Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.03.1989, Az.: IX ZR 171/88
Aufklärungspflichten des Gläubigers über den Haftungsumfang des Bürgen bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages; Zutreffende Bonitätsauskunft als Verschulden bei Vertragsschluss infolge späterer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.03.1989
- Aktenzeichen
- IX ZR 171/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13417
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 15.06.1988
- LG Stade - 29.09.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1989, 1280 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1989, 503-504
- MDR 1989, 733 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 1605-1606 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 950 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1989, 629-630
Prozessführer
Stadtsparkasse C.,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder C. und D., R. straße ..., C.
Prozessgegner
Gabriele A., N. R. ..., C.
Amtlicher Leitsatz
War eine dem Bürgen bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages gegebene Bonitätsauskunft über den Hauptschuldner zutreffend, dann kann bei später eintretender, ungünstiger Entwicklung in dessen wirtschaftlicher Lage aus der Auskunft nicht ein Verschulden bei Vertragsschluß hergeleitet werden.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Fuchs, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juni 1988 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 29. September 1987 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Tatbestand
Der Vater der Klägerin (Hauptschuldner) war früher als Immobilienmakler tätig, wobei er auch selbst Eigentumswohnungen errichtete und verkaufte. Er wünschte im Jahre 1982 eine Erhöhung seines bis dahin auf 50.000 DM von der Beklagten festgesetzten Kreditlimits auf den Betrag von 100.000 DM. Als die Beklagte deswegen eine Sicherheit verlangte, unterzeichnete die damals 21 Jahre alte Klägerin am 29. November 1982 bei der Beklagten eine Bürgschaftsurkunde mit einem Höchstbetrag von 100.000 DM nebst Nebenleistungen, in der es u.a. heißt:
"1. Sicherungszweck
Die Bürgschaft wird zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen den Hauptschuldner Peter A., W. straße ... C., aus ihrer Geschäftsverbindung ... übernommen. ...
3. Selbstschuldnerische Bürgschaft
Die Bürgschaft ist selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage übernommen. ...
7. Kündigung
Die Bürgschaft kann mit Wirkung für die Zukunft in der Weise gekündigt werden, daß sie vom Zugang der Kündigung an auf die zu diesem Zeitpunkt begründeten Forderungen einschließlich etwa noch entstehender Forderungen aus bereits zugesagten Krediten oder Darlehen beschränkt ist. ..."
Am 30. November 1982 wurde von der Beklagten die Krediterhöhung für den Hauptschuldner bewilligt. Die Klägerin hatte in der Folgezeit für das Kreditkonto ihres Vaters ein selbständiges Zeichnungsrecht.
Der Hauptschuldner gab im Oktober 1984 sein Immobiliengeschäft auf und betätigte sich als Reeder, wozu die Beklagte den Ankauf eines Schiffes mit 1,3 Mio DM finanzierte. Am 17. September 1986 kündigte die Beklagte die damals mit ca. 2,4 Mio DM offenstehenden Kredite des zu dieser Zeit in Vermögensverfall geratenen Hauptschuldners. 474.387,82 DM standen zu dieser Zeit noch aus den Immobiliengeschäften des Hauptschuldners offen. Die Reederei des Hauptschuldners wird jetzt in Form einer Kommanditgesellschaft betrieben, bei der die Klägerin Kommanditistin ist.
Die Klägerin hat zunächst auf Feststellung der Unwirksamkeit ihrer Bürgschaft geklagt. Nachdem die Beklagte Widerklage auf Zahlung von 100.000 DM nebst Zinsen erhoben hatte, haben die Parteien die Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat der Widerklage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen (WM 1988, 1436; WuB I F 1 a 2.89 Gößmann).
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht verneint, daß hier ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) vorgelegen habe oder daß die Klägerin ihre Willenserklärung, die Bürgschaft für ihren Vater nämlich, nicht ernstlich abgegeben habe (§ 118 BGB). Auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung schließt das Berufungsgericht aus. Von dieser ihr günstigen Beurteilung des Verhaltens der Klägerin geht auch die Revision aus. Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar.
2.
Das Berufungsgericht meint, die Beklagte könne keine Rechte aus der Bürgschaft herleiten, weil sie die Klägerin über den Haftungsumfang nicht zutreffend belehrt habe. Dieser sei der Beweis eines Verstoßes der Beklagten gegen vorvertragliche Pflichten gelungen. Zwar müsse der Bürgschaftsgläubiger den Bürgen nicht über sein Risiko aufklären, wenn er nicht einen Irrtum des Bürgen über dessen erhöhtes Risiko veranlaßt habe. Eine Aufklärungspflicht bestehe aber, wenn der Gläubiger insbesondere gegenüber einem erkennbar geschäftsunerfahrenen Bürgen Art und Umfang der Bürgenhaftung bagatellisiere, das Risiko des Bürgen verniedliche und dadurch dessen Willensentschluß beeinflusse. Spiele ein Angestellter eines Kreditinstituts die Härte der Bürgenhaftung bewußt herunter, dann hafte das Kreditinstitut als Gläubigerin nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. Die Klägerin sei zur Zeit der Abgabe ihrer Bürgschaftserklärung als ungelernte Arbeiterin tätig und ohne Vermögen gewesen. Ihr pfändbares Einkommen hätte nicht einmal dazu ausgereicht, auch nur die Zinsen der Hauptschuld zu bedienen. Die Beklagte habe keine Bonitätsprüfung der Bürgin vorgenommen und nicht gewußt, in welcher Relation die von ihr zu übernehmende Verpflichtung zu ihren finanziellen Möglichkeiten gestanden habe. Der Vertreter der Beklagten habe, wie der Hauptschuldner als Zeuge bekundet habe, sinngemäß bei der Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde erklärt, die Klägerin gehe dabei keine große Verpflichtung ein, er brauche das für seine Akten. Damit sei die Haftung der Klägerin grotesk verniedlicht worden. Es möge zutreffen, daß damals das Risiko einer Inanspruchnahme der Klägerin klein gewesen sei. Für den später eingetretenen Ernstfall aber sei die Verpflichtung aus der zeitlich unbegrenzt übernommenen Bürgschaft sehr groß gewesen. Es sei eine nach der Erfahrung des Senats bankübliche Maßnahme, bei Krediten über 50.000 DM eine "zweite Unterschrift" zu fordern. Hätte damals der - mittlerweile verstorbene - Angestellte der Beklagten die Klägerin nicht in falscher Sicherheit gewiegt, dann hätte diese die Bürgschaft nicht übernommen.
