Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1988, Az.: I ZR 160/86
„Dresdner Stollen“

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.12.1988
Aktenzeichen
I ZR 160/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 21088
Entscheidungsname
Dresdner Stollen
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 06.08.1986

Fundstellen

  • BGHZ 106, 101 - 108
  • JuS 1990, 65
  • MDR 1989, 519 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 1804-1807 (Volltext mit amtl. LS) "Dresdner-Stollen"
  • NJW-RR 1989, 871 (amtl. Leitsatz) "Dresdner-Stollen"
  • ZIP 1989, 395-399

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Umwandlung der ursprünglichen geographischen Herkunftsbezeichnung "Dresdner Stollen" in eine Gattungsbezeichnung.

Zur Frage der Überprüfbarkeit tatsächlicher Feststellungen im Verfahren der Sprungrevision.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr.v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Ullmann

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 6. August 1986 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Kosten der Streithilfe hat der Streithelfer zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien stehen als industrielle Hersteller von Backwaren im Wettbewerb. Zu ihren Sortimenten, die sie über den Lebensmitteleinzelhandel vertreiben, gehören auch Stollen.

2

Die Beklagte vertreibt einen der von ihr - nicht in Dresden, sondern in der Bundesrepublik Deutschland - hergestellten Stollen unter der Bezeichnung "Dresdner Stollen". Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen § 3 UWG und gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG i.V.m. § 1 UWG. Zur Begründung hat sie sich auf Feststellungen eines zwischen anderen Parteien ergangenen Urteils des Oberlandesgerichts München vom 3. Mai 1984 (6 U 1042/83) berufen, wonach die Bezeichnung "Dresdner Stollen" von mindestens 13,5 % der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Herstellung dieses Erzeugnisses in Dresden oder der näheren Umgebung dieser Stadt in Verbindung gebracht werde. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, das Oberlandesgericht München habe aufgrund dieser Tatsache in dem anderen Rechtsstreit zu Recht - und mit Gründen, auf die sie ebenso wie auf die im Auftrag des Oberlandesgerichts München durchgeführte Umfrage Bezug nehme - die Verwendung der Bezeichnung "Dresdner Stollen" für ein in der Bundesrepublik Deutschland hergestelltes Erzeugnis untersagt. Außerdem hat die Klägerin sich darauf berufen, daß der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 28. März 1985 (I ZR 123/84) die Annahme der Revision gegen das genannte Urteil des Oberlandesgerichts München - auch wegen fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels - abgelehnt hat.

3

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM zu verurteilen, es zu unterlassen,

    Stollen, die in ihren in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Produktionsstätten hergestellt werden, unter der Bezeichnung "Dresdner Stollen" in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen.

4

Die Beklagte ist dem mit der Behauptung entgegengetreten, "Dresdner Stollen" werde im maßgeblichen Verkehr als Gattungsbezeichnung angesehen. Dies ergebe sich außer aus einhelligen Meinungsäußerungen in der Fachliteratur unter anderem auch aus einer in ihrem Auftrag im September 1985 durchgeführten Umfrage des Sample-Instituts; die abweichenden Ergebnisse der vom Oberlandesgericht München in Auftrag gegebenen Umfrage beruhten auf der methodisch fehlerhaften Fragestellung jenes älteren Gutachtens.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (WRP 1986, 629 ff).

6

Hiergegen hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten Revision eingelegt. Im Revisionsverfahren ist das VE Backwarenkombinat Dresden, das das vorerwähnte Unterlassungsurteil des Oberlandesgerichts München erstritten hatte, dem Rechtsstreit als Streithelfer der Klägerin mit einer eigenen Revisionsbegründung beigetreten. Mit der Revision wird der Unterlassungsantrag der Klägerin weiterverfolgt.

7

Die Beklagte, die dem Beitritt der Streithelferin nicht widerspricht, beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Landgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin verneint. Es hat im Verkauf eines in Garrel in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten Stollens unter der Bezeichnung "Dresdner Stollen" keinen Verstoß gegen § 3 UWG oder gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG i.V.m. § 1 UWG gesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Irreführung eines im Sinne dieser Vorschriften nicht ganz unerheblichen Teils des Verkehrs durch eine solche Bezeichnung nicht erwiesen sei. Die Klägerin behaupte zwar, daß ein Anteil von 13,5 % der Verbraucher irregeführt werde, und stütze sich hierfür auf die im Auftrag des Oberlandesgerichts München im Januar 1984 durchgeführte Meinungsumfrage, bei deren Auswertung das genannte Gericht zu dieser Prozentzahl gelangt sei. Diese Umfrage sei jedoch nicht verwertbar, weil die Art der Fragestellung erhebliche - vom Landgericht näher ausgeführte und nachfolgend im einzelnen zu erörternde - Zweifel an der Zuverlässigkeit des Ergebnisses wecke.

