Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.1988, Az.: 1 StR 269/88
Rechtskraft eines Bußgeldbescheides bei verspäteter Einspruchseinlegung; Verwerfen eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid durch Urteil; Behandlung einer eingelegten Beschwerde als formgerechten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde; Beachtung von Verfahrenshindernissen, die vor Erlass des angefochtenen Urteils eingetreten sind
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1988
- Aktenzeichen
- 1 StR 269/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12019
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG München
- BayObLG
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 36, 59 - 64
- MDR 1989, 372-373 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 990-991
- NStZ 1989, 183
Verfahrensgegenstand
Verkehrsordnungswidrigkeit
Amtlicher Leitsatz
Seit dem Inkrafttreten des § 80 Abs. 5 OWiG am 1. April 1987 darf das Rechtsbeschwerdegericht die vor Erlaß des angefochtenen Urteils durch Einspruchsrücknahme oder verspätete Einspruchseinlegung eingetretene Rechtskraft des Bußgeldbescheides vor Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht berücksichtigen.
Der 1. Senat für Bußgeldsachen (§ 46 Abs. 7 OWiG) des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Betroffenen
am 16. Dezember 1988
durch
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Kuhn, Dr. Foth, Dr. von Gerlach und Dr. Brüning
beschlossen:
Tenor:
Seit dem Inkrafttreten des § 80 Abs. 5 OWiG am 1. April 1987 darf das Rechtsbeschwerdegericht die vor Erlaß des angefochtenen Urteils durch Einspruchsrücknahme oder verspätete Einspruchseinlegung eingetretene Rechtskraft des Bußgeldbescheides vor Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht berücksichtigen.
Gründe
1.
Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid durch Urteil verworfen, obwohl der Einspruch - ohne Kenntnis des Richters - zuvor wirksam zurückgenommen war. Die hiergegen vom Betroffenen eingelegte "Beschwerde" hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts als formgerechten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde behandelt. Er verneint die Zulassungsvoraussetzungen nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG und will deshalb den Antrag als unbegründet verwerfen, dabei aber den Umstand nicht beachten, daß die angefochtene Entscheidung wegen der bereits zuvor wirksamen Rücknahme des Einspruchs nicht hätte ergehen dürfen.
An der beabsichtigten Verfahrensweise sieht sich der vorlegende Senat durch den Beschluß des OLG Köln vom 9. Juni 1987 (VRS 74, 59) gehindert. Dieses Gericht vertritt die Auffassung, die durch verspätete Einspruchseinlegung eingetretene Rechtskraft eines Bußgeldbescheides sei im Rechtsbeschwerdeverfahren auch dann zu beachten, wenn die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen. Die Einfügung des § 80 Abs. 5 OWiG am 1. April 1987 habe daran nichts geändert, weil sich diese Vorschrift nur auf solche Verfahrenshindernisse beziehe, die zur Verfahrenseinstellung führen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache daher gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es möchte "seiner Entscheidung die Rechtsauffassung zugrundelegen, daß seit 1. April 1987 Verfahrenshindernisse, die vor Erlaß des angefochtenen Urteils eingetreten sind, auch dann, wenn ihre Berücksichtigung, wie bei auf verspäteter Einspruchseinlegung oder auf Einspruchsrücknahme zurückzuführender Rechtskraft des Bußgeldbescheides, nicht zu einer Verfahrenseinstellung führen würde, bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde unbeachtet zu bleiben haben, solange das Rechtsbeschwerdegericht nicht diesem Antrag stattgibt".
Die vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Fragestellung und Rechtsbehauptung greift über die Entscheidungsnotwendigkeit im vorliegenden Fall hinaus, da sie auch andere als die hier bedeutsamen Verfahrenshindernisse betrifft. Der Senat beschränkt die Frage daher darauf, ob die durch Einspruchsrücknahme oder verspätete Einspruchseinlegung entstandene Rechtskraft des Bußgeldbescheides bereits im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen ist oder erst, wenn die Rechtsbeschwerde zugelassen ist.
2.
