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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1989, Az.: I ZB 8/88
„Superplanar“

Anspruch auf Eintragung eines Wortzeichens ; Begründungserfordernis einer gerichtlichen Entscheidung im Patentrecht; Bestehen eines aktuellen Freihaltebedürfnis an einem Begriff

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.01.1989
Aktenzeichen
I ZB 8/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13667
Entscheidungsname
Superplanar
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 29.01.1988

Fundstellen

  • GRUR 1989, 425 "Superplanar"
  • MDR 1989, 714 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1989, 703-704 (Volltext mit amtl. LS) "Superplanar"

Amtlicher Leitsatz

Ein die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Begründungsmangel liegt nicht vor, wenn von Amts wegen ermittelte und in der Entscheidung verwertete Unterlagen nicht zu den Akten gelangen, deren Inhalt aber in den Entscheidungsgründen mitgeteilt wird.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper,
Dr. Teplitzky,
Dr. Mees und
Dr. Ullmann
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 24. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat I) des Bundespatentgerichts vom 29. Januar 1988 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Anmelderin begehrt die Eintragung des Wortzeichens "Superplanar" für

2

Geräte der Nachrichtentechnik, Hör- und Fernseh- und Rundfunkempfangsgeräte, Verstärker, Schall- und Bildplattengeräte, Ton- und Bildbandgeräte, Monitore, Bildröhren, Schall- und Bildplatten.

3

Die Prüfungstelle für Klasse 9 Wz des Deutschen Patentamts hat die Anmelderin unter Benennung der ermittelten. Fundstellen in Sprachlexika darauf hingewiesen, daß dem Wort "super" in deutschen und englischsprachigen Wortverbindungen die Bedeutung "übermäßig" zukomme und "planar" das englischsprachige Wort für "flach, eben, flache Oberfläche" sei. Der angemeldete Begriff bringe somit durchaus sprachüblich gebildet zum Ausdruck, daß es sich bei den angemeldeten Waren um außerordentlich flache Geräte handele. Das Wort "Superplanar" sei als beschreibende Angabe der Ware gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG nicht eintragungsfähig. Mit entsprechender Begründung wurde die Anmeldung zurückgewiesen. Erinnerung und Beschwerde hatten keinen Erfolg. Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

4

Die Anmelderin rügt mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde, die Entscheidung des Bundespatentgerichts sei nicht mit Gründen versehen.

5

II.

Die gemäß § 13 Abs. 5 WZG i.V. mit § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG statthafte Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

6

Die Rechtsbeschwerdeführerin sieht den Mangel der Begründung in der Entscheidung des Bundespatentgerichts darin, daß dieses seine Feststellung, der Begriff "Superplanar" werde im Verkehr von Mitbewerbern bereits beschreibend im Zusammenhang mit der neuen Farbbildröhrentechnologie eingesetzt, auf der Grundlage des von Amts wegen ermittelten Quelle-Katalogs Winter 1987/88 getroffen habe, ohne ihr hiervon Kenntnis zu geben oder diesen zum Gegenstand der Akten zu machen.

7

1.

Einen Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG i.V. mit § 13 Abs. 5 WZG vermag die Rechtsbeschwerdeführerin hieraus nicht herzuleiten.

8

a)

Einer Entscheidung fehlt eine Begründung im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG, wenn aus ihr nicht zu ersehen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren, was auch der Fall sein kann, wenn die niedergelegten Gründe ganz unverständlich und verworren sind. Ein Begründungsmangel im Sinne der genannten Vorschrift liegt nicht vor, wenn die Erwägungen lückenhaft, unvollständig oder auch rechtsfehlerhaft erscheinen (BGHZ 39, 333, 337 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62], 338 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62]- Warmpressen).

9

b)

Das Bundespatentgericht hat seine Feststellungen, die es anhand der von ihm im Rahmen der Amtsprüfung ermittelten Angabe im Warenkatalog des Versandhauses Quelle zur Verwendung des Begriffs "Superplanar" im Handelsverkehr getroffen hat, in den Entscheidungsgründen wiedergegeben. Danach wird dieser Begriff in der Wortzusammensetzung "Superplanar-Farbbildröhre" und "Superplanar-Rechteckbildröhre" im Rahmen der neuen Flachbildröhrentechnologie für Waren von Mitbewerbern benutzt. Aus diesen Feststellungen folgert das Bundespatentgericht ein bereits bestehendes, aktuelles Freihaltebedürfnis an dem Begriff der Zeichenanmeldung. Die vom Bundespatentgericht gegebene Begründung ist weder widersprüchlich noch verworren. Von einer mangelnden Begründung im Sinne der Vorschrift des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG i.V. mit § 13 Abs. 5 WZG kann somit nicht gesprochen werden.