9

Nach Auffassung des Landgerichts kommt es hierauf jedoch nicht einmal an, da auch bei Zugrundelegung der fehlerhaft ermittelten 13,5 % irregeführter Verbraucher ein Verbot der Verwendung der Bezeichnung "Dresdner Stollen" für das Gebäck der Beklagten nicht in Betracht komme. Vorliegend sei nämlich nicht die Regel anwendbar, daß für eine Irreführung nach § 3 UWG die Täuschung nur eines nicht unerheblichen Teils der Verbraucher genüge. Vielmehr sei der in der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz anzuwenden, wonach die Rückentwicklung einer (aus einer ursprünglichen Herkunftsbezeichnung entstandenen) Gattungsbezeichnung in eine Herkunftsbezeichnung erfordere, daß ein überwiegender Teil des angesprochenen Verkehrs in der Bezeichnung bereits wieder eine Herkunftsbezeichnung sehe. Um eine solche Rückentwicklung gehe es hier, weil die ursprüngliche Herkunftsbezeichnung "Dresdner Stollen" spätestens seit den 30er Jahren dieses Jahrhunderts in Deutschland einhellig als Gattungsbezeichnung verwendet worden sei. Für die Auffassung der Fachkreise ergebe sich dies ohne weiteres aus dem von der Beklagten vorgelegten Material, insbesondere aus einer größeren Zahl von Meinungsäußerungen und Darlegungen in der Fachliteratur (Darstellungen, Lexika, Rezeptbücher) sowohl der Bundesrepublik Deutschland als auch der Deutschen Demokratischen Republik, aber auch aus den unter Einbeziehung der Bezeichnung "Dresdner Christstollen" geschlossenen Herkunftsabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit Frankreich (1960), Griechenland (1964), Italien (1963), Schweiz (1967), Spanien (1970) sowie Österreich und aus Äußerungen auch in der juristischen Literatur sowie aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (LRE 8, 287).

10

Eine solche Materialfülle, die 50 Jahre abdecke, und die sich daraus ergebende Kontinuität der Einschätzung der Bezeichnung erlaubten aber den Rückschluß darauf, daß allenfalls ein ganz unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung "Dresdner Stollen" noch einen Hinweis auf die Herkunft der Ware gesehen habe. Wenn während eines halben Jahrhunderts die Fachwelt "Dresdner Stollen" als Gattungsbegriff verwende, könne dies nicht ohne Auswirkungen auf die Verbraucher bleiben. Die Bäckereien gäben - ebenso wie die fachkundigen Verfasser von Rezeptbüchern - ihre Einschätzung an den Verbraucher weiter, dessen Auffassung und Erwartung bei einer so langen Festigung der Meinung in den Fachkreisen zwangsläufig davon geprägt werde. Die Verwendung in der Fachwelt begegne dem Verbraucher ständig, indem er zum Beispiel in seiner Stammbäckerei zur Weihnachtszeit laufend "Dresdner Stollen" aus eigener Herstellung seines Bäckers vorfinde. Die Einschätzungen der Fachwelt führten auch zu bestimmten Bezeichnungsgewohnheiten der Hersteller, an die sich im Verlaufe mehrerer Jahrzehnte der Verbraucher gewöhne. Das Verständnis als Gattungsbegriff werde dem Verbraucher auch aufgrund der üblichen Verwendung der Bezeichnung in Rezeptbüchern, gerade solchen für den Endverbraucher, nahe gebracht.

11

Für die Nachkriegszeit komme hinzu, daß infolge der politischen Verhältnisse lange Zeit "Dresdner Stollen" aus Dresden in weiten Teilen Deutschlands überhaupt nicht erhältlich gewesen seien, so daß sich die Verbraucher im westlichen Teil des ehemaligen Deutschen Reiches daran gewöhnt hätten, "Dresdner Stollen" aus dem Bereich der Bundesrepublik zu erhalten.

