Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.1988, Az.: IVb ZB 161/86
Versorgungsausgleich; Kürzung; Wirtschaftliche Eigenständigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.11.1988
- Aktenzeichen
- IVb ZB 161/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 13242
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 23.10.1986
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- FamRZ 1989, 491-492
- NJW-RR 1989, 134-135 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Anwendung der Härteregelung des § 1587c Nr. 1 BGB für die Fälle, daß eine konsequente Durchführung des Versorgungsausgleichs dessen Grundgedanke, d.h. das Entstehen einer Altersabsicherung für beide ehemalige Ehepartner und die wirtschaftliche Eigenständigkeit auch für den sozial schwächeren Partner, zuwiderlaufen würde. Sofern dieser Zweck nicht erfüllt wird und sogar ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen ausgelöst wird, kann es sich um eine grobe Unbilligkeit nach § 1587c Nr. 1 BGB handeln. Kürzung des VA erst dann, wenn der Berechtigte ausreichend versorgt und der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist. Diese maßgeblichen Verhältnisse hat der Tatrichter nach § 12 FGG aufzuklären.
Vgl. auch FamRZ 1987, 923 m. w. N.
Der Zivilsenat IVb des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 9. November 1988
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, vom 23. Oktober 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Antragstellerin entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.072,40 DM.
Gründe
I.
Die im Jahre 1945 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1943 geborene Ehemann (Antragsgegner) schlossen am 26. Mai 1967 die Ehe, aus der zwei am 7. Juli 1968 und am 8. September 1972 geborene Töchter hervorgingen. Im Januar 1981 trennten sich die Eheleute. Die Töchter lebten zunächst beide bei dem Ehemann. Im September 1983 zog die ältere Tochter zu der Ehefrau.
Diese ist Apothekenhelferin. Sie übte den Beruf in der Ehe durchgängig aus, arbeitete allerdings während zwei bis drei Jahren in der Ehezeit wöchentlich nur an drei Tagen. Der Ehemann ist Kfz-Mechaniker. Er machte sich im Jahre 1968 selbständig. Danach entrichtete er bis Ende 1973 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Anfang 1974 stellte er die Beitragszahlungen ein und schloß statt dessen Lebensversicherungsverträge ab.
Am 21. Mai 1985 wurde dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt. Während der Ehezeit (1. Mai 1967 bis 30. April 1985, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben , und zwar die Ehefrau in zunächst angegebener Höhe von monatlich 445,70 DM, nach der im Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten erteilten weiteren Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von monatlich 447,60 DM. Die ehezeitanteiligen Anwartschaften des Ehemannes belaufen sich auf monatlich 56,64 DM zuzüglich eines Höherversicherungsanteils von 11,76 DM.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die beiden Töchter antragsgemäß den Eltern gemeinsam übertragen (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 193,64 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 445,70 DM einerseits und 56,64 DM sowie 1,79 DM als dynamisierter Betrag des Höherversicherungsanteils andererseits), bezogen auf den 30. April 1985, auf das Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt N...-...-O... (LVA, weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Dem Begehren der Ehefrau, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen oder jedenfalls herabzusetzen, weil ihre ausreichende Altersversorgung andernfalls nicht mehr gewährleistet wäre, der Ehemann aber durch sein Vermögen hinreichend gesichert sei, ist das Amtsgericht nicht nachgekommen.
Gegen die Entscheidung hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat eine ergänzende Auskunft der LVA darüber eingeholt, welche ehezeitbezogenen Rentenanwartschaften der Ehemann erworben hätte, wenn er über den 1. Januar 1974 hinaus bis zum Ende der Ehezeit weiterhin freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hätte. Nach der Auskunft vom 13. August 1986 hätten sich seine Rentenanwartschaften in diesem Fall statt auf monatlich 56,64 DM (+ 1,79 DM) auf monatlich 100,40 DM (+ 1,79 DM) belaufen.
Das Oberlandesgericht hat die amtsgerichtliche Entscheidung teilweise abgeändert und das zu Lasten der Ehefrau durchgeführte Rentensplitting auf monatlich 172,70 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 447,70 DM und 100,40 DM + 1,79 DM) ermäßigt. Dem weitergehenden Begehren der Ehefrau auf völligen Ausschluß oder eine stärkere Herabsetzung des Versorgungsausgleichs, das sie zusätzlich auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung gestützt hat, die sie an der weiteren vollen Ausübung ihres Berufes hindere, hat das Oberlandesgericht nicht stattgegeben.
Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1.
Nach § 1587c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Dabei handelt es sich um einen Ausnahmetatbestand. Von der Härteregelung ist nur Gebrauch zu machen, wenn die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs seinem Grundgedanken - für beide Eheleute nach der Scheidung den Grundstock zu einer eigenständigen Alterssicherung zu legen und dadurch auch dem sozial schwächeren Teil zur wirtschaftlichen Selbständigkeit zu verhelfen - in unerträglicher Weise widersprechen würde (Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 = FamRZ 1982, 258 und vom 6. Mai 1982 - IVb ZB 550/80 = FamRZ 1982, 909, 910). Unterhalb dieser Schwelle ist die Ausgleichspflicht auch von der beiderseitigen wirtschaftlichen Lage der Ehegatten unabhängig. Es kann aber eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB begründen, wenn der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten beitragen, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde. Dazu reicht es jedoch nicht aus, daß der Ausgleichsberechtigte wirtschaftlich besser dasteht. Eine Kürzung des Versorgungsausgleichs unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Ungleichgewichts kommt vielmehr erst in Betracht, wenn der Berechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat - oder etwa über nicht ausgleichspflichtiges Grund- oder Kapitalvermögen verfügt (Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 = FamRZ 1981, 130, 132; vgl. auch Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 4/85 = FamRZ 1987, 49, 51) - während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 60/85 = FamRZ 1987, 923 m.w.N.; vom 3. Dezember 1986 - IVb ZB 112/84 = BGHR BGB § 1587c Nr. 1, Auswirkungen, wirtschaftliche 3; vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 = BGHR aaO grobe Unbilligkeit 3).
