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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.05.1975, Az.: 3 StR 113/75

Sexuelle Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen; Einholung eines weiteren aussagepsychologischen Fachgutachtens; Beweisantrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen; Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen; Verwendung unveröffentlichter Testverfahren bei der Begutachtung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.05.1975
Aktenzeichen
3 StR 113/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 12292
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 25.06.1974

Verfahrensgegenstand

Ssexuelle Nötigung u.a.

Prozessführer

Fernsehtechniker Friedhelm H... aus D..., dort geboren am ...

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 14. Mai 1975
gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. Juni 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

2

Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Stieftochter Gabriele des Angeklagten, an der dieser sich vergangen haben soll, auch auf das in der Hauptverhandlung vorgetragene Gutachten der psychologischen Sachverständigen Jessen (UA S. 13, 18). Einen Hilfsbeweisantrag des Verteidigers auf Einholung eines weiteren aussagepsychologischen Fachgutachtens durch die Diplom-Psychologin S... vom Institut für Lebenshilfe der Stadt D... hat sie in den Urteilsgründen (UA S. 18) abgelehnt, weil sie selbst die erforderliche Sachkunde besitze (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) und weil das Gegenteil der behaupteten Tatsache - nämlich der Unglaubwürdigkeit Gabrieles - durch das Gutachten der Sachverständigen J... bereits erwiesen sei (Satz 2, aaO).

3

Mit Recht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer von der Einholung eines weiteren Gutachtens abgesehen hat.

4

1.

Auf die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages kann die Rüge allerdings nicht mit Erfolg gestützt werden. Das Urteil erörtert hierzu ohne Rechtsfehler die Gründe, die den Tatrichter nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO berechtigen, die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen abzulehnen.

5

2.

Die Revision macht aber außerdem geltend, die Strafkammer habe es versäumt, von Amts wegen ein weiteres Gutachten einzuholen (S. 2, 8 der Revisionsrechtfertigung). Die darin liegende Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist auch in zulässiger Form angebracht worden, da sich die Umstände, die nach Ansicht der Revision zu weiterer Aufklärung drängten, aus dem Urteil selbst ergeben, dessen Gründe der Senat aufgrund der mit der Einlegung des Rechtsmittels erhobenen Sachbeschwerde ohnehin zu prüfen hat. Sie ist nicht schon deshalb unbegründet, weil der Tatrichter berechtigt war, den Beweisantrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen in verfahrensrechtlich unanfechtbarer Weise abzulehnen. Denn auch in einem solchen Fall kann es beim Vorliegen besonderer Umstände geboten sein, den Sachverhalt von Amts wegen entsprechend dem gestellten Beweisantrag weiter aufzuklären (BGHSt 10, 116, 118; 23, 176, 187). So lag es hier.

6

Die Strafkammer hat sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit Gabrieles nicht auf die von ihr in Anspruch genommene eigene Sachkunde verlassen, sondern sich auch auf das Gutachten der Sachverständigen J... gestützt (UA S. 18). Diese Sachverständige ist Mitarbeiterin im "Institut für Gerichtspsychologie Dr. A..." in B... (UA S. 15). In dem Institut sind wissenschaftliche Verfahren und Testmethoden erarbeitet worden, deren sich die Mitarbeiter bei der Erfüllung ihrer Gutachtenaufträge bedienen. Soweit die Testverfahren veröffentlicht worden sind, hat die Sachverständige J... in ihrem schriftlichen Gutachten auf die Fundstelle hingewiesen (Bd. I Bl. 83 d.A.). Sie hat aber auch unveröffentlichte Testverfahren verwendet, deren Offenlegung sie in der Hauptverhandlung abgelehnt hat (UA S. 17; Bd. I Bl. 230 d.A.). Die Strafkammer hat diese Weigerung gebilligt und dies mit denselben Erwägungen begründet, mit denen sie es für zulässig erachtet hat, daß die Sachverständige nicht bereit war, von ihr benutzte Arbeitsaufzeichnungen ("Aussagetabellen") dem Verteidiger zum häuslichen Studium zu überlassen (UA S. 15 bis 17). Danach bestehe die Gefahr, daß das im Institut in langjähriger Arbeit entwickelte wissenschaftliche Verfahren von anderen Wissenschaftlern benutzt, unter Umständen sogar veröffentlicht und damit "in seinem Wert für die Mitarbeiter des Instituts Dr. A... entwertet wird". Der befürchtete "Mißbrauch" durch andere Wissenschaftler könne dazu führen, daß die Mitarbeiter des Instituts nicht mehr oder nicht mehr in gleichem Umfang in Strafverfahren tätig sein würden. Zwar spielten hier "im wesentlichen wirtschaftliche Interessen der betreffenden Sachverständigen ... eine bedeutende Rolle". Doch stünden der Strafkammer seit langen Jahren andere als diese Wissenschaftler kaum noch zur Verfügung. Fielen sie aus, so könne sie allenfalls auf "vermutlich weit weniger qualifizierte Wissenschaftler" zurückgreifen, welche die "vom Institut Dr. A... erarbeiteten wissenschaftlichen Verfahren sich mißbräuchlich aneignen und verwenden würden". Schließlich stünden auch die Urheberrechte der Autoren der Testverfahren der Offenlegung entgegen.