Mit dieser Einschränkung sind die Vorlegungsvoraussetzungen erfüllt. Das Bayerische Oberste Landesgericht kann nicht, wie beabsichtigt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet verwerfen, ohne von dem Beschluß des OLG Köln abzuweichen. In beiden Fällen hängt die Entscheidung von der Beantwortung der Rechtsfrage ab, ob das Rechtsbeschwerdegericht auch seit Inkrafttreten des § 80 Abs. 5 OWiG schon im Zulassungsverfahren zu beachten hat, daß die (durch Einspruchsrücknahme bzw. durch verspätete Einspruchseinlegung bewirkte) Rechtskraft des Bußgeldbescheides dem Urteil des Amtsgerichts entgegenstand. Daß es sich dabei einmal um ein - unzulässiges - Sachurteil, im anderen Fall um ein - ebenfalls unzulässiges - Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG handelte, ist unerheblich. Maßgebend ist allein, daß in beiden Fällen der angefochtenen Entscheidung die Rechtskraft des Bußgeldbescheides entgegenstand, was aber jeweils nicht zur Verfahrenseinstellung hätte führen können, sondern nur zur Aufhebung des Urteils (im Fall der verspäteten Einspruchseinlegung zusätzlich zur Verwerfung des Einspruchs).
3.
Der Senat folgt der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts. Die gleiche Ansicht wird im Schrifttum vertreten (Göhler, OWiG 8. Aufl. § 80 Rdn. 25, 26; Rebmann/Roth/Herrmann OWiG - Stand 1. April 1987 - § 80 Rdn. 22).
a)
Vor Einfügung des § 80 Abs. 5 OWiG waren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Verfahrenshindernisse, die schon bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung vorlagen, bei ordnungsgemäß gestelltem Antrag bereits im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen (BGHSt 23, 365; 27, 271). Ausgangspunkt dafür war die Überlegung, der ordnungsgemäß gestellte und begründete Zulassungsantrag sei wie eine zulässige und wirksam angebrachte Revision zu behandeln (BGHSt 23, 365, 367 f.; 25, 259, 260) [BGH 19.12.1973 - 2 StR 322/73]. Für diese ist anerkannt, daß die Nachprüfung der Verfahrenshindernisse, die vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung eingetreten sind, nur unterbleibt, wenn die Revision nicht zulässig eingelegt und begründet ist (BGHSt 16, 115; 22, 213, 214). Dementsprechend führte der der zulässigen Revision gleichgestellte ordnungsgemäße Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Berücksichtigung auch der Verfahrenshindernisse, die vor Erlaß des angefochtenen Urteils bestanden. Das galt gleichermaßen für die Verfahrenshindernisse, die (etwa wegen Verjährung) zur Einstellung führen (BGHSt 23, 365), und für solche, die (wie die Rechtskraft des Bußgeldbescheides durch Einspruchsrücknahme) nicht zur Einstellung des Verfahrens führen können (BGHSt 27, 271). Maßgebend lag damit den Entscheidungen die Auffassung zugrunde, das Rechtsmittel, das zur Überprüfung der Verfahrenshindernisse führt, sei bereits der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, nicht erst die zugelassene Rechtsbeschwerde selbst.
b)
Dieser Auffassung ist durch Einfügung des § 80 Abs. 5 OWiG die rechtliche Grundlage entzogen worden. Der Senat kann deshalb von der bisherigen Rechtsprechung abweichen, ohne die Rechtsfrage dem Großen Senat für Strafsachen vorlegen zu müssen (vgl. BGHSt 21, 125, 130; 27, 5, 10). Die durch Art. 1 Nr. 18 lit. c des am 1. April 1987 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 7. Juli 1986 (BGBl I 977) eingefügte Vorschrift lautet:
"Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist."