2.
Das Oberlandesgericht hat die begehrte weitere Herabsetzung des Versorgungsausgleichs - über die Ermäßigung des Rentensplittings auf monatlich 172,70 DM hinaus - abgelehnt mit der Begründung: Die Ehefrau habe gemäß einem am 8. Januar 1986 mit dem Ehemann geschlossenen Prozeßvergleich , nach dem sie 83.750 DM Zugewinnausgleich erhalten und einen Lebensversicherungsvertrag von dem Ehemann übernehmen sollte, an dem Vermögenszuwachs in der Ehe partizipiert . Außerdem könne sie ihre Altersversorgung noch ausbauen. Durch fachärztliches Attest vom 8. April 1986 sei ihr zwar bescheinigt worden, daß sie wegen eines Bandscheibenleidens und einer Instabilität des linken Kniegelenks nach mehreren Operationen nicht mehr in der Lage sei, regelmäßig weiter in ihrem Beruf zu arbeiten, sondern daß ihr nur noch leichtere Tätigkeiten halbschichtig zuzumuten seien. So arbeite sie auch seit Februar 1986 "vorübergehend halbtags" in der D. Apotheke. Von diesen schicksalhaften Umständen sei jedoch eine gemäß § 1587c Nr. 1 BGB auszugleichende Ungleichheit in der Altersversorgung der Parteien nicht zu befürchten.
3.
Diese Erwägungen tragen die angefochtene Entscheidung nicht.
Es ist zwar in erster Linie Gegenstand tatrichterlicher Beurteilung, ob die tatsächlichen Verhältnisse die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erscheinen lassen (vgl. BGHZ 74, 38, 84), wobei das Ergebnis dieser Prüfung einer rechtlichen Kontrolle unterliegt (Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1983 - IVb ZB 807/81 = FamRZ 1983, 1217, 1218). Die weitere Beschwerde rügt indessen zu Recht, daß das Oberlandesgericht die für die Beurteilung nach § 1587c Nr. 1 BGB maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend aufgeklärt und festgestellt hat.
Der bloße Hinweis darauf, daß die Ehefrau im Zugewinnausgleich 83.750 DM und einen Lebensversicherungsvertrag erhalten soll, gibt keinen Aufschluß über die Höhe des Vermögens, das dem Ehemann selbst verbleibt. Denn es fehlen jegliche Feststellungen zu den einzelnen Vermögenswerten, die dem Zugewinnausgleich zugrunde gelegt wurden. Dieser ist im übrigen nicht im Wege eines gerichtlichen Verfahrens, sondern durch eine zunächst private Vereinbarung vom 4. September 1985 geregelt worden, die im Verfahren vor dem Familiengericht im Termin vom 8. Januar 1986 als Prozeßvergleich bestätigt worden ist. Danach hat sich der Ehemann verpflichtet, "zum Ausgleich des gesamten Zugewinns" einen Betrag in Höhe von 83.750 DM in sechs Raten von 30.000 DM am 1. Januar 1986, jeweils 10.000 DM am 1. Januar 1987, 1988, 1989 und 1990 sowie einer letzten Rate von 13.750 DM am 1. Januar 1991 zu zahlen und darüber hinaus eine Lebensversicherung bei der Aachener und Münchener Versicherung an die Ehefrau herauszugeben, die die weiteren Prämienzahlungen auf den Vertrag übernehmen soll.
Zu den Grundlagen dieser Zahlungs- und Leistungsverpflichtung des Ehemannes enthält der Vergleich keine Angaben. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Vermögensgegenstände, mit jeweils welchen Werten, der Vereinbarung zugrunde gelegt worden sind.
Nur bei Kenntnis dieser Werte läßt sich aber die als Voraussetzung für eine Anwendung der Härteklausel des § 1587c Nr. 1 BGB zu klärende Frage beantworten, ob der Ehemann über ein seine spätere Altersversorgung ausreichend sicherndes Vermögen verfügt und die Ehefrau demgegenüber- mangels entsprechend hoher Vermögenswerte - aus wirtschaftlichen Gründen auf ihre ungekürzten Rentenanwartschaften angewiesen ist.
Da das Oberlandesgericht dem nicht nachgegangen ist, kann die angefochtene Entscheidung mit der ihr gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Die Sache ist vielmehr zur erneuten tatrichterlichen Prüfung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Dieses erhält damit zugleich Gelegenheit, der - bisher nicht hinreichend gewürdigten - Behauptung der Ehefrau nachzugehen, daß sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu einer Erwerbstätigkeit in dem bisherigen Umfang und dementsprechend nicht mehr zu einer nennenswerten Aufstockung ihrer Altersversorgung in der Lage sein werde (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 = FamRZ 1981, 756, 757).
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 2.072,40 DM.