Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.11.1988, Az.: 1 StR 544/88
Anforderungen an die Täterabsicht bei Verurteilung wegen erpresserischem Menschenraub; Vorliegen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit infolge "Spielsucht"; Beurteilung der Sachkunde eines Gutachters durch das Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.11.1988
- Aktenzeichen
- 1 StR 544/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 15205
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg - 15.04.1988
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JZ 1989, 155-156
- Kriminalistik 1990, 102
- StV 1989, 141
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung u.a.
Prozessführer
Versicherungskaufmann Herbert M. aus F. geboren am ... 1959 in R.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalt - zu 1 b und 2 auf seinen Antrag -
am 8. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. April 1988
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß im Fall 1 die Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs entfällt;
- b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Abänderung des Schuldspruchs im Fall 1 und auf die Verfahrensrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.
I.
1.
Sachrüge
Die Urteilsgründe tragen im Fall 1 zwar den Tatbestand der schweren räuberischen Erpressung, nicht aber den des erpresserischen Menschenraubes. § 239 a Abs. 1 StGB setzt auf der Täterseite die Absicht voraus, die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen. Der Täter muß sich also des Opfers bemächtigt haben, um gerade dadurch einen anderen zur Verfügung zu veranlassen.
Nach den Feststellungen legten sich die Bankangestellten auf Weisung des Angeklagten beiderseits des Kundentresens auf den Boden. Die Pistole war dann ständig auf die Kassiererin gerichtet, die daraufhin zur Kassenbox ging und das Geld herausgab. Sie gehorchte, weil sie sich bedroht fühlte, "aber auch deshalb, weil sie zwei Kollegen im unmittelbaren Einflußbereich des Angeklagten wußte".
Danach handelte die Kassiererin zwar auch aus Sorge um das Wohl anderer. Den Urteilsgründen läßt sich hingegen nicht entnehmen, der Angeklagte habe gerade diese Absicht verfolgt. Daß sich die übrigen Angestellten auf den Boden zu legen hatten, mag dem Sicherungsbedürfnis des Angeklagten entspochen haben. Seinem nachfolgenden Verhalten ist jedoch zu entnehmen, daß er sich gerade von der Bedrohung der Kassiererin den Erpressungserfolg versprach, nicht aber davon, daß weitere Angestellte in seinem Einflußbereich lagen. Einer Absicht im Sinne des § 239 a Abs. 1 StGB hätte es entsprochen, (auch) diese Personen mit der Pistole zu bedrohen, um die Kassiererin gefügig zu machen. Erpresserischer Menschenraub ist also dann nicht gegeben, wenn sich der Täter zwar auch anderer bemächtigt, sich den Taterfolg aber gerade vom bedrohenden Einfluß auf den Verfügenden selbst verspricht.
Der Schuldspruch enthält im übrigen keinen Rechtsfehler. Seine Abänderung führte nicht zur Aufhebung des Urteils im Strafmaß, weil das Landgericht nach rechtsfehlerfreier Strafrahmenwahl gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 StGB die Mindeststrafe verhängt hat.
2.
Verfahrensrüge
Das Landgericht hat - sachverständig beraten durch einen Psychologen und einen Psychiater - das Vorliegen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit infolge "Spielsucht" verneint. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung den Hilfsbeweisantrag gestellt, weitere psychologische und psychiatrische Sachverständige zu hören und insbesondere "die Untersuchungsunterlagen und Untersuchungstestergebnisse ..., die (der Psychologe) Dr. W. angefertigt hatte, einzuholen", und die betroffenen Testverfahren aufgeführt. Diese Materialien würden aus sich heraus die falschen Schlußfolgerungen des Sachverständigen ergeben.
Das Landgericht hat den (Hilfs-) Antrag im Urteil abgelehnt. Der Sachverständige sei nicht verpflichtet, die Unterlagen vorzulegen.