Damit ist die Behandlung von Verfahrenshindernissen, die zur Einstellung des Verfahrens führen, geregelt. Nicht ausdrücklich angesprochen werden solche Verfahrenshindernisse, die - wie hier - zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen müßten. Diese Fälle werden aber nach Grund und Ziel der neuen Bestimmung von dieser mit erfaßt, die gerade auf dem Rechtsgedanken basiert, nicht der Antrag auf Zulassung, sondern erst die zugelassene Rechtsbeschwerde selbst sei das Rechtsmittel, das - entsprechend einer ordnungsgemäß eingelegten und begründeten Revision - zur Überprüfung solcher Verfahrenshindernisse führt, die bereits bei Erlaß des angefochtenen Urteils bestanden. Der Wortlaut des § 80 Abs. 5 OWiG bringt das zwar nur für die weitaus am häufigsten vorkommenden Verfahrenshindernisse zum Ausdruck - für solche die zur Verfahrenseinstellung führen. Daraus wie aus der Begründung des Regierungsentwurfs zur Einfügung des (dann Gesetz gewordenen) § 80 Abs. 5 OWiG ergibt sich aber nicht, der Gesetzgeber habe den Rechtsgedanken nur auf diese Verfahrenshindernisse beschränken wollen. In der Begründung zum Gesetzentwurf wird darauf abgestellt, daß es "dem Beschwerdegericht ... im Zulassungsverfahren verwehrt sein (sollte), in eine Nachprüfung des Urteils hinsichtlich möglicher Fehler wegen eines Verfahrenshindernisses einzutreten, solange es die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat"(BTDrucks. 10/2652 S. 30). Das Rechtsbeschwerdegericht sollte vielmehr im Zulassungsverfahren auf die Prüfung beschränkt sein, ob es nach der angefochtenen Entscheidung geboten ist, zu einer Rechtsfrage - die auch in der Frage eines Verfahrenshindernisses begründet sein kann - ein klärendes Wort zu sprechen (Begründung aaO). Damit wird das Ziel deutlich, sich in Ordnungswidrigkeitssachen mit nur einer Instanz zu begnügen und das Ergebnis - abgesehen von Grundsatzfragen - nicht vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfen zu lassen. § 80 Abs. 5 OWiG ist die Ausprägung dieses Gedankens. Als dem Zweck des Zulassungsverfahrens widersprechend sollte damit der bisherigen Rechtsprechung, die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich erwähnt wird, der Boden entzogen und die angefochtene Entscheidung im Zulassungsverfahren nicht auf Verfahrensfehler hin untersucht werden. Das gilt auch für das hier vorliegende Verfahrenshindernis der Rechtskraft des Bußgeldbescheides durch Rücknahme des Einspruchs oder verspätete Einspruchseinlegung. Das Gesetz spricht ganz allgemein von Verfahrenshindernissen ohne zu differenzieren. Daß es dann nur eine der möglichen Rechtsfolgen - die Verfahrenseinstellung - ausdrücklich bezeichnet, besagt nicht, Verfahrenshindernisse mit anderen Rechtsfolgen sollten anders behandelt werden. Vom Ergebnis her besteht nach dem Sinn des Gesetzes kein Grund zu unterschiedlicher Behandlung. Wenn schon zur Einstellung führende Verfahrenshindernisse im Zulassungsverfahren nicht berücksichtigt werden sollen, ist umso weniger Anlaß gegeben, das Verfahren dahin zu überprüfen, ob Verfahrenshindernisse vorliegen, die dazu führen könnten, daß der Betroffene statt durch Urteil, (nur.) durch Bußgeldbescheid verurteilt bleibt. Auch sonst gibt es keinen sachlichen Grund, das zur Urteilsaufhebung führende Verfahrenshindernis der Rechtskraft des Bußgeldbescheides anders zu behandeln als solche Verfahrenshindernisse, die die Einstellung des Verfahrens zur Folge haben (BGHSt 27, 271, 273); in beiden Fällen ist die angefochtene Entscheidung unzulässig ergangen. Das soll nach dem Willen des Gesetzgebers aber nicht schon im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden.
4.
Der Senat hat daher die Vorlegungsfrage so beantwortet, wie aus dem Entscheidungssatz ersichtlich. Das entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Kuhn
Foth
v. Gerlach
Brüning