12

Bei dieser Sachlage brauche - wie das Landgericht weiter ausgeführt hat - die Relevanzfrage nicht mehr geprüft zu werden. Die Klägerin habe allerdings auch insoweit nicht vorgetragen, daß das Publikum eine Herkunft des Stollens aus Dresden als positives Kriterium für eine Zuwendung zu diesem Gebäck in seine Überlegungen einbeziehe. Für die Einschätzung, die Herkunft aus Dresden stelle heute ein positives Kriterium für den bundesdeutschen Verbraucher dar, sehe das Gericht keinerlei Anhaltspunkte. Eher dürfte Anlaß zu einer Einstellung dahin bestehen, daß "Dresdner Stollen" aus dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik nicht als qualitativ besonders hochwertig eingeschätzt werde; hierfür spreche ein Teil der vorgelegten Unterlagen.

13

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision und des Streithelfers bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

14

1.

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet, daß das Landgericht die Voraussetzungen der beiden von ihm als mögliche Anspruchsgrundlagen genannten Vorschriften gleich behandelt hat; denn das Täuschungsverbot des § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG stellt - wie allgemein die zahlreichen anderen besonderen Täuschungsverbote im Lebensmittel- und Arzneimittelrecht, im Eichgesetz u.ä. - keine Spezialnorm dar, durch die die Anwendung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen ausgeschlossen oder eingeschränkt werden soll; vielmehr handelt es sich um eine nähere Konkretisierung des dem § 3 UWG zugrundeliegenden Rechtsgedankens, die für den vorliegenden Fall keine strengeren Anforderungen stellt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt.v. 30.10.1981 - I ZR 156/79, GRUR 1982, 118, 119f = WRP 1982, 88 - Kippdeckeldose m.w.N.). Das Landgericht durfte daher davon ausgehen, daß für die Irreführung nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG vorliegend jedenfalls im wesentlichen keine anderen Grundsätze gelten als für die gemäß § 3 UWG.

15

2.

Für die Frage, ob die Bezeichnung "Dresdner Stollen" eine Angabe über die örtliche Herkunft des so bezeichneten Gebäcks aus Dresden ist oder ob sie lediglich auf die Beschaffenheit im Sinne einer Sachbezeichnung hinweist, hat das Landgericht zutreffend auf die tatsächlich bestehende Verkehrsauffassung abgestellt. Hierzu ist das Landgericht weiter davon ausgegangen, daß die Angabe dann irreführend sei, wenn sie von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums in einem unrichtigen Sinne verstanden werde. Dieser Ausgangspunkt trifft - wie das Landgericht mit Recht bemerkt hat - zwar die Fälle, in denen es um die Verwendung einer geographischen Herkunftsangabe und ihrer etwaigen Entwicklung zur Gattungsbezeichnung geht. In diesen Fällen ist die Verwendung der fraglichen Angabe schon dann irreführend, wenn - jedenfalls noch - ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs darin eine - im konkreten Fall nicht zutreffende - geographische Herkunftsangabe sieht.

16

Ist dagegen die ursprüngliche geographische Herkunftsangabe zu einer Gattungsbezeichnung geworden, so kann durch deren Verwendung eine Täuschung über die geographische Herkunft der so bezeichneten Ware nur eintreten, wenn sich die fragliche Angabe wieder zu einer geographischen Herkunftsangabe zurückentwickelt hat oder - was hier aber nicht in Frage steht - durch entsprechende Zusätze relokalisiert wird (vgl.v. Gamm, Wettbewerbsrecht, Kap. 37, Rdn. 240, 241). Die Rückentwicklung zur geographischen Herkunftsbezeichnung kann regelmäßig erst dann als abgeschlossen angesehen werden, wenn der überwiegende Teil der in Betracht kommenden Kreise die Bezeichnung (wieder) als Herkunftsangabe auffaßt (BGH, Urt.v. 23.10.1956 - I ZR 76/54, GRUR 1957, 128, 131 - Steinhäger unter Hinweis auf RGZ 137, 282, 292 - Steinhäger; BGH, Urt.v. 9.12.1964 - Ib ZR 29/63, GRUR 1965, 317, 318f = WRP 1965, 152 - Kölnisch Wasser; BGH, Urt.v. 6.6.1980 - I ZR 97/78, GRUR 1981, 71, 73 = WRP 1981, 18 - Lübecker Marzipan; BGH, Urt.v. 18.12.1985 - I ZR 216/83, GRUR 1986, 469, 470 = WRP 1986, 322 - Stangenglas II).

