Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.03.1989, Az.: III ZR 37/88

Umfang der Mitverpflichtung aus einem Darlehensvertrag; Übernahme der Verpflichtung aus einem Darlehensvertrag bei Ausfall des Erstschuldners; Erhaltung des unveräußerlichen Menschenrechts auf Hoffnung, auf das Streben nach Glück

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.03.1989
Aktenzeichen
III ZR 37/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13416
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hünfeld - 07.01.1986 - AZ: B IV 3131/85

Fundstellen

  • DB 1989, 1231-1232 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1989, 744-746
  • MDR 1989, 613 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 1665-1667 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 815 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1989, 487-490

Prozessführer

F. I. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Robert B., Manfred S., Erich W., G. F. Straße ..., Frankfurt am Main

Prozessgegner

Monika M., A. straße ..., B.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die finanzielle Überforderung des Darlehensnehmers kann im Einzelfall im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 138 I zusammen mit anderen Geschäftsumständen von Bedeutung sein. Wenn mehrere Darlehensnehmer einen gemeinsam aufgenommenen Kredit als Gesamtschuldner aus ihrem gemeinsamen Einkommen erfüllen wollen, ist nicht darauf abzustellen, ob jeder einzelne auch bei Ausfall der übrigen die Verpflichtung allein erfüllen kann.

  2. 2.

    Ein Konsumentenkreditvertrag ist nicht allein deswegen nichtig, weil der Darlehensnehmer die übernommenen Verpflichtungen voraussichtlich nicht oder allenfalls unter Einsatz seines gesamten pfändbaren Arbeitseinkommens erfüllen kann.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Januar 1988 teilweise aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 29. Mai 1987 wird zurückgewiesen, soweit der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 7. Januar 1986 - B IV 3131/85 in Höhe von 24.183,18 DM nebst 9 % Zinsen ab 1. August 1985 abzüglich am 2. Juni 1986 gezahlter 1.540,61 DM aufrechterhalten worden ist.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten, die diese allein zu tragen hat.

Tatbestand

1

Die 1955 geborene Beklagte lernte 1980 - nach der Scheidung ihrer Ehe - den gleichaltrigen Wendelin S. kennen. Im Dezember 1980 zog sie zusammen mit ihrem vierjährigen Sohn von B. nach N. in die Wohnung, die S. mit seiner drei Jahre alten Tochter im Hause seiner Eltern mietfrei bewohnte. Da sie für die Wohnungseinrichtung Geld benötigten, hatten S. und die Beklagte bereits Anfang Oktober 1980 gemeinsam bei der F. Kreditbank - der Rechtsvorgängerin der Klägerin - einen Ratenkredit von 25.000 DM netto beantragt. Davon dienten 8.522,54 DM der Ablösung früherer Kreditschulden S. bei derselben Bank. Mit 531,60 DM wurde die Prämie für eine Restschuldversicherung beglichen. Die restlichen 15.954,86 DM wurden durch Überweisung ausgezahlt; davon kamen 10.000 DM auf das Konto der Beklagten.

2

Die Bank berechnete Kreditgebühren von 0,65 % p.M. und eine Bearbeitungsgebühr von 2 %. Der sich daraus ergebende Gesamtkreditbetrag von 35.250 DM war ab 15. November 1980 in einer ersten Monatsrate von 617 DM und 59 Folgeraten von je 587 DM zu tilgen. Der effektive Jahreszins war im Kreditvertrag mit 16,1 % angegeben. S. verdiente damals als Galvaniseur monatlich 1.600 DM netto, die Beklagte bezifferte ihr Arbeitseinkommen als kaufmännische Angestellte mit 1.400 DM netto. In N. war sie nach dem Umzug zunächst arbeitslos. Später verdiente sie dort an einer neuen Arbeitsstelle zwischen 1.100 und 1.200 DM monatlich.

3

Ende 1983 zogen S. und die Beklagte nach V. bei R. um Pfingsten 1984 trennten sie sich. Seit Juli 1985 lebt die Beklagte wieder bei ihren Eltern in B..

4

Nach mehrfachen Ratenstundungen kündigte die Bank den Kredit und trat ihre mit 25.780,92 DM berechnete Restforderung am 31. Juli 1985 an die Klägerin, eine Inkassogesellschaft, ab. Diese hat, da S. überschuldet ist, am 7. Januar 1986 gegen die Beklagte einen Vollstreckungsbescheid über den abgetretenen Betrag nebst 1,5 % Zinsen p.M. ab 1. August 1985 und Kosten erwirkt. Darauf wurden am 2. Juni 1986 1.540,61 DM gezahlt. Das Landgericht hat den Vollstreckungsbescheid, gegen den die Beklagte Einspruch eingelegt hatte, aufrechterhalten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren in der Hauptsache weiter; ihren Zinsanspruch hat sie jedoch auf 9 % jährlich beschränkt und darüber hinaus keine weiteren Nebenkosten verlangt.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit die Klägerin ihre Ansprüche noch verfolgt.

6

I.

Zur Begründung der Klageabweisung hat das Berufungsgericht (WM 1988, 450) ausgeführt:

7

Die Mitverpflichtung der Beklagten aus dem Darlehensvertrag sei in Analogie zu § 310 BGB nichtig. Das einzige Vermögen der Beklagten sei ihre Arbeitskraft. Wenn der Erstschuldner ausfalle, müsse sie zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit lebenslang ihr gesamtes Arbeitseinkommen, soweit es die Pfändungsgrenze übersteige, der Klägerin überlassen. Die Anwendung des § 310 BGB diene auch der Erhaltung des unveräußerlichen Menschenrechts auf Hoffnung, auf das Streben nach Glück.

8

Im übrigen liege auch ein Verstoß gegen § 138 BGB vor, wenn der Gläubiger einen geschäftlich unerfahrenen Schuldner dazu bringe, eine Verpflichtung zu übernehmen, zu deren Erfüllung er - für den Gläubiger erkennbar - auf keinen Fall imstande sei.

9

Soweit die Beklagte in Höhe von 10.000 DM aus ungerechtfertigter Bereicherung hafte, sei ihre Verpflichtung durch die Zahlungen erfüllt, die während des Zusammenlebens der beiden Schuldner geleistet worden seien; sie müßten auf die gemeinsame Bereicherungsschuld angerechnet werden.

10

II.

Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

11

1.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Darlehensvertrag sei nach § 310 BGB nichtig, wenn der - vermögenslose - Darlehensnehmer die übernommenen Verpflichtungen voraussichtlich allenfalls unter Einsatz seines gesamten pfändbaren Arbeitseinkommens erfüllen könne, ist bereits vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 28. Februar 1989 abgelehnt worden (IX ZR 130/88, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Der erkennende Senat schließt sich dieser Ablehnung an. Wortlaut und Sinn des § 310 BGB rechtfertigen keine Anwendung der Vorschrift auf einen Darlehensvertrag. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich zur Rückzahlung und Verzinsung eines bestimmten Geldbetrags, nicht zur Übertragung seines gesamten künftigen Vermögens oder eines Bruchteils davon. Auch eine entsprechende Anwendung des § 310 BGB scheidet aus. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses läßt sich niemals mit hinreichender Sicherheit vorhersagen, wie sich das Vermögen eines Vertragspartners im Laufe seines weiteren Lebens entwickelt, ob die Erfüllung einer bestimmten Geldschuld praktisch den Einsatz seines gesamten künftigen Vermögens oder einer bestimmten Quote erfordert. Zwar kann auch bei einer vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags die Gefahr bestehen, daß der Schuldner in eine lebenslange Verschuldung gerät und jede Motivation für eine Erwerbstätigkeit verliert. Diese Gefahr mag im Einzelfall im Rahmen des § 138 BGB zu berücksichtigen sein; sie reicht aber nicht aus, um eine generelle Einschränkung der Vertragsfreiheit durch Anwendung des § 310 BGB zu rechtfertigen.

12

2.

Ein Verstoß gegen § 138 BGB ist nicht etwa stets schon dann zu bejahen, wenn ein Ratenkreditvertrag einem Kreditnehmer monatliche Belastungen auferlegt, die höher liegen als der pfändbare Betrag seines Arbeitseinkommens nach § 850 c ZPO (vgl. LG Lübeck WM 1987, 955). Der Schutz der Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip mögen es erfordern, jedem Schuldner ein bestimmtes Existenzminimum zu gewährleisten. Das geltende Recht trägt diesem Verfassungsgebot aber durch die in der Zwangsvollstreckung geltenden Pfändungsschutzvorschriften hinreichend Rechnung. Es ist nicht notwendig, die dort aufgestellten Maßstäbe schematisch bereits bei der materiellen Prüfung nach § 138 BGB zu berücksichtigen und damit die Vertragsfreiheit erheblich einzuschränken. Es liegt kein Wertungswiderspruch darin, sondern erscheint durchaus sinnvoll, wenn den Vertragspartnern im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Einschätzung ihrer zukünftigen Erfüllungsmöglichkeiten grundsätzlich noch selbst überlassen bleibt und dem Schuldner erst bei einer späteren Zwangsvollstreckung der Schutz gewährt wird, den er dann wirklich benötigt.

13

3.

Im Einzelfall kann allerdings die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Vertragspartners im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 138 Abs. 1 BGB, also im Zusammenwirken mit anderen Geschäftsumständen, von Bedeutung sein.

14

a)

So ist in der neueren Rechtsprechung zum Konsumentenratenkredit anerkannt, daß bei Verträgen mit objektiv überhöhten Zinsforderungen und sonstigen unbilligen Bedingungen die wirtschaftlich schwächere Lage des Kreditnehmers zu den persönlichen Voraussetzungen des wucherähnlichen Kreditgeschäfts gehört (st. Senatsrechtsprechung, vgl. BGHZ 98, 174, 178) [BGH 10.07.1986 - III ZR 133/85]. Wenn ein Vertrag mit ohnehin übermäßig drückenden Bedingungen für den Fall des Kreditnehmerverzugs noch eine weitere unbillige Steigerung der Belastungen vorsieht, kann der Umstand, daß der Verzugseintritt aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers naheliegt und wahrscheinlich ist, entscheidend dazu beitragen, den Vertrag nach § 138 Abs. 1 BGB als sittenwidrig erscheinen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1982 - III ZR 35/81 = NJW 1982, 2436 zu II 4 d).

15

Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen jedoch nicht gegeben. Überhöhte Kreditkosten wurden von der Bank nicht verlangt: Die Marktzinsstatistik der Deutschen Bundesbank wies zur Zeit des Vertragsschlusses, im Oktober 1980, für Ratenkredite einen Durchschnittszinssatz von 0,6 % p.M. und eine Streubreite von 0,53-0,72 % p.M. bei einer Bearbeitungsgebühr von 2 % aus. Die von der Zedentin geforderten Kreditgebühren von 0,65 % p.M. bei 2 % Bearbeitungsgebühr hielten sich danach im Rahmen des Marktüblichen. Zu beanstanden waren lediglich einige der ergänzenden Bestimmungen im Kreditantragsformular der Bank; insbesondere widersprechen "Verzugszinsen von 1,6 % des fälligen Betrags für jeden angefangenen Monat" den Grundsätzen, die der erkennende Senat inzwischen zur Zulässigkeit von Verzugsschadenspauschalierungen in AGB entwickelt hat (Senatsurteile vom 28. April 1988 - III ZR 57/87 und 120/87 = WM 1988, 929, 1044 m.w.Nachw. = BGHR BGB § 288 Abs. 2 - Bankkredit 1 und Ratenkredit 1). Das allein genügt aber auch dann, wenn die der Bank bekannten wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers den baldigen Verzugseintritt wahrscheinlich erscheinen lassen, noch nicht, um gegenüber der Bank für den Gesamtvertrag den Vorwurf eines sittenwidrig übersteigerten Gewinnstrebens zu rechtfertigen.

16

b)

Auch wenn sich aus dem Vertragsinhalt objektiv kein erhebliches Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ergibt, kann die Tatsache, daß ein Vertragspartner seine vertraglichen Verpflichtungen aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse voraussichtlich niemals wird erfüllen können, einen Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB begründen, wenn hinzukommt, daß dem Schuldner diese Tatsache bei Vertragsschluß nicht hinreichend bewußt wird, etwa weil er, gerade volljährig geworden, noch völlig unerfahren ist (vgl. BGH Urteile vom 25. März 1966 - VIII ZR 225/65 = NJW 1966, 1451 [BGH 25.03.1966 - VIII ZR 225/65] und vom 10. März 1982 - VIII ZR 222/81 = NJW 1982, 1457). Wenn der Verhandlungspartner das erkannt oder sogar selbst zur Verschleierung des Umfangs der monatlichen Belastung beigetragen hat (vgl. OLG Düsseldorf WM 1984, 157), kann im Einzelfall ein sittenwidriges Rechtsgeschäft vorliegen.

17

Auch diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Dem Kreditnehmer kommt in diesem Zusammenhang keine Vermutung zugute, wie sie der Senat beim wucherähnlichen Konsumentenkredit für gerechtfertigt hält, wenn es um die Feststellung geht, der Kreditnehmer habe sich Kreditbedingungen, die ihn objektiv unbillig benachteiligen, nur aufgrund seiner wirtschaftlich schwächeren Lage, Rechtsunerfahrenheit und Geschäftsungewandtheit unterworfen und der Kreditgeber habe das erkannt oder zumindest erkennen müssen (BGHZ 98, 174, 178) [BGH 10.07.1986 - III ZR 133/85]. Vielmehr trifft den Schuldner die volle Darlegungs- und Beweislast, wenn bei einem Vertrag mit ausgewogenen Bedingungen die Sittenwidrigkeit damit begründet werden soll, der Schuldner werde durch die übernommenen Verpflichtungen von vornherein hoffnungslos überfordert, das aber habe er selbst bei Vertragsschluß nicht klar genug erkannt, wohl aber sein Verhandlungspartner.