7

Diese Ausführungen können nicht hingenommen werden. Die Strafkammer verkennt selbst nicht, daß ihre Erwägungen keinen Vorrang vor dem den Strafprozeß beherrschenden Interesse an umfassender Wahrheitsfindung haben können (UA S. 16/17). Daß die von ihr befürchteten Nachteile aber nur in "besonders gelagerten Einzelfällen" in Kauf genommen werden müßten, vermag der Senat nicht anzuerkennen.

8

Dem Sachverständigen kommt im Strafprozeß keine selbständige Rolle zu. Er ist Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen und Erfahrung er durch seine besonderen Kenntnisse auf seinem Fachgebiet ergänzt. Diese besonderen Kenntnisse hat er so in das Verfahren einzubringen, daß die der Beantwortung der jeweiligen Beweisfrage dienenden Gedankengänge nach Möglichkeit von allen Verfahrensbeteiligten nachvollzogen werden können. Auf schwierigen, insbesondere technischen Fachgebieten wird dies zwar nicht immer möglich sein. Auch dann brauchen sich die Verfahrensbeteiligten aber nicht auf die Sachkunde des Gutachters und darauf verweisen zu lassen, daß er wissenschaftliche Methoden verwende, welche die von ihm gefundene Beurteilung rechtfertigten. Die Untersuchungsergebnisse von Sachverständigen können in der Rechtsprechung vielmehr nur dann Anerkennung finden, wenn die Methoden, mit denen sie gewonnen werden, nachprüfbar sind, sei es durch die nicht selbst sachverständigen Verfahrensbeteiligten, sei es zumindest durch andere Sachverständige desselben Fachgebietes. Andernfalls hinge der Beweis der in Rede stehenden Tatsachen letztlich nicht von richterlicher Überzeugungsbildung, sondern von der - möglicherweise wissenschaftlich anfechtbaren - Meinung des Sachverständigen ab. Von einem Gutachter, der seine Methoden geheimhält, wird man zwar nicht ohne weiteres sagen können, seine Sachkunde sei im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO zweifelhaft. Seine Weigerung, die Methoden offenzulegen, gibt aber Anlaß, die Ergebnisse seiner Untersuchungen durch einen anderen Gutachter kontrollieren zu lassen, bevor sie einer gerichtlichen Feststellung zugrunde gelegt werden.

9

Das hat die Strafkammer ersichtlich verkannt. Sie hat sich zwar eingehend mit der Frage befaßt, wie es sich auswirken würde, wenn sie die Offenlegung der Testverfahren anordnete. Was sie dazu ausführt, kann aber nichts an den dargelegten Anforderungen ändern, die an die forensische Verwendbarkeit gutachtlicher Äußerungen gestellt werden müssen. Wirtschaftliche und urheberrechtliche Erwägungen im Interesse von Sachverständigen haben gegenüber der unbedingten Pflicht zur Wahrheitsermittlung ebensowenig Gewicht wie Schwierigkeiten bei der Auswahl geeigneter anderer Gutachter. Im übrigen vermag es nicht zu überzeugen, wenn die Strafkammer fürchtet, die Mitarbeiter des Instituts Dr. A... würden eher von der Annahme weiterer Aufträge absehen als ihre Methoden allgemein zugänglich machen. Auch ist nicht ersichtlich, worauf die Annahme beruht, an ihrer Stelle würden dem Gericht allenfalls weit weniger qualifizierte Gutachter zur Verfügung stehen.

10

Auf dem Unterlassen der Zuziehung eines weiteren Gutachters kann das Urteil beruhen. Es unterliegt daher der Aufhebung.