17

Im vorliegenden Fall ist nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen die ursprüngliche geographische Herkunftsbezeichnung "Dresdner Stollen" in den letzten Jahrzehnten zur Gattungsbezeichnung geworden; eine Rückumwandlung dieser Bezeichnung in eine geographische Herkunftsangabe ist nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts nicht eingetreten.

18

3.

Das Landgericht durfte von der Umwandlung der ursprünglichen Herkunftsangabe "Dresdner Stollen" in eine Gattungsbezeichnung nur ausgehen, wenn der Verkehr in der Bezeichnung einmal nahezu einheitlich eine Gattungsbezeichnung gesehen hat; allenfalls ein ganz unerheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise durfte dann in ihr noch eine Herkunftsbezeichnung sehen (vgl. BGH aaO, GRUR S. 72 - Lübecker Marzipan m.w.N.). Diese Voraussetzung hat das Landgericht jedoch als erfüllt angesehen. Es hat festgestellt, daß sich mindestens in den letzten 50 Jahren die nahezu einhellige Auffassung gebildet hat, "Dresdner Stollen" sei eine Gattungsbezeichnung und keine Herkunftsangabe. Diese Feststellung liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist daher vom Revisionsgericht nur innerhalb der revisionsrechtlich gezogenen Schranken (§ 566a Abs. 3 Satz 2 ZPO) nachprüfbar. Eine solche Prüfung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

19

a)

Dieser Beurteilung steht zunächst nicht entgegen, daß der erkennende Senat in einem früheren, vom Streithelfer gegen eine andere Partei geführten Rechtsstreit die Revision dieser Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 3. Mai 1984 - 6 U 1042/83 (GRUR 1984, 885 = WRP 1984, 434) nicht zur Entscheidung angenommen hat. In jenem Urteil war dem Antrag des damaligen Klägers auf Unterlassung der Bezeichnung von - nicht aus Dresden stammenden - Backwaren als - u.a. - "Dresdner Stollen" oder "Dresdner Christstollen" in einer bestimmten Form der Werbung stattgegeben worden. Dieses Verbot beruhte auf den Tatsachenfeststellungen, die in jenem Verfahren getroffen und mit der Revision, der es damals im wesentlichen noch um Fragen der Wiederholung- und Begehungsgefahr ging, nicht angegriffen worden waren; sie waren damit der revisionsrechtlichen Beurteilung durch den Senat in jenem Verfahren entzogen (§ 561 Abs. 2 ZPO).

20

b)

Das Landgericht hat seine Feststellung der Umwandlung der ursprünglichen Herkunftsbezeichnung "Dresdner Stollen" in eine Gattungsbezeichnung im Laufe der vergangenen Jahrzehnte weitgehend im Wege des Rückschlusses auf den Inhalt der damaligen Publikumsvorstellungen aus mittelbaren Erkenntnisquellen getroffen; dies ist, wie der Bundesgerichtshof bereits früher entschieden hat (vgl. BGH aaO, GRUR S. 320 - Kölnisch Wasser) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt insoweit nur, ob die Annahme der Eignung der ausgewerteten Erkenntnisquellen und die aus diesen gezogenen Schlußfolgerungen einen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen lassen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

21

aa)

Die Feststellung des Landgerichts, in den einschlägigen Fachkreisen sei die Bezeichnung "Dresdner Stollen" seit etwa 50 Jahren einhellig als Gattungsbezeichnung angesehen worden, wird durch das in den Akten vorliegende umfangreiche und vom Landgericht im einzelnen genannte und ausgewertete Material hinreichend gestützt. Wenn - wie vom Landgericht festgestellt - in Veröffentlichungen sowohl der backwirtschaftlichen als auch der juristischen Fachliteratur sowie in Lexika - auch solchen der Deutschen Demokratischen Republik - seit der Vorkriegszeit bis in die Gegenwart die Bezeichnung "Dresdner Stollen" einheitlich als Gattungsbezeichnung behandelt worden ist und Feststellungen über gegenteilige Beurteilungen des Charakters dieser Bezeichnung in der in Frage stehenden Zeit fehlen, so kann der Schluß hieraus auf eine einhellige Auffassung der Fachkreise nicht als denk- oder erfahrungswidrig angesehen werden.

