allein der Senator für Inneres als oberste Dienstbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LBG) anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen und diese Entscheidung demgemäß auch zu verantworten. Er muß dabei beachten, daß seine Sperrerklärung einen Eingriff in die Rechtspflege bedeutet und auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muß (BGHSt 35, 82, 85). Wird eine solche Entscheidung gegenüber dem um Auskunft ersuchenden Gericht nicht in einer Form begründet, die diesem die Möglichkeit gibt, die behördliche Weigerung auf offensichtliche Fehler zu überprüfen (BVerfGE 57, 276, 288) [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81], bleibt das Gericht verpflichtet, auf eine Änderung der Entscheidung hinzuwirken. Allerdings ist das Gericht in aller Regel nicht gehalten, mehrfach auf eine Änderung der Entscheidung der obersten Dienstbehörde zu drängen. Bleibt diese trotz der Gegenvorstellung bei ihrer Auskunftsverweigerung, muß das Gericht diese Entscheidung hinnehmen. Es kann dann aber bei der Beweiswürdigung berücksichtigen, daß es die Exekutive ist, die eine erschöpfende Beweisaufnahme verhindert und es den Verfahrensbeteiligten unmöglich macht, die persönliche Glaubwürdigkeit des im Dunkeln befindlichen Informanten oder Fahnders zu überprüfen (BGHSt 33, 178, 181) [BGH 16.04.1985 - 5 StR 718/84].

6

Auf diesem Verfahrensfehler beruht das angefochtene Urteil. Dieses war daher mit seinen Feststellungen aufzuheben.

Herrmann
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte