Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1989, Az.: I ZR 189/86
„Forschungskosten“
Forschungskosten; Nachanmelder; Bereicherung; Anspruch auf Bereicherungsausgleich; Pflanzenschutzmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.03.1989
- Aktenzeichen
- I ZR 189/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13225
- Entscheidungsname
- Forschungskosten
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 107, 117 - 122
- GRUR 1990, 221-223 (Volltext mit amtl. LS) "Forschungskosten"
- MDR 1989, 796 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 52-53 (Volltext mit amtl. LS) "Forschungskosten"
- NJW-RR 1990, 105 (amtl. Leitsatz) "Forschungskosten"
- ZIP 1989, 733-736
Amtlicher Leitsatz
Der Nachanmelder ist dem Erstantragsteller zu einem bereicherungsrechtlichen Ausgleich der Forschungskosten nicht verpflichtet, wenn die Behörde die Zulassung des identischen Pflanzenschutzmittels auf die vom Erstantragsteller vorgelegten Untersuchungsergebnisse stützt.
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein bekanntes inländisches Unternehmen der Chemie. Sie entwickelt und vertreibt unter anderem Pflanzenschutzmittel. Sie unterhält hierzu umfangreiche Forschungs- und Versuchseinrichtungen.
Die Biologische Bundesanstalt hat den Vertrieb der wachstumsregelnden Produkte mit dem Wirkstoff Chlormequat-Chlorid und der Herbizide mit dem Wirkstoff Chloridazon genehmigt. Die Klägerin hatte hierzu umfangreiche Untersuchungsberichte über die toxikologische Unbedenklichkeit der beiden chemischen Wirkstoffe eingereicht. Zur Genehmigung gleichartiger Produkte des Beklagten in den Jahren 1983 und 1984 griff die Behörde auf die toxikologischen Untersuchungen der Klägerin zurück.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte müsse einen Teil ihrer Forschungsaufwendungen tragen. Ohne die Verwendung ihrer Unterlagen hätte der Beklagte eigene toxikologische Untersuchungen mit einem Kostenaufwand von ca. 6,6 Millionen DM durchführen müssen. Er habe sich ihre Rechtsposition für die nach dem Pflanzenschutzgesetz erforderliche Zulassung des Vertriebs der Produkte zunutze gemacht. Ihre eingereichten Zulassungsunterlagen seien wirtschaftlich wertvolles, geheimes know how, das als Rechtsgut gegen Eingriffe Dritter geschützt sei. Dabei sei unerheblich, daß der Beklagte sich der Mitwirkung der Behörde bedient habe und ob deren Verhalten rechtswidrig sei.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er könne zur Haftung nicht herangezogen werden, da es nach Ablauf des Patentschutzes jedermann freistehe, die genannten Wirkstoffe zu verwenden. Er habe als Nachanmelder keinen Einfluß darauf gehabt, in welchem Umfang die Genehmigungsbehörde ihre in anderen Zulassungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse von der Umweltverträglichkeit der Stoffe verwerte. Es sei kein geheimes know how der Klägerin genutzt, sondern vom Stand der Technik Gebrauch gemacht worden.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung eines Teilbetrages von 500 000 DM abgewiesen. Berufung und Revision der Klägerin hatten keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Eine Haftung des Beklagten nach den Grundsätzen der Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Altern. BGB ist nicht begründet. Nach dieser Vorschrift ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger herauszugeben, was er in sonstiger Weise ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Die Nichtleistungskondiktion greift ein, wenn der Tatbestand rechtsgrundlosen Habens auf Kosten eines anderen gegeben ist, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, auf welche Weise dieser Erwerb sich vollzogen hat. Auch rechtsgrundloses Erlangen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder durch (rechtmäßiges) Handeln Dritter, auch staatlicher Hoheitsträger, kann eine bereicherungsrechtliche Haftung auslösen. Der Rechtsgrund des Erwerbs von einem Dritten vermag einen mangelnden Rechtsgrund im Kondiktionsverhältnis nicht zu ersetzen.
1. Es ist deshalb für die Beurteilung der bereicherungsrechtlichen Haftung im vorliegenden Fall nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Biologische Bundesanstalt für die Zulassung der Pflanzenbehandlungsmittel des Beklagten gemäß § 8 des Pflanzenschutzgesetzes vom 2. Oktober 1975 (BGBl I 2591) in rechtlich zulässiger Weise wissenschaftliche Erkenntnisse aus dem Anmeldeverfahren der Klägerin zur Umweltverträglichkeit der Wirkstoffe Chlormequat-Chlorid und Chloridazon zugrunde gelegt hat. Die Biologische Bundesanstalt sah sich nach altem Recht - in Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis des Bundesgesundheitsamtes bei der Zulassung von Arzneimittel von Zweitanmeldern - unter Anwendung der §§ 24, 26 Verwaltungsverfahrensgesetz, die die Verwertung amtlich bekannter Ergebnisse zulassen, nicht veranlaßt, eine Zustimmung der Klägerin als Erstanmelderin zur Verwertung der Ergebnisse ihrer Versuchsreihen einzuholen. Weder das Pflanzenschutzgesetz vom 2. Oktober 1975 noch das Arzneimittelgesetz vom 24. August 1976 (BGBl I 2445) sahen eine § 7 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz) vom 16. September 1980 (BGBl I 1718) entsprechende Regelung vor, wonach vom Nachanmelder auf die Ergebnisse der Untersuchung für die frühere Anmeldung nur mit Zustimmung des Anmelders zurückgegriffen werden darf.