18

Diese Voraussetzungen sind hier weder von der Beklagten behauptet noch vom Berufungsgericht konkret festgestellt worden. Nach den unstreitigen Umständen konnte vielmehr die Bank davon ausgehen, daß die - damals fast 25 Jahre alte und als kaufmännische Angestellte tätige - Beklagte die Kreditverpflichtungen durchaus überschaute und in der begründeten Erwartung mitübernahm, sie werde auch zur Erfüllung in der Lage sein, jedenfalls zusammen mit dem Erstschuldner S., ihrem zukünftigen Lebensgefährten.

19

c)

Weil hier jedenfalls das gemeinsame Einkommen der beiden Kreditnehmer eine vertragsgemäße Kredittilgung erwarten ließ, braucht nicht abschließend entschieden zu werden, unter welchen sonstigen Umständen eine erhebliche und dem Kreditgeber von Anfang an bekannte Überforderung des Kreditnehmers eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB rechtfertigen könnte. Der Vorwurf, bewußt eine für den Kreditnehmer aussichtslose Situation geschaffen zu haben (vgl. Medicus AcP 1988, 501/502), läßt sich der Bank jedenfalls dann nicht machen, wenn mehrere Personen, die ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung haben, sich als Gesamtschuldner verpflichten und zusammen über ein Erwerbseinkommen verfügen, das ihnen eine Kredittilgung ohne Gefährdung des eigenen Lebensunterhalts ermöglicht.

20

Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei darauf abzustellen, ob ein Gesamtschuldner bei Ausfall des anderen die übernommenen Verpflichtungen auch allein erfüllen könne. Es liegt zwar im eigenen Interesse der Beteiligten, vor ihrer Vertragsentscheidung alle zukünftigen Möglichkeiten und Risiken sorgfältig abzuwägen. Verträge, die ohne eine solche Abwägung oder in der Hoffnung auf eine günstige Entwicklung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geschlossen werden, sind aber nicht deswegen sittenwidrig und daher nicht von vornherein nichtig.

21

Die nach § 138 Abs. 1 BGB gebotene Gesamtwürdigung kann hier nur zur Wirksamkeit des Vertrages führen: S. und die Beklagte waren, da sie eine Lebensgemeinschaft begründen wollten, beide an der Gewährung des Kredits interessiert, auch soweit dieser zum Teil zur Ablösung früherer Verbindlichkeiten Schadts dienen sollte. Die restliche Kreditsumme floß im wesentlichen auf das Konto der Beklagten und wurde gemeinsam verbraucht. Es war geplant, aus dem - im Vertrag mit 1.600 + 1.400 = 3.000 DM bezifferten - gemeinsamen Arbeitseinkommen die vereinbarten Monatsraten von rd. 600 DM zu bezahlen. Das erschien möglich und gelang auch jahrelang. Wenn die beiden Kreditschuldner sich später trennten und nunmehr nicht mehr zur Erfüllung in der Lage sind, kann das nicht dazu führen, die Kreditgewährung als von Anfang an sittenwidrig zu bewerten und der Bank deswegen für Vergangenheit und Zukunft alle vertraglichen Ansprüche abzusprechen.

22

III.

Das Berufungsurteil war danach im Umfang der Anfechtung aufzuheben. Bei der Klageabweisung bleibt es nur, soweit die Klägerin nach ihrem in der Revisionsverhandlung gestellten Antrag Nebenansprüche nicht mehr verfolgt, also hinsichtlich der 9 % jährlich übersteigenden Verzugszinsen sowie der Mahn- und Verzugskosten von 857,94 DM und der Bearbeitungsgebühr von 739,80 DM, die in der abgetretenen Hauptforderung von 25.780,92 DM enthalten waren. Im übrigen - also in Höhe von (25.780,92-857,94-739,80 =) 24.183,18 DM nebst 9 % Zinsen ab 1. August 1985 abzüglich am 2. Juni 1986 gezahlter 1.540,61 DM - war der Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 700 Abs. 1, 344 ZPO.

Krohn
Kröner
Halstenberg
Werp
Rinne