Ein weiterer zugezogener psychologischer Sachverständiger, den nur interessierte, wie es zu den Gutachten der anderen Sachverständigen kam und der den Angeklagten nicht untersucht bzw. getestet hatte, konnte deshalb nicht feststellen, daß die Ergebnisse der Begutachtungen unzutreffend seien. Das und damit auch das vom Landgericht gefundene Ergebnis - Ausschluß des § 21 StGB - können auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Antrages beruhen: Ein Sachverständiger hat seine besonderen Kenntnisse so in das Verfahren einzubringen, daß die der Beantwortung der jeweiligen Beweisfrage dienenden Gedankengänge nach Möglichkeit von allen Verfahrensbeteiligten nachvollzogen werden können. Der Bundesgerichtshof (Beschluß vom 14. Mai 1975 - 3 StR 113/75 bei Dallinger MDR 1976, 17) hat entschieden, "die Verfahrensbeteiligten brauchen (sich) aber nicht auf die Sachkunde des Gutachters und darauf verweisen zu lassen, daß er wissenschaftliche Methoden verwende, welche die von ihm gefundene Beurteilung rechtfertigen. Die Untersuchungsergebnisse von Sachverständigen können ... vielmehr nur dann Anerkennung finden, wenn die Methoden, mit denen sie gewonnen sind, nachprüfbar sind, sei es durch die nicht selbst sachverständigen Verfahrensbeteiligten, sei es zumindest durch andere Sachverständige desselben Fachgebiets. Anderenfalls hinge der Beweis der in Rede stehenden Tatsachen letztlich nicht von der richterlichen Überzeugungsbildung, sondern von der - möglicherweise wissenschaftlich anfechtbaren - Meinung des Sachverständigen ab".
Das Landgericht durfte somit die Offenlegung der Testunterlagen und Untersuchungsergebnisse nicht verweigern und hätte - falls diese Materialien nicht zu erlangen waren - gegebenenfalls einen weiteren Sachverständigen mit einer Untersuchung beauftragen müssen (BGH a.a.O.; Herdegen in KK 2. Aufl., § 244 Rdn. 32; Gollwitzer in LR 24. Aufl., § 244 Rdn. 310). Denn wenn der Tatrichter glaubt, zur Entscheidung der Hilfe eines psychologischen Sachverständigen zu bedürfen, dann muß er den Prozeßbeteiligten auch alle damit verbundenen Rechte einräumen.
Der Verfahrensfehler führt nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs, weil ausgeschlossen werden kann, daß durch die Spielleidenschaft des Angeklagten seine Schuldfähigkeit aufgehoben war.
II.
Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:
Der Tatrichter entscheidet nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber, ob die Sachkunde eines Gutachters zweifelhaft ist. Mit Umständen, die Bedenken gegen die Sachkunde erwecken könnten, hat er sich auseinanderzusetzen (BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 2 Sachkunde 1 = BGH NStZ 1988, 373 m.w.Nachw.). Welche Untersuchungsmethoden der Sachverständige anwendet, muß in erster Linie ihm überlassen bleiben (BGH, Urteil vom 6. Mai 1980 - 5 StR 142/80 bei Pfeiffer NStZ 1982, 189). Das gleiche gilt für den ihm notwendig erscheinenden Umfang der Untersuchung. Wenn ein Sachverständiger das leidenschaftliche Spielen als "suchtähnliches Verhalten" einordnet, statt die Begriffe "Spielsucht", "süchtige Fehlhaltung", "stoffungebundene Sucht" zu verwenden, so besagt das nichts über seine Sachkunde. Denn ob es überhaupt eine eigene einheitliche psychische Störung "Spielsucht" oder "Spielleidenschaft" gibt, ist umstritten und erscheint fraglich. Der in der wissenschaftlichen Diskussion verwendete Begriff des "pathologischen Spielens" bedeutet jedenfalls nicht ohne weiteres, daß derjenige, der damit behaftet ist, schon allein deshalb eine krankhafte seelische Störung oder eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB aufweist (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 1 StR 552/88; vgl. Kröber, Forensia 1987, 113; Schumacher in Festschrift für Sarstedt S. 361; Koehler/Saß, Diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen - DSM III - S. 303; Rasch, Forensische Psychiatrie 1986, S. 224; s. auch Meyer, Kriminalistik 1986, 212). Maßgebend ist vielmehr, inwieweit das gesamte Erscheinungsbild des Täters (bei Zugrundelegung der in der vorgenannten Literatur aufgezeigten Beurteilungskriterien) psychische Veränderungen der Persönlichkeit aufweist, die, wenn sie nicht pathologisch bedingt sind, als andere seelische Abartigkeit in ihrem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen gleichwertig sind (vgl. BGHSt 34, 22, 24, 25; BGH StV 1988, 384). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei Drogenabhängigen kann hier Anhaltspunkte geben: Diese Folge ist nur ausnahmsweise gegeben, wenn z.B. die Drogensucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat (vgl. BGH NJW 1981, 1221; BGH JR 1987, 206; BGHR StGB § 21 BtM - Auswirkungen 2 m.w.Nachw.).
Ulsamer
Granderath
v. Gerlach
Brüning