3.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
a)
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Bürgschaft ein einseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft ist, bei dem den Gläubiger in der Regel weder eine Aufklärungspflicht noch eine Pflicht trifft, sich über den Wissensstand des Bürgen zu unterrichten (Senatsurt. v. 22. Oktober 1987 - IX ZR 267/86, WM 1987, 1481, 1483). Ein über 18-jähriger und damit nach dem Gesetz Volljähriger (§ 2 BGB) weiß im allgemeinen - auch ohne besondere Erfahrung im Geschäftsverkehr -, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, daß die Abgabe einer Bürgschaftserklärung ein riskantes Geschäft ist (Senatsurt. v. 19. Januar 1989 - IX ZR 124/88, ZIP 1989, 219). Die Erwartung eines Bürgen, er werde aus seiner Bürgschaft nicht in Anspruch genommen, kann nicht Geschäftsgrundlage eines Bürgschaftsvertrags sein (Senatsurt. v. 22. Oktober 1987 aaO).
b)
Das Berufungsgericht stellt in Würdigung der Aussage des im ersten Rechtszug als Zeugen vernommenen Hauptschuldners fest, der verstorbene Filialleiter der Beklagten habe bei Unterzeichnung der Bürgschaft erklärt, daß die Klägerin "keine große Verpflichtung" eingehe und er das für seine Akten benötige. Mit Recht weist die Revision dazu darauf hin, daß die Klägerin gar nicht bestritten hat, gewußt zu haben, daß sie für ihren Vater in Höhe von 100.000 DM bürgen mußte, um dessen Kreditlinie zu erweitern, und daß sie ihr Risiko kannte. Das Berufungsgericht läßt außer acht, daß darüber hinaus der Angestellte der Beklagten nichts getan hat, wodurch die Einschätzung des der Klägerin bekannten wirtschaftlichen Risikos beeinflußt worden wäre. Wenn er der Klägerin nach Auffassung des Berufungsgerichts den Eindruck vermittelte, es könne ihr nicht viel zustoßen, weil damals eine akute Gefährdung der Kredite des Hauptschuldners nicht gegeben und das Risiko einer Inanspruchnahme der Klägerin als Bürgin klein war, dann mag darin eine zu günstige Einschätzung des Bürgschaftsrisikos auf Dauer gelegen haben. Die Revision verweist darauf, daß es sich dabei um eine auch nach der Meinung des Berufungsgerichts zutreffende Bonitätsauskunft der Beklagten über den Hauptschuldner handelte. Eine Irrtumserregung, die zu einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko der Bürgin geführt hätte, liegt darin nicht. Die Revision hat recht, wenn sie darauf hinweist, daß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts mit der Erklärung des Angestellten der Beklagten kein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen wurde und daß die Klägerin selbst die Entwicklung der Geschäfte des Hauptschuldners im Auge behalten mußte; denn daß für sie ein Risiko verblieb, war auch nach der Äußerung des Angestellten bei der Bürgschaftsunterzeichnung erkennbar. Wenn das Berufungsgericht meint, die Beklagte hätte einen warnenden Hinweis auf das Ausmaß der Haftung im Ernstfalle geben müssen, um einer eigenen Haftung wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Pflichten zu entgehen, verkennt es, daß den Gläubiger regelmäßig keine Aufklärungspflichten gegenüber dem Bürgen treffen (Senatsurt. v. 22. Oktober 1987 aaO). Mit recht rügt es die Revision als denkgesetzwidrig, eine zur Zeit der Abgabe einer Bürgschaft zutreffende Erklärung über die Bonität des Hauptschuldners als groteske Verniedlichung des Haftungsrisikos des Bürgen anzusehen, die der Erteilung einer schuldhaft fehlerhaften Auskunft gleichzustellen sei, wie das Berufungsgericht meint. War die Bonität des Hauptschuldners im November 1982 gut und das Bürgschaftsrisiko deshalb klein, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, dann war die von dem Angestellten der Beklagten gegebene Auskunft zutreffend. Die Fortentwicklung der Geschäfte ihres Vaters und damit das wirtschaftliche Risiko aus der Bürgschaft in der Zukunft mußte die Klägerin als Bürgin selbst beobachten. Auf die Kündigungsmöglichkeit war in dem Bürgschaftsformular ausdrücklich hingewiesen. Daß sich die Beklagte über die Bonität der Klägerin als Bürgin nicht vergewisserte, ist für die Wirksamkeit der Bürgschaft ohne Bedeutung (Senatsurt. v. 19. Januar 1989 aaO).
Weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, war auf das Rechtsmittel der Beklagten unter Aufhebung des Berufungsurteils das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Fuchs
Winter
Schmitz
Kreft