22

bb)

Nichts anderes gilt auch hinsichtlich der weiteren Schlußfolgerungen des Landgerichts, mittels deren es zu der Feststellung gelangt ist, daß auch das allgemeine Publikum spätestens in den auf die 30er Jahre folgenden Jahrzehnten einhellig - allenfalls abgesehen von einem ganz unbeachtlichen Restteil - in der Bezeichnung "Dresdner Stollen" nicht mehr einen Hinweis auf die Herkunft des Gebäcks aus Dresden gesehen hat.

23

Das Landgericht hat dazu ausgeführt, daß es nicht ohne Auswirkungen auf die Verbraucher bleiben könne, wenn während eines halben Jahrhunderts die Fachwelt eine Bezeichnung einheitlich als Gattungsbegriff verwende; denn diese Einschätzung werde von den Bäckereien und den fachkundigen Verfassern von Rezeptbüchern an den Verbraucher weitergegeben. Letzterem werde das Verständnis der Bezeichnung als Gattungsbezeichnung nicht nur durch die Begegnung mit ihrer Verwendung als solcher in den Rezeptbüchern, sondern auch dadurch nahe gebracht, daß er alljährlich als "Dresdner Stollen" bezeichnetes Gebäck aus der Herstellung seiner Stammbäckerei vorfinde. Hinsichtlich der Meinungsäußerungen der Rechtsprechung und der juristischen Fachliteratur - das Landgericht hat sich hierzu auf OLG Celle LRE 8, 287 und Zipfel, Lebensmittelrecht, 1985, § 17 LMBG Rdn. 239 berufen - könne angenommen werden, daß damit von sachkundigen Autoren und Gerichten die jeweils herrschenden Vorstellungen der Verbraucher zutreffend beurteilt würden. Schließlich komme für die Nachkriegszeit noch hinzu, daß als Folge der politischen Verhältnisse lange Zeit "Dresdner Stollen" aus Dresden in weiten Teilen Deutschlands überhaupt nicht erhältlich gewesen seien, so daß die Verbraucher im westlichen Teil des ehemaligen Deutschen Reiches sich daran gewöhnt hätten, "Dresdner Stollen" aus dem Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu erhalten.

24

All dies läßt keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen.

25

cc)

Das Landgericht hätte im übrigen seine Schlußfolgerung auch noch darauf stützen können, daß nicht nur, wie von ihm angenommen, die Rechtsprechung und die juristische Fachliteratur - wozu ergänzend noch auf OLG Koblenz NJW RR 1988, 1255, 1256; Martell, ZLR 1985, 282 ff und Müller-Graf, GRUR 1988, 659, 665, jeweils m.w.N., verwiesen werden kann - geeignet erscheinen, die gültigen Verbrauchervorstellungen zu erfassen und wiederzuspiegeln, sondern daß dies auch für einen Teil der Äußerungen aus Fachkreisen gilt. Auch die Fachliteratur, insbesondere Lexika und darstellende Veröffentlichungen über Arten und Charakteristika von Backwaren, in gewissem Umfange aber auch Bezeichnungsgewohnheiten von Herstellern, prägen nicht nur - wie das Landgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat - die Verbrauchervorstellungen; vielmehr versuchen Autoren und Hersteller in der Regel auch ihrerseits, bereits vorhandene Vorstellungen des Publikums zutreffend zu erfassen und wiederzugeben, so daß die Einheitlichkeit der Meinungsäußerungen in Fachkreisen in gewissem Umfang auch indiziell für das Vorhandensein entsprechender Verbrauchervorstellungen sprechen kann.

26

c)

Der Feststellung des Landgerichts, die Bezeichnung "Dresdner Stollen" sei spätestens in den letzten Jahrzehnten zur Gattungsbezeichnung geworden, stehen auch die Ergebnisse der vorliegenden Meinungsumfragen nicht entgegen.

