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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.1988, Az.: II ZR 243/88

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Organisationaverschulden eines Rechtsanwalts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1988
Aktenzeichen
II ZR 243/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 14629
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 29.07.1988

Prozessführer

H. B.-C. GmbH,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Marin D., N. Straße ..., M. 19

Prozessgegner

Abraham B.-D., O. straße ..., M. 80

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Boujong und
die Richter Dr. Bauer, Brandes, Dr. Henze und Stodolkowitz
am 19. Dezember 1988 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Juli 1988 werden auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 60.000,- DM

Gründe

1

I.

Die Beklagte hat gegen das am 3. August 1988 zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts München am 1. September 1988 Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. Mit Beschluß vom 13. September 1988 erklärte dieses Gericht den Bundesgerichtshof für zuständig. Der Beschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 23. September 1988 zugestellt. Am 21. November 1988 begründete der beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Revision und beantragte gleichzeitig, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist zu bewilligen.

2

II.

Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen gestellt worden ist (§ 234 Abs. 1 ZPO).

3

1.

Nach dem Vortrag der Beklagten ist von folgendem glaubhaft gemachten Sachverhalt auszugehen:

4

Das Büro des zweitinstanzlich für die Beklagte tätigen Rechtsanwalts V. hatte nach Einlegung der Revision den Ablauf der Frist zu deren Begründung auf Montag, den 3. Oktober 1988, notiert. Als der Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts am Freitag, dem 23. September 1988 zugestellt wurde, war nur die Auszubildende Michaela L. im Büro von Rechtsanwalt V.. Dieser befand sich vom 11. bis 25. September 1988 in stationärer Krankenhausbehandlung und wurde von Rechtsanwalt B. vertreten. Eine Anwaltsgehilfin hatte Urlaub, eine zweite arbeitete freitags nicht und die dritte hatte ihren letzten Arbeitstag am 22. September 1988, weil ihr gekündigt worden war. Michaela L. war etwa seit Sommer 1988 zunehmend damit befaßt, anhand der eingehenden Post Termine und Fristen zu erfassen; diese Arbeit wurde jeweils von einer Anwaltsgehilfin kontrolliert. Am 23. September 1988 strich Michaela L. die auf den 3. Oktober 1988 notierte Revisionsbegründungsfrist; eine neue Frist zu notieren, hielt sie nicht für erforderlich, weil mit der Begründung ein Anwalt beim Bundesgerichtshof zu beauftragen war. Am Montag, dem 26. September 1988 vergaß sie sowohl, Rechtsanwalt B. zu fragen, ob diese Sachbehandlung richtig war, als auch die Postmappe der wieder anwesenden Anwaltsgehilfin zur Prüfung vorzulegen.

5

Das Schreiben mit dem Auftrag zur Begründung der Revision ist am Samstag, dem 5. November 1988 bei dem am Bundesgerichtshof zugelassenen Prozeßbevollmächtigten eingegangen. Dieser hat Rechtsanwalt V. am 7. November 1988 telefonisch darauf hingewiesen, daß die Begründungsfrist verstrichen war. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist am Montag, dem 21. November 1988 zusammen mit der Revisionsbegründung beim Bundesgerichtshof eingereicht worden.

6

2.

Aus diesem Sachverhalt folgt, daß die Wiedereinsetzung nicht - wie von § 234 ZPO gefordert - innerhalb einer zweiwöchigen Frist seit Behebung des Hindernisses beantragt worden ist. Da der Antrag aus diesem Grunde unzulässig ist, kann auf sich beruhen, ob die Revisionsbegründungsfrist unverschuldet versäumt worden ist.

