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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1988, Az.: I ZR 149/87

Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Unterschreiben einer Berufungsschrift; Sinn und Zweck der unter eine Berufungsschrift vorgenommene Unterschrift

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1988
Aktenzeichen
I ZR 149/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13243
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 29.04.1987

Fundstellen

  • MDR 1989, 232-233 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 588-589 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1989, 167 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Reiner H., St. J. Straße ..., S.

Prozessgegner

Sa. Anwaltsverein e.V.,
vertreten durch seinen Präsidenten Rechtsanwalt Dr. G., B. Promenade ..., S.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, welche Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes zu stellen sind.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1988
durch
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Ullmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 29. April 1987 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte hat gegen das ihm am 8. November 1985 zugestellte Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Oktober 1985, durch das der Klage stattgegeben worden ist, mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 6. Dezember 1985, eingegangen beim Oberlandesgericht Saarbrücken am selben Tage, Berufung eingelegt und diese am 2. Januar 1986 begründet.

2

Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Urteil als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift nicht ordnungsgemäß unterzeichnet worden sei. Das unter der Berufungsschrift befindliche Gebilde könne nicht als individueller Schriftzug und damit als Unterschrift eines Namens gewertet werden. Es bestehe aus drei Teilen, nämlich einem Punkt, der links von einem schräg verlaufenden geraden Strich und rechts von einem ebenfalls schräg verlaufenden, aber kleineren und unten nach rechts abgewinkelten Strich eingerahmt werde.

3

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

Die nach § 547 ZPO statthafte Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß die Berufungsschrift nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden sei.

5

1.

Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß die Berufungsschrift nach §§ 518 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO als bestimmender Schriftsatz von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eigenhändig und handschriftlich unterschrieben sein muß (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 11.2.1982 - III ZR 39/81, NJW 1982, 1467 f). Die Unterschrift braucht - was das Berufungsgericht ebenfalls nicht verkannt hat - weder lesbar noch voll ausgeschrieben zu sein (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 4.6.1975 - I ZR 114/74, NJW 1975, 1705, 1706; Beschl. v. 11.10.1984 - X ZB 11/84, NJW 1985, 1227; Beschl. v. 29.10.1986 - IVa ZB 13/86, NJW 1987, 1333, 1334; Urt. v. 20.11.1986 - III ZR 18/86, BGHR ZPO § 130 Nr. 6 - Unterschrift 1). Da die Unterschrift lediglich sicherstellen soll, daß das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, daß ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht einer vollen Unterschrift (nicht nur einer Paraphe oder eines Handzeichens) erkennen läßt, selbst wenn er nur flüchtig geschrieben worden ist (vgl. BGH, aaO, NJW 1975, 1705, 1706; Urt. v. 6.2.1985 - I ZR 235/83, VersR 1985, 570, 571; aaO, NJW 1987, 1333, 1334 m.w.N.). Soweit darüber hinaus verlangt wird, daß einzelne Buchstaben des geschriebenen Namens wenigstens andeutungsweise erkennbar sein müßten, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehle (so BGH, Beschl. v. 21.3.1974 - VII ZB 2/74, NJW 1974, 1090; BGHR ZPO § 130 Nr. 6 - Unterschrift 1; offengelassen BGH NJW 1987, 1333, 1334), braucht dazu nicht abschließend Stellung genommen zu werden.

6

2.

Der von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten geleistete Schriftzug genügt gerade noch den genannten Anforderungen. Das Revisionsgericht hat die Frage, ob die Berufungsschrift dem Gesetz entsprechend unterschrieben worden ist, ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts von Amts wegen selbst zu prüfen (BGH NJW 1987, 1333, 1334). Diese Prüfung ergibt, daß die vom Berufungsgericht hinsichtlich der Individualität erhobenen Bedenken letztlich nicht durchgreifen. Der hier in Rede stehende Schriftzug weist keine willkürlichen Striche, Linien und Punkte auf. Er läßt vielmehr, wenn auch undeutlich, erkennen, daß er aus Buchstaben besteht. Der leicht gebogene Aufstrich oder Abstrich kann als "E" gedeutet werden, mit dem der Name des Prozeßbevollmächtigten (Eibes) beginnt; der darauf folgende Punkt als "i" und der am Ende des Schriftzuges befindliche, nach rechts abgewinkelte Abstrich als "bes". Mögen auch die einzelnen Buchstaben nicht klar zu erkennen sein und mag auch das Ganze nicht lesbar sein, so liegt doch ein Schriftzug vor, dessen Entstehung aus der ursprünglichen Schrift in Buchstaben gerade noch wahrnehmbar ist. Dies reicht aus (vgl. BGH NJW 1975, 1705, 1706). Schriftführung und Gliederung weisen auch einen individuellen Charakter auf, der es ermöglicht, den Schriftzug von anderen Unterschriften zu unterscheiden und die Nachahmung zu erschweren; er soll ersichtlich den ganzen Namen des Unterzeichners darstellen.

7

In diesem Sinne hat auch der Bundesfinanzhof in seinem von der Revision vorgelegten Urteil vom 15. Juli 1987 - IV R 5-8/87 - den Schriftzug des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten (dort Revisionskläger) gewertet und ihn als ausreichende Unterschrift anerkannt.

8

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht die Unterschrift auch unter dem Gesichtspunkt der fairen Verfahrensgestaltung jedenfalls bis zu einer dem Prozeßbevollmächtigten erklärten Vorwarnung als ausreichend hätte anerkennen müssen, wenn - wie die Revision vorbringt - dasselbe Berufungsgericht die hier in Rede stehende Form der Unterschrift jahrelang nicht beanstandet hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.4.1988 - 1 BvR 669/87, NJW 1988, 2787).

9

3.

Ist die Unterzeichnung der Berufungsschrift durch den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten danach als Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO anzusehen, so durfte das Berufungsgericht die Berufung nicht mit der gegebenen Begründung als unzulässig verwerfen. Es wird, sofern sich die Berufung auch im übrigen als zulässig erweist, nunmehr sachlich über das Rechtsmittel zu entscheiden haben.

10

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Piper
Erdmann
Teplitzky
Scholz-Hoppe
Ullmann