Für die Beurteilung des bereicherungsrechtlichen Ausgleichs zwischen den Parteien des Rechtsstreits hat des weiteren außer Betracht zu bleiben, daß der Gesetzgeber nach eingehender Diskussion der Frage der entschädigungslosen Weiterverwendung der Unterlagen des Erstanmelders durch die Behörde
- vgl. R. Scholz, Konkurrenzprobleme bei behördlichen Produktkontrollen (1983); Vorderwülbecke, Schutz von Zulassungsunterlagen im Arzneimittelbereich, in Festschrift für W. v. Simon (1983) S. 213 ff.; Bullinger NJW 1978, 2121 ff., 2173 ff.; Denninger GRUR 1984, 627 ff.; Papier NJW 1985, 12 ff.; Wolfrum GRUR 1986, 512 ff.; Zeuner Pharm. Ind. 48 (1986), 433 ff.; BT-Drucks. 10/4618 S. 40, 42 (Beschlußempfehlung und Bericht zum Entwurf eines PflSchG); weitere Hinweise, insbesondere zu den erstellten Rechtsgutachten bei Böttcher GRUR 1987, 19 -
in § 13 des neu gefaßten Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl I 1505) - vgl. auch § 24 a AMG i. d. F. vom 16. August 1986 (BGBl 1269) - eine Regelung geschaffen hat, die über eine Verwertungssperre der Unterlagen des Erstanmelders und/oder dessen Entschädigung durch den Zweitanmelder auch die Wettbewerbsgleichheit zwischen den Beteiligten wahrt. Der zum 1. Januar 1987 in Kraft getretene § 13 Abs. 3 PflSchG schafft für die Zukunft unter bestimmten Voraussetzungen eine eigenständige Entschädigungsverpflichtung des Nachanmelders gegenüber dem Vorantragsteller. Dieser Norm kommt für die Beurteilung der Bereicherungshaftung für den hier maßgeblichen Zeitraum weder eine solche bestätigende noch eine solche ausschließende Bedeutung zu. Der Gedanke der Billigkeit wie die Erkenntnis allein, es bestehe ein Regelungsbedarf zur Wahrung unterschiedlicher wirtschaftlicher Interessen, vermögen einen Bereicherungsausgleich über die Grundsätze der Eingriffskondiktion nicht zu tragen.
2. Ein Bereicherungsausgleich über die Eingriffskondiktion findet nur statt, wenn der Schuldner sich eine geschützte Rechtsposition des Gläubigers zu eigen macht, deren Nutzen ihm ohne die Gestattung des Rechtsinhabers in rechtmäßiger Weise nicht zukäme. Im Immaterialgüterrecht wird ein Bereicherungsausgleich gewährt, wenn in den Zuweisungsgehalt eines Rechtsguts eingegriffen wird, dessen wirtschaftliche Verwertung dem Gläubiger vorbehalten ist (BGHZ 68, 90, 98 - Kunststoffhohlprofil I - betr. Gebrauchsmuster; BGHZ 81, 75, 80 f. - Carrera - betr. Namensrecht; BGHZ 99, 244, 247 [BGH 18.12.1986 - I ZR 111/84] - Chanel Nr. 5 - betr. Warenzeichen). Rechtlicher Anknüpfungspunkt der Bereicherungshaftung »in sonstiger Weise« ist dabei die Verletzung einer solchen Rechtsposition, die nach dem Willen der Rechtsordnung dem Berechtigten zu dessen ausschließlicher Verfügung und Verwertung zugewiesen ist (BGHZ 81, 75, 80, 81 f. - Carrera; BGHZ 82, 229, 306 [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80] - Kunststoffhohlprofil II; vgl. auch BGH Urt. vom 23. Oktober 1980 - III ZR 146/78, WM 1981, 129, 131). Eine Bereicherungshaftung »in sonstiger Weise« setzt nur ein, wenn der erlangte Vermögensvorteil dem Zuweisungsgehalt des verletzten Rechtsguts widerspricht. Über diese Haftungsvoraussetzung besteht in der Rechtswissenschaft weitgehend Einigkeit (Wilburg, Die Lehre von der ungerechtfertigten Bereicherung nach österreichischem und deutschem Recht (1934) 28 ff., 34; v. Caemmerer, Festschrift für E. Rabel (1954) 333, 353; Lieb in MünchKomm 2. Aufl. § 812 Rdn. 204, 208; D. König, Ungerechtfertigte Bereicherung (1985) S. 162; Esser/Weyers, Schuldrecht Bd. II Besonderer Teil 6. Aufl. S. 400; Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung S. 234 ff.; Koppensteiner/Kramer, Ungerechtfertigte Bereicherung 2. Aufl. S. 75 ff.; Medicus, Bürgerliches Recht 13. Aufl. Rdn. 706 ff.; Schlechtriem ZHR 149 (1985), 327, 332; Weitnauer DB 1984, 2496, 2498; Ullmann GRUR 1978, 615, 619; vgl. auch Kleinheyer JZ 1970, 471, 475; Reeb, Grundprobleme des Bereicherungsrechts S. 34 ff.).