10

c)

Die Rechtsbeschwerdeführerin meint, unter Hinweis auf die Revisionsentscheidung des Senatsvom 13. Februar 1981 - I ZR 67/79 (BGHZ 80, 64) einen Begründungsmangel daraus herleiten zu können, daß das Bundespatentgericht den Quelle-Katalog nicht zum Gegenstand der Akten gemacht hat. In der angezogenen Entscheidung sah es der Senat als einen Mangel im Tatbestand an, daß entscheidungserhebliche Unterlagen, auf welche das Berufungsurteil Bezug nahm, der Prozeßpartei zurückgegeben waren. Da deren Inhalt weder dem schriftsätzlichen Vortrag, noch den Verhandlungsniederschriften, noch dem Berufungsurteil zu entnehmen war (BGHZ a.a.O. S. 67), fehlte ein wesentlicher Teil der Entscheidungsbegründung, ohne den nicht festgestellt werden konnte, ob die Entscheidung Widersprüche, Lücken und sonstige Unklarheiten aufwies.

11

Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom Sachverhalt der angezogenen Entscheidung darin, daß das Bundespatentgericht seine Feststellungen aus dem Quelle-Katalog inhaltlich in den Gründen des angefochtenen Beschlusses mitgeteilt hat. Es legt damit der Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde, der die rechtliche Schlußfolgerung trägt, der zum Zeichen angemeldete Begriff "Superplanar" sei nicht eintragungsfähig.

12

Die Rüge der Rechtsbeschwerdeführerin, der Inhalt der Veröffentlichung im Quelle-Katalog sei sachlich nicht richtig erfaßt worden, unter der Bezeichnung "Superplanar" seien dort nämlich nicht Produkte von Mitbewerbern, sondern Fernsehgeräte aus der eigenen Produktion angeboten worden, stellt eine von § 100 Abs. 3 PatG i.V. mit § 13 Abs. 5 WZG nicht erfaßte Verfahrensrüge dar; sie vermag die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde ebensowenig zu begründen wie die Rüge, das Bundespatentgericht habe den Katalog nicht verwerten dürfen, ohne ihr rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. BGH, Beschl. v. 29.4.1986 - X ZB 19/85, GRUR 1986, 667, 668 - Raumzellenfahrzeug).

13

2.

Die Rüge der mangelnden Begründung vermag auch deshalb keinen Erfolg zu haben, weil die ohne Verwertung des Quelle-Katalogs verbleibenden Gründe in sich geschlossen und widerspruchsfrei sind und für sich allein die angefochtene Entscheidung tragen. Die vom Bundespatentgericht anhand der Veröffentlichung im Quelle-Katalog getroffene Feststellung, es bestehe ein aktuelles Bedürfnis an der Freihaltung des Begriffs "Superplanar", stellt eine zusätzliche Entscheidungsbegründung dar. Mängel in der Begründung zusätzlicher Ausführungen, welche für die Entscheidung nicht erheblich sind, vermögen der Rüge aus § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG i.V. mit § 13 Abs. 5 WZG nicht zum Erfolg zu verhelfen, da diese auch ganz fehlen könnten (BGH, Urt. v. 11.2.1977 - I ZR 39/75, GRUR 1977, 666, 667 - Einbauleuchten zu § 551 Nr. 7 ZPO;Beschl. v. 12.2.1981 - X ZB 20/79, GRUR 1981, 507, 508 f. - Elektrode).

14

Schon die vom Bundespatentgericht unter Hinweis auf die Entscheidungen der Prüfungsstelle getroffene Feststellung, daß das Anmeldezeichen sich aus dem gängigen Wort "super" und dem vor allem im technischen Sprachgebrauch überaus geläufigen Begriff "planar" zusammensetze, was als Ganzes im Deutschen mit dem Synonym "außerordentlich flach, besonders ebenmäßig" wiedergegeben werden könne, ist eine zureichende Begründung für die Folgerung, dem angemeldeten Begriff "Superplanar" sei als "ersichtlich beschreibend" der zeichenrechtliche Schutz gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG zu versagen.

15

III.

Da nach alledem ein Begründungsmangel im Sinne des § 13 Abs. 5 WZG, § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht vorliegt, ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG i.V. mit § 13 Abs. 5 WZG zurückzuweisen.

v. Gamm
Piper
Teplitzky
Mees
Ullmann