27

Dies könnte allerdings dann nicht gelten, wenn der im Jahre 1984 vom Oberlandesgericht München in seiner bereits genannten Entscheidung vorgenommenen Bewertung des von ihm damals eingeholten Umfrageergebnisses zu folgen wäre und demgemäß davon ausgegangen werden müßte, daß 1984 noch ein Anteil von 13,5 % des Publikums der Auffassung gewesen sei, die Angabe "Dresdner Stollen" bezeichne die Herkunft des entsprechenden Gebäcks aus Dresden; denn in diesem Falle könnte ein Grund für einen wesentlich niedrigeren Publikumsanteil mit entsprechenden Vorstellungen über den Herkunftscharakter in den vorangegangenen Jahrzehnten möglicherweise nicht ohne weiteres erkennbar, die Annahme des Landgerichts somit denk- und erfahrungswidrig sein.

28

Das Landgericht hat die Richtigkeit der Bewertung des Umfrageergebnisses durch das Oberlandesgericht München in dem früheren Verfahren jedoch nur hilfsweise unterstellt. In seiner Hauptbegründung hat es dagegen festgestellt und näher begründet, daß und warum das von der Klägerin zur Stützung ihres Klagebegehrens allein in bezug genommene Umfrageergebnis aus dem Jahre 1984 entgegen der damaligen Auffassung des Oberlandesgerichts München nicht verwertbar ist. Diese - im wesentlichen tatrichterliche und daher im Revisionsverfahren gemäß § 566a Abs. 3 Satz 2 ZPO auch nur begrenzt nachprüfbare - Würdigung ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden.

29

aa)

Das Landgericht hat angenommen, daß mit der unter Nr. 3 der Umfrage gestellten ungestützten Frage "... was meinen Sie, an welchem Ort ist dieser Stollen hergestellt, also gebacken worden, oder haben Sie darüber keine Vorstellung? ..." die Befragten zwingend auf eine Antwort gelenkt worden seien, nach der das Gebäck an einem bestimmten Ort gebacken sein müsse; die Möglichkeit, eine nicht auf einen bestimmten Ort bezogene Ansicht zum Ausdruck zu bringen, sei in der Fragestellung nicht vorgesehen gewesen; für eine solche Antwort habe der Befragte sich vielmehr aus dem vorgegebenen Frageschema lösen müssen, was vielen Befragten schwergefallen sein dürfte.

30

Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung. Letztere spricht im Gegenteil durchaus für die vom Landgericht aus seinen Überlegungen gezogene Folgerung, daß die Fragestellung in der vorliegenden Form nicht geeignet sei, eine bereits vorhandene Meinung zu ermitteln (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urt.v. 23.6.1967 - Ib ZR 54/66, GRUR 1968, 371, 376 = WRP 1968, 18 - Maggi), sondern daß sie vielmehr durch die Suggestivkraft der Frage erst eine Meinung erzeuge. Auch wenn es - wie der Streithelfer meint - zur Ermittlung von Ursprungs- oder Herkunftsvorstellungen notwendig sein mag, "in diese Richtung" zu fragen, darf dies nicht durch eine Formulierung der Frage geschehen, die dem Befragten - wie vorliegend mit der Wendung "an welchem Ort" - keine Möglichkeit eröffnet, direkt auch in der Form der einen der hier zu ermittelnden Alternativen zu antworten, nämlich dahin, daß nach seiner Meinung die Bezeichnung überhaupt nichts über einen bestimmten Ort aussage. Gegen die tatrichterliche Bewertung einer solchen Fragestellung als Meinungslenkung - auch in der Form einer Hemmung der Neigung, sich überhaupt gegen eine Ortsbezeichnung zu erklären - ist daher aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

31

Das Landgericht hätte seine methodischen Bedenken gegen die angeführte Formulierung der Frage 3 als erste für das Ergebnis bedeutsame Frage weiter auch auf einen Umstand stützen können, den es seinerseits erst in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Würdigung des anders angelegten Privatgutachtens, indirekt in Frage gestellt hat: Es erscheint auch nicht unbedenklich, daß der gezielten Frage nicht zunächst eine ganz allgemeine, in keine bestimmte Richtung zielende Frage nach den Vorstellungen des Verkehrs vorangestellt worden war (vgl. dazu auch bereits Tilmann, GRUR 1986, 593). Auch wenn den Antworten auf eine solche Frage in der Regel allein noch kein unmittelbarer Erkenntniswert für das gesuchte Ergebnis zukommen kann, können sie dem erfahrenen Meinungsforscher möglicherweise mittelbar - nämlich durch etwaige signifikante Abweichungen des Ergebnisses einer solchen Frage von dem einer direkt auf Herkunftsvorstellungen zielenden Frage - Erkenntnisse für die Gewichtung der gewonnenen Ergebnisse in seinem zur Umfrage zu erstattenden Gutachten geben. Ein solches Gutachten hat das vom Oberlandesgericht München beauftragte Meinungsforschungsgutachten allerdings mit seiner - von ihm als "Gutachten" bezeichneten - Zusammenstellung der Umfrageergebnisse auch nicht beigefügt.