Der Zuweisungsgehalt der Rechtsposition ersetzt bei der Kondiktion der Bereicherung »in sonstiger Weise« das bei der Leistungskondiktion bestehende Erfordernis, daß das Erlangte aus einer Leistung des Bereicherungsgläubigers stammen muß (BGHZ 82, 229, 306 [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80] - Kunststoffhohlprofil II). Der bereicherungsrechtliche Ausgleich über die Eingriffskondiktion setzt die Beeinträchtigung einer schützenswerten und vermögensrechtlich nutzbaren Rechtsposition voraus. Der Zuweisungsgehalt der geschützten Rechtsposition entspricht einem Verbotsanspruch des Rechtsinhabers, in dessen Macht es steht, die Nutzung des Rechtsguts einem sonst ausgeschlossenen Dritten zur wirtschaftlichen Verwertung zu überlassen. Der Eingriffskondiktion unterliegt demnach ein solcher vermögensrechtlicher Vorteil, den der Erwerber nur unter Verletzung einer geschützten Rechtsposition und der alleinigen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers erlangen konnte. Die bloße Beeinträchtigung einer Verwertungschance hat die Sanktion der bereicherungsrechtlichen Ausgleichspflicht nicht zur Folge. Die geschützte Rechtsposition muß es dem Gläubiger vielmehr gewährleisten, daß ohne seine Zustimmung ihre Nutzung durch Dritte zu unterbleiben hat (Lieb in MünchKomm aaO Rdn. 204, 208 f.; Kleinheyer JZ 1970, 471, 475; Schlechtriem ZHR 149 (1985), 327, 332; vgl. auch Hauck DB 1985, 1927, 1929). Vom Zuweisungsgehalt eines Rechtsguts im bereicherungsrechtlichen Sinne werden bloße Erwerbs- und Gewinnchancen nicht erfaßt, mögen sie auch - wie beim Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - mit einem deliktisch geschützten Rechtsgut verbunden sein (BGHZ 71, 86, 98 [BGH 14.02.1978 - X ZR 19/76] - Fahrrad-Gepäckträger II). Entgegen der Ansicht der Revision reicht es deshalb für die bereicherungsrechtliche Betrachtung nicht aus, daß Erstanmelder vielfach ihre Unterlagen für das Zulassungsverfahren dem Nachanmelder gegen Entgelt überlassen, wenn sie aufgrund ihrer Rechtsposition nicht in der Lage sind, den Vertrieb entsprechender Produkte zu verhindern.
3. Eine Haftung des Beklagten als Kondiktionsschuldner scheidet danach aus. Der ihm über die behördliche Genehmigung zugeflossene Vermögensvorteil, die Pflanzenbehandlungsmittel ohne vorhergehende kostenintensive Untersuchungen auf ihre Umweltverträglichkeit verbreiten zu dürfen, stellt keine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis der Klägerin an einem ihr geschützten, mit Untersagungsanspruch ausgestatteten Rechtsgut dar. Der Beklagte vertreibt umweltverträgliche Pflanzenbehandlungsmittel, deren gewerbsmäßige Benutzung die Klägerin aus eigenem Recht nicht verbieten kann. Er nutzt die Erkenntnis einer feststehenden Tatsache, nicht aber geheime Unterlagen oder ein geheimes Verfahren zur Gewinnung dieser Erkenntnis. Sein Erwerbsvorteil folgt nicht aus der Nutzung eines ihm verschlossenen geheimen know hows. Sein Handeln erweist sich auch nicht als ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin, als dessen Bestandteil das geheime know how gesetzlichen Schutz nach § 823 Abs. 1 BGB genießen kann (BGHZ 16, 172, 176 [BGH 25.01.1955 - I ZR 15/53] - Dücko; BGHZ 17, 41, 51 - Kokillenguß). Für ihn ist von Vorteil, daß nach der Erkenntnis der Zulassungsbehörde es besonderer, die Umweltverträglichkeit belegender Versuchsreihen nicht bedarf. Diese ihm zum Vorteil gereichende Erkenntnis und deren Verwertung vermag die Klägerin aber nicht zu unterbinden, da, wie die genehmigte Verwertung ihrer Produkte zeigt, deren Unbedenklichkeit offenkundig ist. Die Nutzung einer offenkundigen technischen Erkenntnis, die nicht unter dem Schutz eines gewerblichen Sonderrechts steht, ist jedermann zugänglich. Der erhebliche geistige und kostenintensive Aufwand vermag es allein nicht, einen selbständigen Leistungsschutz zu begründen (vgl. auch BGHZ 44, 288, 301 - Apfel-Madonna; 60, 168, 169 f. - Modeneuheit; 94, 276, 287 - Inkassoprogramm).