7

Die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO beginnt nicht erst zu laufen, wenn das Hindernis, das der Fristwahrung entgegensteht, tatsächlich behoben ist, sondern schon dann, wenn sein Fortbestand nicht mehr unverschuldet ist. In Fällen, in denen die Frist versäumt worden ist, weil das Büropersonal des Anwalts sie nirgends erfaßt hat, ist das der Zeitpunkt, in dem der mit der Sache befaßte Anwalt erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, daß die Frist versäumt war (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Mai 1974 - VI ZB 6/74, VersR 1974, 1001, 1002; v. 20. November 1986 - VII ZB 5/86, VersR 1987, 560 [BGH 20.11.1986 - VII ZB 5/86]); dies wiederum ist davon abhängig, wann der Anwalt erstmals (erneut) Anlaß hatte zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgestellt worden ist (st. Rsprg, vgl. etwa BGH, Beschl. v. 11. Juli 1986 - V ZB 14/85, VersR 1987, 52 f.). Anlaß zu einer solchen Prüfung bestand für Rechtsanwalt V., als er den Prozeßbevollmächtigten beim Bundesgerichtshof entweder selbst beauftragte, die Revision zu begründen, oder seine Bediensteten anwies, den Auftrag zu erteilen.

8

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der vorinstanzliche Anwalt im Rahmen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Prozeßbevollmächtigte der nächsten Instanz das Rechtsmittel rechtzeitig einlegen kann. Unter diesem Gesichtspunkt muß er eigenverantwortlich das für den Lauf der Rechtsmittelfrist maßgebliche Zustellungsdatum feststellen und dem Anwalt der Rechtsmittelinstanz in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise mitteilen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. November 1979 - IV ZB 144/79, VersR 1980, 193; v. 25. Oktober 1979 - III ZB 30/79, VersR 1980, 278; v. 24. Januar 1985 - I ZB 18/84, VersR 1985, 499; v. 17. April 1985 - IV b ZB 136/84, VersR 1985, 738, 739; v. 7. Januar 1986 - VI ZB 12/85, VersR 1986, 488, 489; v. 26. November 1986 - IV b ZB 115/86, VersR 1987, 563). Soll nicht ein Rechtsmittel eingelegt, sondern ein Anwalt bei dem für zuständig erklärten Bundesgerichtshof beauftragt werden, die beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegte Revision zu begründen, so gilt nichts anderes. Wegen des Laufs der Begründungsfrist hat der Anwalt, der die Revision eingelegt hat, nach eigenverantwortlicher Prüfung sicherzustellen, daß sich für den Anwalt beim Bundesgerichtshof das für den Lauf der Begründungsfrist maßgebliche Zustellungsdatum (§ 7 Abs. 5 EGZPO) unzweifelhaft aus dem Auftragsschreiben oder wenigstens aus den Handakten ergibt.

9

Rechtsanwalt V. durfte hiernach den Auftrag, die Revision zu begründen, nicht erteilen, ohne das Zustellungsdatum des Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts zuvor persönlich überprüft zu haben. Spätestens bei Auftragserteilung war damit ein eventuell gegebenes unverschuldetes Hindernis im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO behoben. Denn entweder hat Rechtsanwalt V. das Datum überprüft und dabei festgestellt, daß die Begründungsfrist am Montag, dem 24. Oktober 1988 abgelaufen und es nunmehr notwendig war, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, oder er hat die Prüfung schuldhaft unterlassen. Dieses Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten müßte die Beklagte sich zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Da das Auftragsschreiben am Samstag, dem 5. November 1988 beim Prozeßbevollmächtigten der Revisionsinstanz eingegangen ist, muß es am 3., spätestens am 4. November 1988 abgesandt und zugleich an diesem Tage erkannt oder schuldhaft nicht erkannt worden sein, daß die Frist versäumt war.

10

Mit der Erkenntnis, die Rechtsanwalt Vogt spätestens am 4. November 1988 hatte oder hätte haben müssen, daß es nämlich nunmehr notwendig sei, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, begann die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zu laufen. Da sie am Freitag, dem 18. November 1988 ablief, war die Antragstellung vom 21. November 1988 verspätet.

11

III.

Die Revision ist nach § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Beklagte sie nicht fristgemäß begründet hat und ihr - wie ausgeführt - keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung erteilt werden kann.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 60.000,- DM

Boujong
Dr. Bauer
Brandes
Dr. Henze
Stodolkowitz