32

bb)

Keinen revisionsrechtlichen Bedenken begegnet auch die Beurteilung der weiteren für das Ergebnis bedeutsamen Frage 5a der Umfrage durch das Landgericht. Seine Annahme, daß die Antworten auf diese Frage nicht mehr isoliert betrachtet werden könnten, weil durch die anfängliche Hinlenkung der Verbrauchervorstellung auf eine Herkunftsbezeichnung diese Vorstellung bereits eine Prägung erfahren habe, die sich auch noch bei der Beantwortung der später gestellten Frage habe auswirken müssen, ist ebenfalls mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung - mindestens - vereinbar. Das Gleiche gilt auch für den methodischen Einwand gegen die Einbeziehung auch der 64 % der Befragten in diese Frage, die vorher bereits Frage 3 dahin beantwortet hatten, daß sie keine Vorstellungen über den Herkunftsort hätten. Es erscheint jedenfalls nicht fernliegend, daß damit - wie das Landgericht weiter angenommen hat - bei diesen Befragten - zumindest zu einem Teil, der in einem korrekten Meinungsforschungsgutachten durch den Gutachter hätte erforscht und gewichtet werden müssen - keine vorhandene Ansicht festgestellt wird, vielmehr eine Aufforderung zum Raten ergeht und die Befragten gezwungen werden, sich - ratend - über eine Einschätzung zu äußern, über die sie sich sonst keine Gedanken gemacht hätten (ähnlich auch Klette NJW 1986, 359, 360).

33

cc)

