Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.1973, Az.: 2 StR 322/73
Ablauf der Frist der Verfolgungsverjährung nach Erlass eines formgerecht und fristgerecht angefochtenen Beschlusses oder Urteils; Pflicht zur Einstellung des Verfahrens trotz Unzulässigkeit der Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1973
- Aktenzeichen
- 2 StR 322/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 12110
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main
- AG Darmstadt - 28.12.1972
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 25, 259 - 261
- MDR 1974, 328-329 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 373 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verkehrsordnungswidrigkeit
Prozessführer
Kraftfahrer Egon K. aus St./T., geboren am ... 1943 in F./M.
Amtlicher Leitsatz
Ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren nach Erlaß des form- und fristgerecht mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschlusses oder Urteils die Frist der Verfolgungsverjährung abgelaufen, so hat das Beschwerdegericht das Verfahren auch dann einzustellen, wenn die Beschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG unzulässig ist (in Anschluß an BGHSt 22, 213).
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. Dezember 1973
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts Darmstadt vom 28. Dezember 1972 wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Es wird jedoch davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Darmstadt hat durch Beschluß vom 28. Dezember 1972 gegen den Betroffenen, der dem Verfahren nach § 72 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz nach Belehrung nicht widersprachen hatte, wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 100,- DM festgesetzt. Der Beschluß ist Anfang April 1973 zugestellt worden. Der Betroffene hat dagegen form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde erhoben, diese aber nicht ordnungsgemäß begründet.
Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, möchte die Rechtsbeschwerde als unzulässig verwerfen, weil die Voraussetzungen nach § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG nicht gegeben sind. Es sieht sich an dieser Entscheidung jedoch durch Beschlüsse des Oberlandesgerichts in Hamburg vom 29. September 1971 (NJW 1972, 966) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25. Juli 1972 (BayObLGSt 1972, 169) gehindert; denn nach der Rechtsauffassung jener Gerichte müßte das Verfahren wegen einer nach Einlegung der Beschwerde in Ermangelung geeigneter Unterbrechungshandlungen eingetretenen Verjährung vom Beschwerdegericht eingestellt werden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Sache deshalb gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob das Beschwerdegericht das Verfahren auch dann wegen eines nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung eingetretenen Ablaufs der Verjährungsfrist einzustellen hat, wenn die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG unzulässig ist.
II.
Die Vorlegung ist zulässig. Die nicht näher begründete Auffassung, daß die Verjährung nach dem 20. Dezember 1972 nicht rechtzeitig unterbrochen worden sei, setzt voraus, daß das vorlegende Oberlandesgericht die auf eine polizeiliche Überprüfung der Vermögensverhältnisse des Betroffenen abzielende richterliche Verfügung vom 15. Januar 1973 (vgl. Bl. 15 d.A.) sowie die nur eine Wiedervorlage anordnende Verfügung vom 12. April 1973 (Bl. 19 d.A.) als zur Unterbrechung nicht geeignet angesehen hat. Das ist vertretbar und bindet deshalb den Senat im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung (BGHSt 22, 94, 100).
Außer den vom vorlegenden Gericht angeführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamburg und des Bayerischen Obersten Landesgerichts stände der beabsichtigten Entscheidung auch der Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 1971 (NJW 1972, 966) entgegen.
III.
Der Senat hält es für zweckmäßig, in der Sache selbst zu entscheiden. Der nicht näher begründeten Auffassung des vorlegenden Gerichts tritt er in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht bei.
Ein Beschluß nach § 72 OWiG wird, falls rechtzeitig Rechtsbeschwerde erhoben war, erst mit der Zurücknahme oder der Verwerfung des Rechtsmittels rechtskräftig. Für Fälle, in denen die Rechtsbeschwerde wegen Fehlens einer besonderen Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG verworfen wird, gilt nichts anderes. Der Senat folgt insoweit der eingehenden Begründung, die das Bayerische Oberste Landesgericht in der oben angeführten Entscheidung gegeben hat. Außerdem ist folgendes zu sagen: Gemäß § 79 Abs. 3 OWiG gelten für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren, soweit das OWiG selbst nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzesüber die Revision entsprechend. Hierzu zählt auch die Vorschrift des § 343 Abs. 1 StPO, nach der die Rechtskraft des Urteils durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels gehemmt wird. Diese Vorschrift ist umfassend dahin zu verstehen, daß die rechtzeitige Rechtsmitteleinlegung auch in den Fällen die Rechtskraft bis zur abschließenden Entscheidung des Beschwerdegerichts hinausschiebt, in denen das Rechtsmittel aus irgendwelchen anderen Gründen unzulässig ist (Gollwitzer in Loewe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 316 Anm. 1; Meyer, ebenda § 343 Anm. 1 und § 346 Anm. 4 a, b jeweils mit weiteren Nachweisen). Das hat schon das Reichsgericht ausgesprochen (RGSt 53, 235). Der Bundesgerichtshof ist in BGHSt 22, 213 gerade im Fall einer nach Einlegung der Revision eingetretenen Verjährung von derselben Auffassung ausgegangen. Diese liegt, worauf Niese (JZ 1957, 77) zutreffend hingewiesen hat, auch der Vorschrift des § 450 Abs. 2 StPO zugrunde, die für die Berechnung der Strafzeit den Beginn des Tages der Beschlußfassung gelten läßt, durch die nach rechtzeitiger Einlegung unmittelbar die Rechtskraft herbeigeführt worden ist. Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in BGHSt 22, 213, 21 für den Eintritt der Verfolgungsverjährung nach rechtzeitiger Einlegung der Revision im Strafverfahren aufgestellt hat, sind also gleicherweise bei der Rechtsbeschwerde des Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu beachten.
Geht man hiervon aus, so ist im vorliegenden Verfahren Verfolgungsverjährung eingetreten. Die dreimonatige Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 4 StVG) ist jedenfalls zwischen dem 29. Juni 1973 (Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main) und dem 8. November 1973 (Bestellung des Berichterstatters beim erkennenden Senat nach Akteneingang am 31. Oktober 1973) ohne Unterbrechung durch richterliche Handlungen abgelaufen. Ob bereits vorher, wie das vorlegende Oberlandesgericht meint, Verjährung eingetreten war, kann dahinstehen. Das Verfahren ist also einzustellen.
Willms
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