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht seine Bedenken gegen das Umfrageergebnis zusätzlich auch durch Heranziehung der Ergebnisse einer vom Sample-Institut im Auftrag der Beklagten durchgeführten Umfrage gestützt. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (vgl. Urt.v. 1.10.1986 - I ZR 126/84, GRUR 1987, 171 = WRP 1987, 242 - Schlußverkaufswerbung), sind bei der erforderlichen umfassenden Würdigung eines Meinungsumfrageergebnisses auch die Ergebnisse einer im Parteiauftrag durchgeführten Meinungsumfrage - ihre sachgerechte Durchführung vorausgesetzt - einzubeziehen und, falls diese Ergebnisse von denen der maßgeblichen (gerichtlich angeordneten) Umfrage abweichen, die Methodik beider Umfragen besonders sorgfältig und kritisch zu prüfen. Solche Abweichungen der Ergebnisse hat das Landgericht im vorliegenden Fall jedoch ohne Rechtsverstoß festgestellt. Die "offene" Frage, mit der das Sample-Institut seine Befragung zum Kernpunkt eingeleitet hat ("Könnten Sie erklären, was das Besondere an einem Dresdner Stollen ist, wodurch er sich also von anderen Stollen unterscheidet?"), war nicht - wie die Revision des Streithelfers meint - gänzlich ungeeignet, (relevante) Vorstellungen des Verkehrs hinsichtlich der örtlichen Herkunft zu erforschen. Denn bei einer Frage danach, wodurch ein "Dresdner Stollen" sich von einem "anderen Stollen" unterscheidet, liegt die Antwort einer Herkunft aus Dresden jedenfalls auch so nahe, daß bei umgekehrt kritischer Betrachtung ebenfalls schon Suggestivwirkungen in diese Richtung befürchtet werden könnten. Wenn trotzdem lediglich 1 % der Befragten die Antwort "Herstellung nur in Dresden" und weitere 2 % die Antwort "Herstellung in Dresden" wählten, macht dies deutlich, daß für 97 % der Befragten die Herkunft aus Dresden kein im Vordergrund stehendes charakteristisches Merkmal eines "Dresdner Stollens" darstellt. Eine so weitgehende Vernachlässigung der Herkunftsfunktion der Bezeichnung "Dresdner Stollen" hätte vom Landgericht möglicherweise auch schon unmittelbar zur Stützung seiner Feststellung, "Dresdner Stollen" sei allgemein zur Gattungsbezeichnung geworden, herangezogen werden können. Jedenfalls erscheint sie aber nicht ungeeignet, zumindest die schon durch die Fragemethodik geweckten Zweifel des Landgerichts am Ergebnis der früheren Umfrage zu stützen. Entgegen der Meinung des Streithelfers brauchte das Landgericht diese Zweifel auch nicht deshalb als ausgeräumt anzusehen, weil auch bei der Sample-Umfrage auf die gestützte Frage nach der Bedeutung von "Dresdner Stollen" ("Herstellung in Dresden und nicht woanders" oder "Herstellung nach einem aus Dresden stammenden Rezept") 12 % die erstgenannte Variante wählten. Denn das Landgericht durfte hier ohne Rechtsverstoß berücksichtigen, daß dieser Prozentsatz unter Einbeziehung der 60 % der Befragten, die bei der vorangegangenen offenen Frage nichts über Bedeutungsunterschiede zwischen "Dresdner Stollen" und "Stollen" sagen konnten, gewonnen worden und deshalb wenig aussagekräftig ist, weil er sich unter Umständen ganz, jedenfalls aber zu nicht feststellbaren Teilen aus Antworten ergeben haben kann, die nicht aufgrund vorhandener Vorstellungen, sondern als Ergebnis eines durch die Frage erst herausgeforderten Ratens gegeben wurden. Im übrigen hätte das Landgericht hier auch Einflüsse auf die Verkehrsvorstellungen in seine Erwägungen einbeziehen können, die (naheliegenderweise) davon ausgegangen sein könnten, daß eineinhalb Jahre vor Einholung des Privatgutachtens die Entscheidung des Oberlandesgerichts München ergangen war, die nicht nur zu Presseberichten, sondern auch dazu geführt haben kann, daß Bezeichnungsgewohnheiten bereits geändert wurden und daß der Streithelfer Bemühungen, "Dresdner Stollen" als Herkunftsbezeichnung in der Bundesrepublik Deutschland durchzusetzen, verstärkte, insbesondere auch weitere Gerichtsverfahren einleitete, die ihrerseits ebenfalls Gegenstand der Presseberichterstattung werden konnten.

34

dd)

Das Landgericht hat somit rechtsbedenkenfrei die im Verfahren vor dem Oberlandesgericht München vorgenommene Umfrage als fehlerhaft und deshalb im Ergebnis als nicht verwertbar angesehen. Soweit der Streithelfer sich gegen diese Beurteilung wendet, versucht er lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine abweichende eigene Würdigung zu ersetzen. Auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 18. Februar 1988 - 29 U 6146/86 (WRP 1988, 486), in der wiederum die Umfrage aus dem Jahre 1984 zugrundegelegt worden ist, lassen sich keine Anhaltspunkte für rechtliche Bedenken gegen die vorliegende Würdigung durch das Landgericht entnehmen; neue Gesichtspunkte werden vom Oberlandesgericht München nicht erörtert.

35

d)

Erweist sich demnach die Feststellung des Landgerichts, "Dresdner Stollen" sei aus einer ursprünglichen Herkunftsbezeichnung zu einer Gattungsbezeichnung geworden, als revisionsrechtlich unangreifbar, so kann sich die Klägerin demgegenüber nur auf die RückUmwandlung dieser Bezeichnung in eine geographische Herkunftsbezeichnung berufen, für die es nach der eingangs angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Feststellung bedürfte, daß ein jedenfalls erheblicher - in der Regel sogar der überwiegende - Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise die Bezeichnung wieder als Herkunftsangabe auffaßt. Anhaltspunkte dafür, daß dies der Fall sein könnte, sind weder dem Sachvortrag der Parteien noch der Revisionsbegründung des Streithelfers zu entnehmen, so daß es insoweit auch keiner Feststellung des Landgerichts bedurfte.

36

III.

Die Revision erweist sich somit als unbegründet; sie ist daher mit den Kostenfolgen aus § 97 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

v. Gamm
Piper
Erdmann
Teplitzky
Ullmann